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Die ordentliche Einbürgerung - Sursee

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Maturaarbeit<br />

<strong>Die</strong> <strong>ordentliche</strong> Einbürgerung - Vom reinen Ermessensentscheid zum Rechtsanspruch<br />

nung geben kann. Aus diesen Gründen müsste das zuständige Organ die Gründe mehr erraten.<br />

An die Stelle der von der Verfassung geforderten Begründung würde damit "ein Begründungssurrogat<br />

treten, das lediglich die möglichen Gründe darlegt", die "mutmasslich zur Ablehnung<br />

des Einbürgerungsgesuchs geführt haben". 52 Eine solche Begründung taugt nicht als sachliche<br />

Begründung gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. 53<br />

2. Eine weitere Möglichkeit bestünde darin, eine Diskriminierung zu verunmöglichen, sodass<br />

man auch keine Begründung braucht: Man gibt also in den Abstimmungsunterlagen keine Informationen,<br />

die zu einer diskriminierenden Entscheidung führen können. Daher könnte man<br />

den sozialen Stand, die Herkunft, ja theoretisch sogar den Namen nicht nennen. Doch so<br />

könnte der Stimmbürger sich keine eigene Meinung bilden und nicht richtig abstimmen, was<br />

wieder nur Willkür wäre. 54<br />

Aufgrund dieser Überlegungen gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, dass Begründungen an Urnenabstimmungen<br />

nicht möglich seien. Anders verhält es sich jedoch gemäss dem Bundesgericht bei<br />

Gemeindeversammlungen. Wenn dort vor dem Entscheid eine heftige Diskussion stattfinde, könne<br />

der Gesuchsteller aus den Voten und auch aus dem Antrag des Gemeinderats die Gründe für seine<br />

Abweisung entnehmen. Bei dieser Art von Verfahren sei es somit - im Gegensatz zur Urnenabstimmung<br />

- durchaus möglich, die verfassungsmässigen Garantien einzuhalten.<br />

Aufgrund der Verletzung der Begründungspflicht und dem Konflikt zwischen politischem Recht der<br />

Stimmbürger bzw. der Informationspflicht der Behörden und dem Recht auf Privatsphäre bzw. dem<br />

Schutz der Personendaten der Gesuchsteller erwies sich daher die Volksinitiative der SVP der Stadt<br />

Zürich als rechtswidrig. <strong>Die</strong> direkte Demokratie hat also Grenzen, wenn es um den Schutz der Rechte<br />

Einzelner geht. 55<br />

b) Bundesgerichtentscheid Fall Emmen (BGE 129 I 217)<br />

In der Gemeinde Emmen wurde am 12. März 2000 über 23 Einbürgerungsgesuche an der Urne abgestimmt.<br />

<strong>Die</strong> acht Gesuchsteller aus Italien wurden alle angenommen, die restlichen Gesuchsteller,<br />

hauptsächlich aus dem ehemaligen Jugoslawien, wurden alle abgelehnt. Daraufhin erhoben fünf Gesuchsteller<br />

am 11. April 2000 Gemeindebeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Luzerns. <strong>Die</strong>ser<br />

trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdefrist von 10 Tagen nicht eingehalten worden<br />

sei. Daraufhin erhoben die Gesuchsteller Beschwerde ans Bundesgericht. <strong>Die</strong>ses gelangte zum Schluss,<br />

die Beschwerde sei fristgemäss. Der Regierungsrat musste die Beschwerde also in der Sache behandeln.<br />

In seinem zweiten Entscheid vom am 19. März 2002 tat er das, wies die Beschwerde aber als<br />

unbegründet ab. Daraufhin erhoben die Gesuchsteller am 23. April 2002 erneut Beschwerde ans Bundesgericht.<br />

56<br />

Das Bundesgericht stellte fest, dass kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht. Dementsprechend<br />

trat es auf die Beschwerde nicht ein, soweit die Beschwerdeführer geltend gemacht hatten, die Ablehnung<br />

ihrer Einbürgerungsgesuche sei willkürlich. 57<br />

Das Bundesgericht behandelte die Beschwerde jedoch, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung<br />

des Diskriminierungsverbots geltend gemacht hatten. Ausserdem behandelte es die Beschwerde, soweit<br />

die Beschwerdeführer geltend gemacht hatten, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt.<br />

Aus den Erwägungen des Bundesgerichtes:<br />

Bei Urnenabstimmungen ist zwar schwer zu ermitteln, ob eine Diskriminierung vorliegt, weil geheim<br />

abgestimmt wird und weil jeder Stimmbürger andere Gründe hat. 58 In Emmen liegen aber klare Anzei-<br />

52 BGE 129 I 232 E. 3.5 S. 241 f.<br />

53 BGE 129 I 232 E. 3.5 S.241 f.<br />

54 BGE 129 I 232 E. 3.6 S.242 f.<br />

55 BGE 129 I 232 E. 5 S. 248.<br />

56 BGE 129 I 217 S. 218f<br />

57 BGE 129 I 217 E. 1.3 S. 221 f.<br />

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