Die ordentliche Einbürgerung - Sursee
Die ordentliche Einbürgerung - Sursee
Die ordentliche Einbürgerung - Sursee
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Maturaarbeit<br />
<strong>Die</strong> <strong>ordentliche</strong> Einbürgerung - Vom reinen Ermessensentscheid zum Rechtsanspruch<br />
In einigen Kantonen wurden jedoch sogenannte "Einkaufsgebühren" verlangt, die in keinem vernünftigen<br />
Verhältnis zum Aufwand der Behörden standen. 68 Neu wurde in Art. Art. 38 Abs. 1 BüG festgelegt,<br />
dass die Kantone und Gemeinden Gebühren erheben, die die Verfahrenskosten nicht übersteigen.<br />
Und Abs. 2 der Bestimmung hält fest, dass der Bund mittellosen Bewerbern keine Gebühren auferlegt.<br />
69<br />
Es werden somit keine Höchstgebühren festgelegt. Es wird auch nicht vorgeschrieben, wie man die<br />
Gebühren festzulegen hat. <strong>Die</strong> Kantone und Gemeinden dürfen jedoch keine Gebühren verlangen, die<br />
mehr als den durch das Verfahren verursachten Aufwand decken. <strong>Die</strong> Kantone und Gemeinden können<br />
aber tiefere Gebühren als ihr Aufwand erheben oder Reduktionen für Kinder und Familien vorsehen.<br />
<strong>Die</strong> Gebühren dürfen auch pauschal sein, solange sie höchstens so hoch sind wie der Verfahrensaufwand.<br />
Weiterhin gilt nur für den Bund, dass er mittellosen Bewerbern die Gebühr erlässt. <strong>Die</strong><br />
Gemeinden bleiben jedoch frei, in diesem Bereich eine andere Lösung zu finden. 70<br />
4.2.3 <strong>Die</strong> Auswirkungen der Revision<br />
Durch Art. 38 BüG wird das Verfahren in gewisser Hinsicht fairer. Alle Gesuchsteller müssen Gebühren<br />
bezahlen, die dem Aufwand entsprechen, und nicht wie vorher nach dem Vermögen oder Einkommen.<br />
Dadurch könnte auch das Verfahren an sich gerechter werden. An Gesuchstellern, die nur wenig zahlen<br />
können, ist man nicht so interessiert wie an reichen Gesuchstellern. Kann man von reichen Bürgerrechtsbewerbern<br />
aber keine höheren Gebühren mehr verlangen als von wirtschaftlich nicht so gut<br />
gestellten Bewerbern, dürfte die Tendenz, vor allem reiche Personen einzubürgern, abnehmen.<br />
Man kann in gewisser Weise auch von einer Vereinheitlichung sprechen, obwohl die Gemeinden immer<br />
noch unterschiedliche Gebühren erheben. Da nur noch nach Aufwand Gebühren erhoben werden,<br />
werden die Kosten ähnlicher und innerhalb der Gemeinde hat man nun die gleichen Beträge oder<br />
direkt für jede einzelne Person den effektiven Aufwand. Auch könnten die Entscheide nicht mehr so<br />
diskriminierend und willkürlich ausfallen, da das Vermögen und das Einkommen keine so grosse Rolle<br />
mehr spielen.<br />
4.3 <strong>Die</strong> Volksabstimmung vom 26. September 2004 zum Bürgerrecht der zweiten und dritten<br />
Ausländergeneration<br />
4.3.1 Das Zustandekommen der Abstimmung<br />
In der Schlussabstimmung vom 3. Oktober 2003 stimmten die Eidgenössischen Räte, wie oben schon<br />
erwähnt, drei Änderungen im Bereich des Bürgerrechtes zu, nämlich neben der Änderung betreffend<br />
die Gebühren auch den Änderungen betreffend die Einbürgerung von Angehörigen der zweiten und<br />
dritten Ausländergeneration.<br />
Da diese Änderungen nicht nur einer Revision des Bürgerrechtsgesetzes bedurften, sondern auch Anpassungen<br />
in der Bundesverfassung notwendig machten, kam die Vorlage am 26. September 2004 vor<br />
das Volk.<br />
4.3.2 <strong>Die</strong> Abstimmungsvorlage<br />
a) Erleichterte Einbürgerung junger Ausländerinnen und Ausländer der zweiten Generation<br />
In 14 Kantonen gab es bereits die erleichterte Einbürgerung für junge Ausländer. Bei dieser wurden<br />
jedoch je nach Kanton ganz unterschiedliche Voraussetzungen verlangt. Es sollte nun neu in allen Kantonen<br />
eine einheitliche erleichterte Einbürgerung für junge Ausländer geben. 71 Voraussetzungen für<br />
die erleichterte Einbürgerung waren, dass der Gesuchsteller zwischen 14 und 24 Jahren alt ist, eine<br />
68 Vgl. BBl 2002 1925. So hatte etwa der Grossvater der Autorin im Kanton Luzern im Jahr 1978 für sich und seine Familienmitglieder<br />
(Ehefrau und drei unmündige Kinder) für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht insgesamt eine Gebühr von Fr.<br />
20'000 zu bezahlen. Derartige Summen waren lange Zeit, abhängig vom Einkommen und Vermögen der Gesuchsteller,<br />
durchaus üblich.<br />
69 Art 38 BüG<br />
70 Rundschreiben, S. 16 f.<br />
71 Abstimmungsbüchlein, S. 7.<br />
16