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Veranstalter-Leitfaden - Landratsamt Unterallgäu

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dern eines Vereins oder den Schülern<br />

einer Jahrgangsstufe offen stehen. Sobald<br />

aber zum Beispiel auch Freunde<br />

mitgebracht werden können, ist das<br />

Fest öffentlich und man muss sich an<br />

die Vorgaben des Jugendschutzgesetzes<br />

halten. Diese können vom <strong>Veranstalter</strong><br />

verschärft werden (siehe auch Party-<br />

Abc, S. 27).<br />

Was sind wichtige Bestimmungen des<br />

Jugendschutzgesetzes?<br />

• Öffentliche Tanzveranstaltungen:<br />

Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten<br />

oder erziehungsbeauftragten<br />

Person dürfen Kinder und<br />

Jugendliche unter 16 Jahren nicht anwesend<br />

sein. Jugendliche ab 16 Jahren<br />

dürfen ohne Begleitung maximal<br />

bis 24 Uhr bleiben.<br />

• Alkohol: Bier, Wein und Sekt sind<br />

ab 16 Jahren erlaubt. An jüngere<br />

Jugendliche darf man diese Getränke<br />

weder abgeben noch ihnen<br />

den Verzehr gestatten. In Begleitung<br />

einer personensorgeberechtigten<br />

Person darf man Bier, Wein<br />

und Sekt bereits ab 14 Jahren zu<br />

sich nehmen. Eine Erziehungsbeauftragung<br />

reicht hierfür nicht aus.<br />

Für Branntwein oder branntweinhaltige<br />

Getränke wie Schnaps, Cocktails,<br />

Alkopops, Geißen- oder Schneemaß<br />

gilt ein Mindestalter von 18 Jahren.<br />

Für Jüngere gilt bei diesen Alkoholika<br />

ebenfalls: Keine Abgabe und keine<br />

Gestattung des Verzehrs.<br />

• Tabakwaren: Tabakwaren wie Zigaretten<br />

sind erst ab 18 Jahren erlaubt<br />

und dürfen nicht an Jugendliche abgegeben<br />

werden. Es ist auch nicht<br />

erlaubt, Jugendlichen das Rauchen in<br />

der Öffentlichkeit zu gestatten.<br />

Im Jugendschutzgesetz ist von „personensorgeberechtigter“<br />

und „erziehungsbeauftragter<br />

Person“ die Rede.<br />

Was ist der Unterschied?<br />

Als „personensorgeberechtigte Personen“<br />

haben die Eltern das Recht und<br />

die Pflicht, Minderjährige, für die sie<br />

verantwortlich sind, zu erziehen und zu<br />

beaufsichtigen. Die Personensorge kann<br />

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