Die ordentliche Einbürgerung - Sursee
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Maturaarbeit<br />
<strong>Die</strong> <strong>ordentliche</strong> Einbürgerung - Vom reinen Ermessensentscheid zum Rechtsanspruch<br />
3.2 <strong>Die</strong> <strong>ordentliche</strong> Einbürgerung auf Bundesebene<br />
Auf Bundesebene sind im Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des<br />
Schweizer Bürgerrechts (SR 141.0; BüG) für die <strong>ordentliche</strong> Einbürgerung einige Mindestvorschriften<br />
festgehalten. Dazu gehört die „Eignung“ nach Art. 14 BüG. Der Gesuchsteller muss in die schweizerischen<br />
Verhältnisse eingegliedert sein, mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen<br />
vertraut sein, die schweizerische Rechtsordnung beachten und er darf die innere oder äussere<br />
Sicherheit der Schweiz nicht gefährden. 12 Zu dieser Eingliederung werden in der Praxis überall<br />
auch die Kenntnisse einer Landessprache, in der Regel der Sprache des Wohnsitzes, gezählt, da zur<br />
Integration gewisse Kenntnisse einer Landessprache notwendig sind.<br />
Des Weiteren muss ein Ausländer eine bestimmte Zeit in der Schweiz gelebt haben, bevor er ein Gesuch<br />
stellen kann. <strong>Die</strong>ses Wohnsitzerfordernis ist in Art. 15 BüG geregelt. Das Wichtigste für die <strong>ordentliche</strong><br />
Einbürgerung ist, dass der Gesuchsteller während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz<br />
gewohnt haben muss, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches; die Jahre<br />
zwischen dem vollendeten zehnten und zwanzigsten Lebensjahr werden doppelt gezählt. 13<br />
Neben diesen Bedingungen auf Bundesebene kann jeder Kanton noch eigene Bedingungen aufstellen,<br />
wie das der Kanton Luzern zum Beispiel in § 12a des Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Luzern vom 21.<br />
November 1994 (BüG-LU; SRL 2) getan hat. Danach muss der Bürgerrechtsbewerber, um überhaupt<br />
ein Gesuch stellen zu können, in den fünf Jahren vor dem Einreichen des Gesuchs mindesten drei Jahre<br />
in der Einbürgerungsgemeinde gewohnt haben.<br />
3.3 Der Ablauf der <strong>ordentliche</strong>n Einbürgerung im Kanton Luzern<br />
Da das Verfahren von Kanton zu Kanton unterschiedlich ist, wird der Verfahrensablauf am Beispiel des<br />
Kantons Luzern aufgezeigt.<br />
Ein Ausländer muss sein Gesuch mit allen Unterlagen auf der Wohnsitzgemeinde einreichen. Der Gemeinderat<br />
14 prüft dann, ob die Anforderungen der Gemeinde, des Kantons und des Bundes erfüllt<br />
sind. Erachtet der Gemeinderat die Anforderungen als erfüllt, erstellt er einen Einbürgerungsbericht 15<br />
und beantragt der Gemeindeversammlung, in grösseren Gemeinden dem Gemeindeparlament oder<br />
einer durch die Gemeinde geschaffenen Einbürgerungskommission 16 , dem Bewerber das Gemeindebürgerrecht<br />
zuzusichern. Erachtet der Gemeinderat die Voraussetzungen als nicht erfüllt, wird dem<br />
Bewerber in der Regel nahe gelegt, sein Gesuch zurückzuziehen. Besteht der Bewerber auf der Behandlung,<br />
stellt der Gemeinderat dem zuständigen Gemeindeorgan (Gemeindeversammlung, Gemeindeparlament<br />
oder Einbürgerungskommission) Antrag auf Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs.<br />
Erteilt die Wohnsitzgemeinde das Gemeindebürgerrecht, werden die Unterlagen dem Justiz- und Sicherheitsdepartement<br />
mit allen Gesuchsunterlagen zugestellt. 17 Das innerhalb des Justiz- und Sicherheitsdepartements<br />
für die Behandlung von Bürgerrechtsangelegenheiten zuständige Amt für Gemeinden<br />
prüft das Gesuch nochmals. Fällt der Entscheid zur Erteilung des Kantonsbürgerrechts positiv aus,<br />
beantragt das Amt für Gemeinden die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung beim<br />
dafür zuständigen Bundesamt für Migration. Liegt auch die Bundesbewilligung vor, erteilt das Amt für<br />
Gemeinden das Kantonsbürgerrecht. Der Gesuchsteller erhält im Kanton Luzern also zuerst das Gemeindebürgerrecht,<br />
dann das Bundesbürgerrecht und schliesslich das Kantonsbürgerrecht. 18<br />
12 Art. 14 lit. a – d BüG.<br />
13 Art. 15 Abs. 1 und 2 BüG.<br />
14 Vgl. § 1 der Verordnung vom 9. Mai 1995 zum Bürgerrechtsgesetz (VO-BüG-LU). <strong>Die</strong> Bestimmung steht unter dem Vorbehalt,<br />
dass die Gemeinde dies nicht anders regelt. Vgl. dazu hinten 5.1.<br />
15 Vgl. § 3 Abs. 1 BüG-LU.<br />
16 Vgl. § 30 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 BüG-LU. <strong>Die</strong> Möglichkeit, die Zuständigkeit zur Einbürgerung an eine Einbürgerungskommission<br />
zu übertragen, wurde neu mit der Revision des Gesetzes vom 28. April 2008 (in Kraft seit 1. August 2008 geschaffen.)<br />
Siehe dazu Kapitel 5.1.<br />
17 Vgl. § 4 Abs. 3 BüG-LU.<br />
18 Vgl. § 10 BüG-LU.<br />
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