27.04.2014 Aufrufe

Veranstalter-Leitfaden - Landratsamt Unterallgäu

Veranstalter-Leitfaden - Landratsamt Unterallgäu

Veranstalter-Leitfaden - Landratsamt Unterallgäu

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

nicht auf andere Personen übertragen<br />

werden.<br />

Personensorgeberechtigt sind in der Regel<br />

die Eltern, in Ausnahmefällen kann<br />

dies auch ein gerichtlich bestellter Pfleger<br />

oder Vormund sein.<br />

Personensorgeberechtigte sind nicht<br />

verpflichtet, alles zu erlauben, was das<br />

Gesetz gestattet. Sie tragen bis zur Volljährigkeit<br />

die Verantwortung.<br />

Eine „erziehungsbeauftragte Person“ ist<br />

eine volljährige Person, die im Auftrag<br />

und an der Stelle der personensorgeberechtigen<br />

Person bestimmte Erziehungsaufgaben<br />

wie Begleitung und Aufsicht<br />

übernimmt.<br />

Wer muss im Ernstfall mit Strafen rechnen?<br />

Grundsätzlich tragen die Eltern die Verantwortung<br />

für ihr Kind, bis dieses 18<br />

Jahre alt ist. Das entbindet <strong>Veranstalter</strong><br />

jedoch nicht von der Pflicht, das Jugendschutzgesetz<br />

einzuhalten. <strong>Veranstalter</strong>,<br />

die gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen,<br />

müssen mit hohen Bußgeldern<br />

rechnen.<br />

Informationen zum Download<br />

Das Jugendschutzgesetz sowie ein Bußgeldkatalog<br />

bei Verstößen können unter<br />

www.unterallgaeu.de/jugendschutz heruntergeladen<br />

werden.<br />

9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!