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Die ordentliche Einbürgerung - Sursee

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Maturaarbeit<br />

<strong>Die</strong> <strong>ordentliche</strong> Einbürgerung - Vom reinen Ermessensentscheid zum Rechtsanspruch<br />

Behinderung. 22 <strong>Die</strong>se Liste ist, wie in der Verwendung des Wortes „namentlich“ zum Ausdruck kommt,<br />

nicht abschliessend, sondern offen. Wenn jemand aufgrund eines Merkmals, das nicht in der Liste<br />

enthalten ist, diskriminiert wird, ist das auch unzulässig. Es muss aber nicht notwendigerweise eine<br />

Diskriminierung vorliegen, wenn eine Differenzierung auf Grund eines der genannten Kriterien oder<br />

eines anderen Kriteriums vorgenommen wird. Solche Ungleichbehandlungen vor dem Gesetz unterliegen<br />

jedoch einer besonderen qualifizierten Begründungspflicht. 23 Man kann daher Diskriminierung<br />

auch als eine starke Benachteiligung einer Person ohne eine sachliche und rechtfertigende Begründung<br />

definieren. 24<br />

Unzulässige Diskriminierungen sind auch in der Form der sogenannten indirekten Diskriminierung<br />

denkbar und verfassungsrechtlich unzulässig. Eine indirekte Diskriminierung zeichnet sich dadurch aus,<br />

dass auf den ersten Blick gar keine Diskriminierung vorliegt, indem eine Bestimmung neutral gefasst<br />

wird, sodass es so aussieht, als ob sie für alle gleich wirken würde. <strong>Die</strong> Bestimmung wirkt sich aber<br />

praktisch nur für bestimmte Menschen aus und wirkt auf diese Weise - trotz des neutralen Wortlauts,<br />

der an kein besonderes Merkmal eines Menschen anknüpft - diskriminierend. 25<br />

Gegen Diskriminierungen durch kommunale oder kantonale Behörden, wie sie beim Einbürgerungsverfahren<br />

vorkommen können, kann Beschwerde an das Bundesgericht eingereicht werden. 26<br />

b) Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)<br />

Nach Art. 29 Abs. 2 BV hat jeder Anspruch auf rechtliches Gehör. Das bedeutet, dass jeder, der in einem<br />

gerichtlichen Verfahren ist, das Recht hat, sich ausreichend zu informieren bzw. ausreichend über<br />

den Gegenstand und den Verlauf des Verfahrens orientiert zu werden. Zum Anspruch auf rechtliches<br />

Gehör gehört - wie schon der Name sagt - insbesondere aber auch das Recht, sich vor einem Entscheid<br />

zur Sache äussern und Anträge zum Verfahren und zur Sache stellen zu können. Zum Anspruch auf<br />

rechtliches Gehör zählt auch das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten. 27<br />

Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung ausserdem wiederholt festgehalten, dass aus dem<br />

Anspruch auf rechtliches Gehör auch die Begründungspflicht hervorgeht. 28 Erst durch eine Begründung<br />

wird ein behördlicher oder gerichtlicher Entscheid für den Bürger nachvollziehbar. Ausserdem ist<br />

die Begründung sehr wichtig, wenn man einen Entscheid anfechten will. Erst die Begründung macht es<br />

möglich, sich in einer Beschwerde mit dem Entscheid auseinanderzusetzen, indem man versucht zu<br />

zeigen, warum er falsch ist. 29<br />

c) Willkürverbot ( Art. 9 BV)<br />

„Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und<br />

Glauben behandelt zu werden“ (Art. 9 BV).<br />

Nach dem Bundesgericht ist ein Entscheid dann willkürlich, wenn er "grob unrichtig ist", sich „nicht auf<br />

ernsthafte, sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist“. 30 Ein Entscheid ist nicht schon<br />

dann willkürlich, wenn die Begründung willkürlich ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung<br />

ist ein Entscheid vielmehr erst dann willkürlich, wenn er im Ergebnis unhaltbar ist. 31 Das Bundesgericht<br />

22 Art 8 Abs. 2 BV.<br />

23 Rainer J. Schweizer, in: Kommentar BV, Art. 8 N 44.<br />

24 vgl. BGE 129 I 217 E. 2.1 S. 224.<br />

25 Rainer J. Schweizer, in: Kommentar BV, Art. 8 N 46. Als Beispiel kann etwa die Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten<br />

gegenüber Vollzeitbeschäftigten genannt werden. Da auch heute noch überwiegend Frauen eine Teilzeitbeschäftigung<br />

ausüben, wirkt sich eine unterschiedliche Behandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten vor allem zu Lasten der Frauen<br />

aus, obwohl das verwendete Kriterium (Teilzeitbeschäftigung) an sich neutral ist.<br />

26 BGE 129 I 217 E. 1.1 S. 220.<br />

27 Gerold Steinmann, in: Kommentar BV, Art. 29 N 24 f.<br />

28 BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 f.; Gerold Steinman, in: Kommentar BV, Art. 29 N 27.<br />

29 Gerold Steinmann, in: Kommentar BV, Art. 29 N 27.<br />

30 Christoph Rohner, in: Kommentar BV, Art. 9 N 4 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung.<br />

31 Christoph Rohner, in: Kommentar BV Art. 9 N 5.<br />

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