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Die ordentliche Einbürgerung - Sursee

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Maturaarbeit<br />

<strong>Die</strong> <strong>ordentliche</strong> Einbürgerung - Vom reinen Ermessensentscheid zum Rechtsanspruch<br />

3 Das Schweizer Bürgerrecht und die <strong>ordentliche</strong> Einbürgerung<br />

Um die Fragen zu verstehen, die sich im Rahmen der These einer Verrechtlichung der <strong>ordentliche</strong>n<br />

Einbürgerung stellen, werden im folgenden Kapitel grundsätzliche Aspekte rund um das Schweizer<br />

Bürgerrecht aufgezeigt. Ergänzend werden wichtige Aspekte, die sich auf die <strong>ordentliche</strong> Einbürgerung<br />

beziehen, kurz dargelegt. Zusätzlich wird der genaue Verlauf einer Einbürgerung, von der Einreichung<br />

des Gesuchs bis zum definitiven Erwerbs des Schweizer Bürgerrechts, am Beispiel des Kantons Luzern<br />

beschrieben.<br />

3.1 Das Schweizer Bürgerrecht<br />

Beim Erwerb des Schweizer Bürgerrechts wird in der Schweiz vom Grundsatz des ius sanguinis ausgegangen,<br />

also von der Abstammung oder anders ausgedrückt der Blutsverwandtschaft. 6 Man kann das<br />

Schweizer Bürgerrecht so von Gesetzes wegen, d.h. durch die Abstammung oder Adoption, erlangen.<br />

Neben diesem Erwerb kann das Bürgerrecht auch durch Einbürgerung erlangt werden. Es gibt drei<br />

unterschiedliche Einbürgerungsarten: Liegen keine speziellen Voraussetzungen vor, muss der Bewerber<br />

ein Gesuch um <strong>ordentliche</strong> Einbürgerung stellen. Daneben gibt es die Wiedereinbürgerung, also<br />

die Einbürgerung von Bürgern, die das Schweizerbürgerecht bereits besassen, und die erleichterte<br />

Einbürgerung, die hauptsächlich für Ehegatten von Schweizern oder Schweizerinnen gilt. 7 Thema der<br />

vorliegenden Arbeit ist allein die <strong>ordentliche</strong> Einbürgerung.<br />

Eine Eigenart des Schweizer Bürgerrechts besteht darin, dass es in das Gemeindebürgerrecht, das Kantonsbürgerrecht<br />

und in das Schweizer Bürgerrecht zerfällt: Jeder Schweizer gehört drei Gemeinwesen<br />

an: der Gemeinde, dem Kanton und dem Bund. <strong>Die</strong> drei Bürgerrechte sind untrennbar miteinander<br />

verbunden 8 , d.h. der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist nur zusammen mit dem Erwerb des Gemeinde-<br />

und Kantonsbürgerrechts möglich. Das Verfahren zur Erlangung des Schweizerbürgerrechts<br />

ist in den Kantonen unterschiedlich geregelt. Gemeinsam ist all diesen Regelungen, dass zunächst das<br />

Gemeindebürgerrecht zugesichert oder erteilt werden muss. Anschliessend holt die jeweils zuständige<br />

kantonale Behörde die Bundesbewilligung ein. <strong>Die</strong>se stellt eine blosse Rahmenbewilligung dar, welche<br />

bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen 9 ohne weiteres erteilt wird. Erst wenn die Zusicherung<br />

der Gemeinde und die Bundesbewilligung vorliegen, kann die Aufnahme ins Kantonsbürgerrecht erfolgen.<br />

<strong>Die</strong>ser Entscheid obliegt je nach Kanton entweder einer Verwaltungsbehörde 10 oder dem Kantonsparlament.<br />

11 Erst mit dem Entscheid über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts verfügt der Bürgerrechtsbewerber<br />

über das volle "dreiteilige" Schweizerbürgerrecht.<br />

Mit dem Erwerb des Bürgerrechtes erhält der Gesuchsteller Rechte, aber auch Pflichten, die er erfüllen<br />

muss. Zu den wichtigsten Rechten gehören die Niederlassungsfreiheit, das Verbot, aus der Schweiz<br />

ausgewiesen zu werden, und das Stimm- und Wahlrecht. Zu den Pflichten gehört beispielsweise die<br />

Militärpflicht der Männer.<br />

Auch Ausländer haben Rechte, wenn auch nicht die mit der Rechtsstellung als Schweizerbürger verbundenen<br />

besonderen Rechte. Dabei sind im Rahmen der Fragestellung der Arbeit namentlich die<br />

Grundrechte gemäss der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April<br />

1999 (SR 101.0; BV) wie z.B. Menschenwürde, Rechtsgleichheit, Recht auf Ehe und Familie, Glaubensund<br />

Gewissensfreiheit etc. zu nennen, die nicht nur den Schweizern, sondern grundsätzlich auch allen<br />

Ausländern zustehen, die in der Schweiz leben. Im Zusammenhang mit der Einbürgerung von besonderer<br />

Bedeutung sind dabei das Diskriminierungsverbot gemäss Art 8 Abs. 2 BV und die allgemeinen<br />

Garantien für Verfahren vor Behörden und Gerichten gemäss Art. 29 BV.<br />

6 Häfelin/Haller/Keller, S. 384.<br />

7 Häfelin /Haller /Keller, S. 385.<br />

8 Art. 37 Abs. 1 BV: "Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht der Gemeinde und das Bürgerrecht<br />

des Kantons besitzt".<br />

9 Vgl. dazu Art. 14 f. BüG sowie unten 3.2.<br />

10 So im Kanton Luzern; vgl. unten 3.3.<br />

11 So etwa im Kanton Aargau und im Kanton Basel-Landschaft.<br />

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