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Die ordentliche Einbürgerung - Sursee

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Maturaarbeit<br />

<strong>Die</strong> <strong>ordentliche</strong> Einbürgerung - Vom reinen Ermessensentscheid zum Rechtsanspruch<br />

In einigen Kantonen wurden jedoch sogenannte "Einkaufsgebühren" verlangt, die in keinem vernünftigen<br />

Verhältnis zum Aufwand der Behörden standen. 68 Neu wurde in Art. Art. 38 Abs. 1 BüG festgelegt,<br />

dass die Kantone und Gemeinden Gebühren erheben, die die Verfahrenskosten nicht übersteigen.<br />

Und Abs. 2 der Bestimmung hält fest, dass der Bund mittellosen Bewerbern keine Gebühren auferlegt.<br />

69<br />

Es werden somit keine Höchstgebühren festgelegt. Es wird auch nicht vorgeschrieben, wie man die<br />

Gebühren festzulegen hat. <strong>Die</strong> Kantone und Gemeinden dürfen jedoch keine Gebühren verlangen, die<br />

mehr als den durch das Verfahren verursachten Aufwand decken. <strong>Die</strong> Kantone und Gemeinden können<br />

aber tiefere Gebühren als ihr Aufwand erheben oder Reduktionen für Kinder und Familien vorsehen.<br />

<strong>Die</strong> Gebühren dürfen auch pauschal sein, solange sie höchstens so hoch sind wie der Verfahrensaufwand.<br />

Weiterhin gilt nur für den Bund, dass er mittellosen Bewerbern die Gebühr erlässt. <strong>Die</strong><br />

Gemeinden bleiben jedoch frei, in diesem Bereich eine andere Lösung zu finden. 70<br />

4.2.3 <strong>Die</strong> Auswirkungen der Revision<br />

Durch Art. 38 BüG wird das Verfahren in gewisser Hinsicht fairer. Alle Gesuchsteller müssen Gebühren<br />

bezahlen, die dem Aufwand entsprechen, und nicht wie vorher nach dem Vermögen oder Einkommen.<br />

Dadurch könnte auch das Verfahren an sich gerechter werden. An Gesuchstellern, die nur wenig zahlen<br />

können, ist man nicht so interessiert wie an reichen Gesuchstellern. Kann man von reichen Bürgerrechtsbewerbern<br />

aber keine höheren Gebühren mehr verlangen als von wirtschaftlich nicht so gut<br />

gestellten Bewerbern, dürfte die Tendenz, vor allem reiche Personen einzubürgern, abnehmen.<br />

Man kann in gewisser Weise auch von einer Vereinheitlichung sprechen, obwohl die Gemeinden immer<br />

noch unterschiedliche Gebühren erheben. Da nur noch nach Aufwand Gebühren erhoben werden,<br />

werden die Kosten ähnlicher und innerhalb der Gemeinde hat man nun die gleichen Beträge oder<br />

direkt für jede einzelne Person den effektiven Aufwand. Auch könnten die Entscheide nicht mehr so<br />

diskriminierend und willkürlich ausfallen, da das Vermögen und das Einkommen keine so grosse Rolle<br />

mehr spielen.<br />

4.3 <strong>Die</strong> Volksabstimmung vom 26. September 2004 zum Bürgerrecht der zweiten und dritten<br />

Ausländergeneration<br />

4.3.1 Das Zustandekommen der Abstimmung<br />

In der Schlussabstimmung vom 3. Oktober 2003 stimmten die Eidgenössischen Räte, wie oben schon<br />

erwähnt, drei Änderungen im Bereich des Bürgerrechtes zu, nämlich neben der Änderung betreffend<br />

die Gebühren auch den Änderungen betreffend die Einbürgerung von Angehörigen der zweiten und<br />

dritten Ausländergeneration.<br />

Da diese Änderungen nicht nur einer Revision des Bürgerrechtsgesetzes bedurften, sondern auch Anpassungen<br />

in der Bundesverfassung notwendig machten, kam die Vorlage am 26. September 2004 vor<br />

das Volk.<br />

4.3.2 <strong>Die</strong> Abstimmungsvorlage<br />

a) Erleichterte Einbürgerung junger Ausländerinnen und Ausländer der zweiten Generation<br />

In 14 Kantonen gab es bereits die erleichterte Einbürgerung für junge Ausländer. Bei dieser wurden<br />

jedoch je nach Kanton ganz unterschiedliche Voraussetzungen verlangt. Es sollte nun neu in allen Kantonen<br />

eine einheitliche erleichterte Einbürgerung für junge Ausländer geben. 71 Voraussetzungen für<br />

die erleichterte Einbürgerung waren, dass der Gesuchsteller zwischen 14 und 24 Jahren alt ist, eine<br />

68 Vgl. BBl 2002 1925. So hatte etwa der Grossvater der Autorin im Kanton Luzern im Jahr 1978 für sich und seine Familienmitglieder<br />

(Ehefrau und drei unmündige Kinder) für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht insgesamt eine Gebühr von Fr.<br />

20'000 zu bezahlen. Derartige Summen waren lange Zeit, abhängig vom Einkommen und Vermögen der Gesuchsteller,<br />

durchaus üblich.<br />

69 Art 38 BüG<br />

70 Rundschreiben, S. 16 f.<br />

71 Abstimmungsbüchlein, S. 7.<br />

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