Veranstalter-Leitfaden - Landratsamt Unterallgäu
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2.2 Ausnahmen<br />
von der Regel<br />
Das Jugendschutzgesetz ist eine wichtige<br />
rechtliche Grundlage für Veranstaltungen.<br />
Es gibt allerdings auch<br />
Ausnahmen von der Regel, die jungen<br />
Menschen mehr Freiräume ermöglichen.<br />
So gelten einige Beschränkungen<br />
nicht, wenn Kinder und Jugendliche von<br />
einer erziehungsbeauftragten Person<br />
begleitet werden oder wenn es sich um<br />
eine spezielle Jugendveranstaltung wie<br />
einen Teenagerball oder eine Jugenddisco<br />
handelt.<br />
2.2.1 Erziehungsbeauftragte<br />
Person<br />
Eltern können ihrem minderjährigen<br />
Kind erlauben, länger als im Jugendschutzgesetz<br />
vorgesehen auf einer Veranstaltung<br />
zu bleiben. Sie müssen dann<br />
schriftlich eine sogenannte erziehungsbeauftragte<br />
Person benennen. Wichtig<br />
ist, dass diese Person dazu geeignet ist,<br />
die Erziehungsaufgaben zu übernehmen.<br />
Deshalb sollten Eltern einiges beachten.<br />
Das gilt auch für <strong>Veranstalter</strong>.<br />
Wer kann als erziehungsbeauftragte<br />
Person benannt werden?<br />
Erziehungsbeauftragte Person darf nicht<br />
jeder sein. Es gibt immer wieder Fälle,<br />
in denen das Übertragen der Erziehungsaufgaben<br />
an über 18-Jährige nicht<br />
funktioniert. In der Praxis gibt es Stolpersteine<br />
und mehrere Fragen: Ist der<br />
18-jährige Erziehungsbeauftragte reif,<br />
die notwendige Unterstützung für den<br />
unter 18-jährigen Jugendlichen über<br />
den ganzen Abend zu leisten? Ist mit<br />
ihm die gemeinsame Heimfahrt gesichert?<br />
Beaufsichtigt er den Alkoholkonsum<br />
und das Rauchverbot? Wird dafür<br />
gesorgt, dass an unter 16-Jährige kein<br />
Alkohol und an unter 18-Jährige kein<br />
Schnaps abgegeben wird?<br />
Deshalb müssen Eltern im Vorfeld überlegen,<br />
wie sie die Situation und die<br />
beteiligte Person einschätzen, was sie<br />
ihrem Kind zutrauen und zumuten wol-<br />
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