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Veranstalter-Leitfaden - Landratsamt Unterallgäu

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ein paar vorbeugende Maßnahmen<br />

hilfreich sein. Teilweise werden diese<br />

auch als Auflagen von der zuständigen<br />

Genehmigungsbehörde vorgeschrieben.<br />

Empfehlenswert ist es, die Anwohner<br />

mindestens zehn Tage vor der Veranstaltung<br />

zum Beispiel durch ein Flugblatt zu<br />

informieren. Falls man Bedenken wegen<br />

möglicherweise auftretender Unruhe<br />

hat, kann man die Polizei auch darum<br />

bitten, von Zeit zu Zeit einen Streifenwagen<br />

vorbeizuschicken. Grundsätzlich<br />

wird die Polizei von der Gemeinde- oder<br />

Stadtverwaltung über alle Veranstaltungen<br />

informiert, für die eine gaststättenrechtliche<br />

Erlaubnis beantragt wird, also<br />

über alle öffentlichen Veranstaltungen,<br />

bei denen Alkohol ausgeschenkt wird.<br />

Sanitätsdienst<br />

Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften,<br />

dass bei einer Veranstaltung ein Rettungssanitäter<br />

anwesend sein muss –<br />

außer die Stadt oder Gemeinde schreibt<br />

dies vor. Es empfiehlt sich jedoch, die<br />

Veranstaltung vier bis sechs Wochen<br />

vorher schriftlich bei einer Sanitätsorganisation<br />

anzumelden. Je nach Art und<br />

Größe der Veranstaltung beurteilen die<br />

Fachleute, wie viele Sanitäter und ob<br />

ein Notarzt oder ein Rettungswagen für<br />

die Veranstaltung bereitgestellt werden<br />

sollten. Die Entscheidung darüber<br />

liegt bei der Sanitätsorganisation. Die<br />

Kosten für den Sanitätsdienst trägt der<br />

<strong>Veranstalter</strong>. Sie richten sich nach dem<br />

Umfang des Diensts. Da die Sanitäter<br />

selbst ehrenamtlich arbeiten, ist es üblich,<br />

dass der <strong>Veranstalter</strong> ihnen freies<br />

Essen und Getränke zur Verfügung stellt.<br />

Sperrzeit und Betriebszeit<br />

Sperrzeiten gelten für sogenannte stehende<br />

Gaststätten, bei vorübergehenden<br />

Veranstaltungen wie zum Beispiel<br />

bei Festzelten spricht man von Betriebszeiten.<br />

Die Sperrzeit ist in Bayern<br />

zwischen 5 und 6 Uhr („Putzstunde“).<br />

In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit<br />

aufgehoben. Die Betriebszeit bei<br />

vorübergehender gaststättenrechtlicher<br />

Erlaubnis sollte im Landkreis Unterall-<br />

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