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Die ordentliche Einbürgerung - Sursee

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Maturaarbeit<br />

<strong>Die</strong> <strong>ordentliche</strong> Einbürgerung - Vom reinen Ermessensentscheid zum Rechtsanspruch<br />

4.2 <strong>Die</strong> Revision des Bürgerrechtsgesetzes vom 3. Oktober 2003<br />

In den folgenden Abschnitten wird erklärt, wie es zur Bürgerrechtsrevision vom 3. Oktober 2003 kam,<br />

was die wichtigsten Änderungen bezüglich der <strong>ordentliche</strong>n Einbürgerung waren und wie sich die<br />

Rechtsnatur der Einbürgerung auf Grund der Revision geändert hat.<br />

4.2.1 Das Zustandekommen und Inhalt der Revision<br />

Ursprünglich war in der Revision des Bürgerrechtsgesetzes ein Beschwerderecht enthalten, das einem<br />

das Recht gibt, Einbürgerungsentscheide anzufechten. Beim Nationalrat und beim Bundesrat war dieses<br />

Recht in beiden Entwürfen enthalten, wobei der Nationalrat bereits einer unabhängigen Initiative<br />

mit gleichem Inhalt im Vorfeld, in der Frühjahression von 2002, zugestimmt hatte. Der Ständerat<br />

klammerte dieses Beschwerderecht jedoch im Sommer 2003 aus der Gesetzesrevision aus.<br />

Im Juli 2003 ergingen nun die zwei Bundesgerichtsentscheide betreffend die Stadt Zürich und die Gemeinde<br />

Emmen. Im Herbst desselben Jahres akzeptierte der Nationalrat die Ausklammerung des Beschwerderechts<br />

durch den Ständerat, obwohl der Rat zuvor einer Initiative mit Beschwerderecht und<br />

der Gesetzesänderung mit Beschwerderecht zugestimmt hatte. Der Nationalrat schloss sich somit dem<br />

Ständerat an. Ein Teil des Nationalrats war wie bisher grundsätzlich gegen ein Beschwerderecht, der<br />

andere Teil war nun nach den Bundesgerichtsentscheiden der Ansicht, dass aufgrund der Bundesgerichtsentscheide<br />

eine gesetzliche Verankerung des Beschwerderechts nicht mehr nötig sei, da das<br />

Bundesgericht betreffend das Beschwerderecht bereits eine gewisse Richtung angegeben hatte. <strong>Die</strong><br />

Mehrheit des Nationalrates sprach sich infolgedessen für den Vorschlag des Ständerates aus. <strong>Die</strong>ser<br />

stimmte danach am 3. Oktober 2003 mit 22 zu 16 Stimmen für die Bürgerrechtsrevision. Der Ständerat<br />

kündigte jedoch eine Initiative an, die Initiative Pfisterer 61 , die das Beschwerderecht regeln sollte. 62<br />

<strong>Die</strong> Revision beinhaltete grundsätzliche Änderungen im Bereich des Bürgerrechtes. <strong>Die</strong> erste Änderung<br />

sollte einerseits eine erleichterte Einbürgerung für junge Ausländer der zweiten Generation ermöglichen<br />

und sah andererseits den automatischen Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes mit der Geburt für<br />

Ausländer der dritten Generation vor. Da diese Änderungen einer Verfassungsänderung bedurften,<br />

welche dem obligatorischen Referendum unterliegt 63 , kamen sie am 26. September 2004 vor das<br />

Volk. 64 Eine weitere Änderung betraf die Einführung einheitlicher Gebühren für das Einbürgerungsverfahren.<br />

65 Für diese Änderung brauchte es keine Anpassung der Verfassung und dagegen wurde auch<br />

kein Referendum ergriffen, sodass die entsprechende Bestimmung, nachdem sie in der Schlussabstimmung<br />

der Eidgenössischen Räte (Nationalrat und Ständerat) am 3. Oktober 2003 angenommen<br />

worden war, am 1. Januar 2006 in Kraft trat. 66<br />

4.2.2 <strong>Die</strong> Einführung kostendeckender Gebühren<br />

Für die Fragestellung der Verrechtlichung der <strong>ordentliche</strong>n Einbürgerung ist nur die Veränderung der<br />

Gebühren bedeutsam. Gemäss dem neuen Art. 38 Abs. 1 BüG dürfen die Kantone und Gemeinden nur<br />

noch Gebühren in der Höhe der anfallenden Kosten für das Einbürgerungsverfahren erheben. Somit<br />

müssen die Kosten deckungsgleich mit dem Aufwand sein, den eine Gemeinde oder ein Kanton hat,<br />

um ein Gesuch zu bearbeiten. 67<br />

Zuvor war nichts über die Gebühren im Gesetz festgehalten. Man konnte traditionell nach dem Vermögen<br />

oder dem Einkommen Gebühren erheben. <strong>Die</strong> Regelungen in den Kantonen waren sehr uneinheitlich.<br />

In verschiedenen Kantonen wurden bloss kostendeckende Einbürgerungsgebühren erhoben.<br />

61 <strong>Die</strong> Initiative verdankt ihren Namen dem ehemaligen Bundesrichter und Regierungsrat des Kantons Aargau Thomas Pfisterer,<br />

der damals einer der beiden Ständeräte des Kantons Aargau war.<br />

62 BBl 2005 6943 - 6944.<br />

63 Art. 140 Abs. 1 lit. a BV.<br />

64 Siehe dazu Kapitel 4.3.<br />

65 Siehe dazu gleich anschliessend 4.2.3.<br />

66 Bianchi, S. 403<br />

67 Ehrenzeller, S. 34 - 36<br />

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