17.03.2014 Aufrufe

Die ordentliche Einbürgerung - Sursee

Die ordentliche Einbürgerung - Sursee

Die ordentliche Einbürgerung - Sursee

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Maturaarbeit<br />

<strong>Die</strong> <strong>ordentliche</strong> Einbürgerung - Vom reinen Ermessensentscheid zum Rechtsanspruch<br />

3.2 <strong>Die</strong> <strong>ordentliche</strong> Einbürgerung auf Bundesebene<br />

Auf Bundesebene sind im Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des<br />

Schweizer Bürgerrechts (SR 141.0; BüG) für die <strong>ordentliche</strong> Einbürgerung einige Mindestvorschriften<br />

festgehalten. Dazu gehört die „Eignung“ nach Art. 14 BüG. Der Gesuchsteller muss in die schweizerischen<br />

Verhältnisse eingegliedert sein, mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen<br />

vertraut sein, die schweizerische Rechtsordnung beachten und er darf die innere oder äussere<br />

Sicherheit der Schweiz nicht gefährden. 12 Zu dieser Eingliederung werden in der Praxis überall<br />

auch die Kenntnisse einer Landessprache, in der Regel der Sprache des Wohnsitzes, gezählt, da zur<br />

Integration gewisse Kenntnisse einer Landessprache notwendig sind.<br />

Des Weiteren muss ein Ausländer eine bestimmte Zeit in der Schweiz gelebt haben, bevor er ein Gesuch<br />

stellen kann. <strong>Die</strong>ses Wohnsitzerfordernis ist in Art. 15 BüG geregelt. Das Wichtigste für die <strong>ordentliche</strong><br />

Einbürgerung ist, dass der Gesuchsteller während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz<br />

gewohnt haben muss, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches; die Jahre<br />

zwischen dem vollendeten zehnten und zwanzigsten Lebensjahr werden doppelt gezählt. 13<br />

Neben diesen Bedingungen auf Bundesebene kann jeder Kanton noch eigene Bedingungen aufstellen,<br />

wie das der Kanton Luzern zum Beispiel in § 12a des Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Luzern vom 21.<br />

November 1994 (BüG-LU; SRL 2) getan hat. Danach muss der Bürgerrechtsbewerber, um überhaupt<br />

ein Gesuch stellen zu können, in den fünf Jahren vor dem Einreichen des Gesuchs mindesten drei Jahre<br />

in der Einbürgerungsgemeinde gewohnt haben.<br />

3.3 Der Ablauf der <strong>ordentliche</strong>n Einbürgerung im Kanton Luzern<br />

Da das Verfahren von Kanton zu Kanton unterschiedlich ist, wird der Verfahrensablauf am Beispiel des<br />

Kantons Luzern aufgezeigt.<br />

Ein Ausländer muss sein Gesuch mit allen Unterlagen auf der Wohnsitzgemeinde einreichen. Der Gemeinderat<br />

14 prüft dann, ob die Anforderungen der Gemeinde, des Kantons und des Bundes erfüllt<br />

sind. Erachtet der Gemeinderat die Anforderungen als erfüllt, erstellt er einen Einbürgerungsbericht 15<br />

und beantragt der Gemeindeversammlung, in grösseren Gemeinden dem Gemeindeparlament oder<br />

einer durch die Gemeinde geschaffenen Einbürgerungskommission 16 , dem Bewerber das Gemeindebürgerrecht<br />

zuzusichern. Erachtet der Gemeinderat die Voraussetzungen als nicht erfüllt, wird dem<br />

Bewerber in der Regel nahe gelegt, sein Gesuch zurückzuziehen. Besteht der Bewerber auf der Behandlung,<br />

stellt der Gemeinderat dem zuständigen Gemeindeorgan (Gemeindeversammlung, Gemeindeparlament<br />

oder Einbürgerungskommission) Antrag auf Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs.<br />

Erteilt die Wohnsitzgemeinde das Gemeindebürgerrecht, werden die Unterlagen dem Justiz- und Sicherheitsdepartement<br />

mit allen Gesuchsunterlagen zugestellt. 17 Das innerhalb des Justiz- und Sicherheitsdepartements<br />

für die Behandlung von Bürgerrechtsangelegenheiten zuständige Amt für Gemeinden<br />

prüft das Gesuch nochmals. Fällt der Entscheid zur Erteilung des Kantonsbürgerrechts positiv aus,<br />

beantragt das Amt für Gemeinden die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung beim<br />

dafür zuständigen Bundesamt für Migration. Liegt auch die Bundesbewilligung vor, erteilt das Amt für<br />

Gemeinden das Kantonsbürgerrecht. Der Gesuchsteller erhält im Kanton Luzern also zuerst das Gemeindebürgerrecht,<br />

dann das Bundesbürgerrecht und schliesslich das Kantonsbürgerrecht. 18<br />

12 Art. 14 lit. a – d BüG.<br />

13 Art. 15 Abs. 1 und 2 BüG.<br />

14 Vgl. § 1 der Verordnung vom 9. Mai 1995 zum Bürgerrechtsgesetz (VO-BüG-LU). <strong>Die</strong> Bestimmung steht unter dem Vorbehalt,<br />

dass die Gemeinde dies nicht anders regelt. Vgl. dazu hinten 5.1.<br />

15 Vgl. § 3 Abs. 1 BüG-LU.<br />

16 Vgl. § 30 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 BüG-LU. <strong>Die</strong> Möglichkeit, die Zuständigkeit zur Einbürgerung an eine Einbürgerungskommission<br />

zu übertragen, wurde neu mit der Revision des Gesetzes vom 28. April 2008 (in Kraft seit 1. August 2008 geschaffen.)<br />

Siehe dazu Kapitel 5.1.<br />

17 Vgl. § 4 Abs. 3 BüG-LU.<br />

18 Vgl. § 10 BüG-LU.<br />

7

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!