Die ordentliche Einbürgerung - Sursee
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Maturaarbeit<br />
<strong>Die</strong> <strong>ordentliche</strong> Einbürgerung - Vom reinen Ermessensentscheid zum Rechtsanspruch<br />
3 Das Schweizer Bürgerrecht und die <strong>ordentliche</strong> Einbürgerung<br />
Um die Fragen zu verstehen, die sich im Rahmen der These einer Verrechtlichung der <strong>ordentliche</strong>n<br />
Einbürgerung stellen, werden im folgenden Kapitel grundsätzliche Aspekte rund um das Schweizer<br />
Bürgerrecht aufgezeigt. Ergänzend werden wichtige Aspekte, die sich auf die <strong>ordentliche</strong> Einbürgerung<br />
beziehen, kurz dargelegt. Zusätzlich wird der genaue Verlauf einer Einbürgerung, von der Einreichung<br />
des Gesuchs bis zum definitiven Erwerbs des Schweizer Bürgerrechts, am Beispiel des Kantons Luzern<br />
beschrieben.<br />
3.1 Das Schweizer Bürgerrecht<br />
Beim Erwerb des Schweizer Bürgerrechts wird in der Schweiz vom Grundsatz des ius sanguinis ausgegangen,<br />
also von der Abstammung oder anders ausgedrückt der Blutsverwandtschaft. 6 Man kann das<br />
Schweizer Bürgerrecht so von Gesetzes wegen, d.h. durch die Abstammung oder Adoption, erlangen.<br />
Neben diesem Erwerb kann das Bürgerrecht auch durch Einbürgerung erlangt werden. Es gibt drei<br />
unterschiedliche Einbürgerungsarten: Liegen keine speziellen Voraussetzungen vor, muss der Bewerber<br />
ein Gesuch um <strong>ordentliche</strong> Einbürgerung stellen. Daneben gibt es die Wiedereinbürgerung, also<br />
die Einbürgerung von Bürgern, die das Schweizerbürgerecht bereits besassen, und die erleichterte<br />
Einbürgerung, die hauptsächlich für Ehegatten von Schweizern oder Schweizerinnen gilt. 7 Thema der<br />
vorliegenden Arbeit ist allein die <strong>ordentliche</strong> Einbürgerung.<br />
Eine Eigenart des Schweizer Bürgerrechts besteht darin, dass es in das Gemeindebürgerrecht, das Kantonsbürgerrecht<br />
und in das Schweizer Bürgerrecht zerfällt: Jeder Schweizer gehört drei Gemeinwesen<br />
an: der Gemeinde, dem Kanton und dem Bund. <strong>Die</strong> drei Bürgerrechte sind untrennbar miteinander<br />
verbunden 8 , d.h. der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist nur zusammen mit dem Erwerb des Gemeinde-<br />
und Kantonsbürgerrechts möglich. Das Verfahren zur Erlangung des Schweizerbürgerrechts<br />
ist in den Kantonen unterschiedlich geregelt. Gemeinsam ist all diesen Regelungen, dass zunächst das<br />
Gemeindebürgerrecht zugesichert oder erteilt werden muss. Anschliessend holt die jeweils zuständige<br />
kantonale Behörde die Bundesbewilligung ein. <strong>Die</strong>se stellt eine blosse Rahmenbewilligung dar, welche<br />
bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen 9 ohne weiteres erteilt wird. Erst wenn die Zusicherung<br />
der Gemeinde und die Bundesbewilligung vorliegen, kann die Aufnahme ins Kantonsbürgerrecht erfolgen.<br />
<strong>Die</strong>ser Entscheid obliegt je nach Kanton entweder einer Verwaltungsbehörde 10 oder dem Kantonsparlament.<br />
11 Erst mit dem Entscheid über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts verfügt der Bürgerrechtsbewerber<br />
über das volle "dreiteilige" Schweizerbürgerrecht.<br />
Mit dem Erwerb des Bürgerrechtes erhält der Gesuchsteller Rechte, aber auch Pflichten, die er erfüllen<br />
muss. Zu den wichtigsten Rechten gehören die Niederlassungsfreiheit, das Verbot, aus der Schweiz<br />
ausgewiesen zu werden, und das Stimm- und Wahlrecht. Zu den Pflichten gehört beispielsweise die<br />
Militärpflicht der Männer.<br />
Auch Ausländer haben Rechte, wenn auch nicht die mit der Rechtsstellung als Schweizerbürger verbundenen<br />
besonderen Rechte. Dabei sind im Rahmen der Fragestellung der Arbeit namentlich die<br />
Grundrechte gemäss der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April<br />
1999 (SR 101.0; BV) wie z.B. Menschenwürde, Rechtsgleichheit, Recht auf Ehe und Familie, Glaubensund<br />
Gewissensfreiheit etc. zu nennen, die nicht nur den Schweizern, sondern grundsätzlich auch allen<br />
Ausländern zustehen, die in der Schweiz leben. Im Zusammenhang mit der Einbürgerung von besonderer<br />
Bedeutung sind dabei das Diskriminierungsverbot gemäss Art 8 Abs. 2 BV und die allgemeinen<br />
Garantien für Verfahren vor Behörden und Gerichten gemäss Art. 29 BV.<br />
6 Häfelin/Haller/Keller, S. 384.<br />
7 Häfelin /Haller /Keller, S. 385.<br />
8 Art. 37 Abs. 1 BV: "Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht der Gemeinde und das Bürgerrecht<br />
des Kantons besitzt".<br />
9 Vgl. dazu Art. 14 f. BüG sowie unten 3.2.<br />
10 So im Kanton Luzern; vgl. unten 3.3.<br />
11 So etwa im Kanton Aargau und im Kanton Basel-Landschaft.<br />
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