Veranstalter-Leitfaden - Landratsamt Unterallgäu
Veranstalter-Leitfaden - Landratsamt Unterallgäu
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ein paar vorbeugende Maßnahmen<br />
hilfreich sein. Teilweise werden diese<br />
auch als Auflagen von der zuständigen<br />
Genehmigungsbehörde vorgeschrieben.<br />
Empfehlenswert ist es, die Anwohner<br />
mindestens zehn Tage vor der Veranstaltung<br />
zum Beispiel durch ein Flugblatt zu<br />
informieren. Falls man Bedenken wegen<br />
möglicherweise auftretender Unruhe<br />
hat, kann man die Polizei auch darum<br />
bitten, von Zeit zu Zeit einen Streifenwagen<br />
vorbeizuschicken. Grundsätzlich<br />
wird die Polizei von der Gemeinde- oder<br />
Stadtverwaltung über alle Veranstaltungen<br />
informiert, für die eine gaststättenrechtliche<br />
Erlaubnis beantragt wird, also<br />
über alle öffentlichen Veranstaltungen,<br />
bei denen Alkohol ausgeschenkt wird.<br />
Sanitätsdienst<br />
Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften,<br />
dass bei einer Veranstaltung ein Rettungssanitäter<br />
anwesend sein muss –<br />
außer die Stadt oder Gemeinde schreibt<br />
dies vor. Es empfiehlt sich jedoch, die<br />
Veranstaltung vier bis sechs Wochen<br />
vorher schriftlich bei einer Sanitätsorganisation<br />
anzumelden. Je nach Art und<br />
Größe der Veranstaltung beurteilen die<br />
Fachleute, wie viele Sanitäter und ob<br />
ein Notarzt oder ein Rettungswagen für<br />
die Veranstaltung bereitgestellt werden<br />
sollten. Die Entscheidung darüber<br />
liegt bei der Sanitätsorganisation. Die<br />
Kosten für den Sanitätsdienst trägt der<br />
<strong>Veranstalter</strong>. Sie richten sich nach dem<br />
Umfang des Diensts. Da die Sanitäter<br />
selbst ehrenamtlich arbeiten, ist es üblich,<br />
dass der <strong>Veranstalter</strong> ihnen freies<br />
Essen und Getränke zur Verfügung stellt.<br />
Sperrzeit und Betriebszeit<br />
Sperrzeiten gelten für sogenannte stehende<br />
Gaststätten, bei vorübergehenden<br />
Veranstaltungen wie zum Beispiel<br />
bei Festzelten spricht man von Betriebszeiten.<br />
Die Sperrzeit ist in Bayern<br />
zwischen 5 und 6 Uhr („Putzstunde“).<br />
In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit<br />
aufgehoben. Die Betriebszeit bei<br />
vorübergehender gaststättenrechtlicher<br />
Erlaubnis sollte im Landkreis Unterall-<br />
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