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Die ordentliche Einbürgerung - Sursee

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Maturaarbeit<br />

<strong>Die</strong> <strong>ordentliche</strong> Einbürgerung - Vom reinen Ermessensentscheid zum Rechtsanspruch<br />

c) Schutz der Privatsphäre (Art. 15 c Abs. 1 - 3 BüG)<br />

In dieser neuen Bestimmung wird festgehalten, dass die Privatsphäre der Gesuchsteller nicht verletzt<br />

werden darf. Daher dürfen nicht alle Daten über den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin den<br />

Stimmbürgern unterbereitet werden. <strong>Die</strong>ser Artikel unterstützt damit in gewisser Hinsicht die Meinung<br />

des Bundesgerichtes, dass die Einbürgerung ein Verwaltungsakt ist und somit der Schutz der<br />

Privatsphäre der Gesuchsteller gegenüber den politischen Rechten der Stimmbürger Vorrang hat.<br />

In Absatz 2 der Bestimmung wird definiert, welche Angaben die Stimmberechtigten erhalten dürfen.<br />

Neben der Staatsangehörigkeit und der Wohnsitzdauer dürfen auch „Angaben, die erforderlich sind<br />

zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere der Integration in die schweizerischen<br />

Verhältnisse“ 95 veröffentlicht werden. Somit steht es dem Kanton und den Gemeinden immer<br />

noch frei, welche Angaben sie machen wollen. Jedoch dürfen sie wirklich nur Angaben machen, die für<br />

eine Entscheidungsfindung der Stimmbürger relevant sind. Angaben zur Höhe des Vermögens oder<br />

des Einkommens gehören damit der Vergangenheit an.<br />

In den Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen wird im Bericht der staatspolitischen Kommission<br />

des Ständerats vom 27. Oktober 2005 präzisiert, welche Daten veröffentlich werden können. <strong>Die</strong><br />

Veröffentlichung hängt auch vom Adressatenkreis ab. Das heisst für die Gemeinden konkret, je grösser<br />

der Adressatenkreis ist, desto weniger persönliche Daten dürfen die Behörden den Stimmbürgern<br />

unterbreiten, damit der Schutz der Privatsphäre gewährleistet bleibt.<br />

Dadurch dass der Schutz der Privatsphäre bei Einbürgerungen neu im Bürgerrechtsgesetz verankert<br />

ist, zeigt der Gesetzgeber, dass die Einbürgerung als ein Rechtsanwendungsakt zu verstehen ist und<br />

somit der Schutz der Privatsphäre der Gesuchsteller den politischen Rechten der Stimmbürger vorgeht.<br />

96<br />

d) Beschwerde vor einem kantonalen Gericht (Art. 50 BüG)<br />

<strong>Die</strong>se Bestimmung verpflichtet die Kantone, eine Gerichtsbehörde einzusetzen, die sich mit ablehnenden<br />

Einbürgerungsentscheiden von Gemeinden oder Kantonen befasst. Dadurch entsteht für jeden<br />

Gesuchsteller die Möglichkeit, Beschwerde im Kanton einzureichen. 97<br />

<strong>Die</strong>s zeigt wiederum, dass der Gesetzgeber, gleich wie das Bundesgericht, die Einbürgerung überwiegend<br />

als einen Verwaltungs- und Rechtsanwendungsakt sieht. Daher gelten insbesondere auch die<br />

Verfahrensgarantien von Art. 29 BV (rechtliches Gehör, Akteneinsichtsrecht, Anspruch auf Begründung).<br />

Auch hier ist klar die Verrechtlichung der Einbürgerung zu erkennen. Denn zuvor konnte der abgelehnte<br />

Gesuchsteller nur Beschwerde am Bundesgericht einreichen. <strong>Die</strong>ses ist jedoch in der Überprüfung<br />

des Falles eingeschränkt. Insbesondere prüfen die kantonalen Gerichte - anders als das Bundesgericht<br />

98 - auch dann, wenn kein Rechtsanspruch auf Erteilung des Bürgerrechts besteht, ob das Willkürverbot<br />

verletzt wurde. Abgelehnte Bürgerrechtsbewerber können somit vor dem kantonalen Gericht<br />

gemäss Art. 50 BüG geltend machen, die Ablehnung sei willkürlich, d.h. grob ungerecht. Im Ergebnis<br />

entsteht damit für die Gesuchsteller eben doch ein "schwacher" Anspruch auf Einbürgerung: Wenn es<br />

keine guten (d.h. nicht-willkürlichen) Gründe gegen die Einbürgerung gibt, muss eingebürgert werden.<br />

4.6 <strong>Die</strong> Volksabstimmung vom 1. Juni 2008 über die Initiative „für demokratische Einbürgerungen“<br />

der SVP<br />

4.6.1 <strong>Die</strong> Ausgangslage<br />

Am 6. April 2004 lancierte die SVP die Volksinitiative „für demokratische Einbürgerungen“. <strong>Die</strong> Sammelfrist<br />

für die Unterschriften lief bis am 18. November 2005 und es wurde bis dann auch die nötige<br />

Anzahl Unterschriften eingereicht. Am 25. Oktober 2006 lehnte der Bundesrat die Volksinitiative ab. 99<br />

<strong>Die</strong> Bundesversammlung prüfte den Inhalt der Initiative, ob dieser nicht die Menschenrechte und<br />

95 Art 15c Abs. 2BüG.<br />

96 BBl 2005 6953.<br />

97 BBl 2005 6953.<br />

98 Siehe dazu oben Abschnitt 4.1.1 c) zur einschränkenden Praxis des Bundesgerichts zum Willkürverbot.<br />

99 BBl 2006 8954.<br />

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