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echt&steuer<br />

Wesentliche Änderungen gibt es<br />

unter anderem beim Superädifikat,<br />

wenige hingegen beim Kellereigentum.<br />

die Abschreibung vollziehen soll, auch<br />

über die Zuschreibung zu entscheiden<br />

und diese vorzunehmen.<br />

Auflösung des Eisenbahnbuches<br />

Das Eisenbahnbuch soll nunmehr aufgelöst<br />

und die Grundstücke in das normale<br />

Grundbuch übertragen werden.<br />

Schaffung von<br />

„Liegenschaftsgruppen“<br />

Durch die Novelle wird nunmehr die<br />

Schaffung von „Liegenschaftsgruppen“,<br />

zur Erweiterung der Abfragemöglichkeit,<br />

eingeräumt.<br />

Damit soll es Eigentümern möglich<br />

sein, die Zugehörigkeit mehrerer Liegenschaften<br />

zu einer Liegenschaftsgruppe<br />

ersichtlich zu machen. Es wird<br />

dadurch die Möglichkeit geschaffen,<br />

dass Liegenschaften, die auf mehrere<br />

Grundbuchseinlagen aufgeteilt sind, gemeinsam<br />

abgefragt werden können. Zu<br />

diesem Zweck wird die Liegenschaftsgruppe<br />

mit einem bestimmten Namen –<br />

der in der Grundstücksdatenbank jedoch<br />

nur einmal vorkommen darf – in<br />

der Aufschrift der Einlage ersichtlich gemacht.<br />

Diese Neuregelung bringt vor allem<br />

Liegenschaftseigentümern mit großen<br />

Liegenschaftsbeständen Vorteile, da<br />

durch sie eine übersichtliche Abfragebzw.<br />

Einsichtsmöglichkeit bewirkt wird.<br />

Es ist auch nicht notwendig, dass die<br />

Liegenschaften einer Liegenschaftsgruppe<br />

räumlich und/oder wirtschaftlich<br />

zusammenhängen.<br />

Inhaltlich hat diese Regelung keine<br />

Auswirkungen, da Gegenstand des<br />

Rechtsverkehrs bzw. der exekutiven Verwertung<br />

weiterhin der Grundbuchskörper<br />

(somit die jeweilige Einlagezahl, die<br />

aus einem oder mehreren Grundstücken<br />

bestehen kann) bleibt.<br />

Änderungen beim Superädifikat<br />

Bisher war es im Urkundenhinterlegungsgesetz<br />

vorgesehen, dass das Bestehen<br />

eines Superädifikates im Gutsbestandsblatt<br />

des Grundbuches ersichtlich<br />

gemacht werden kann. Voraussetzung<br />

dafür war die Beantragung der<br />

Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde<br />

mit Zustimmung des Eigentümers<br />

und unter der Voraussetzung, dass noch<br />

kein Bauwerk im Grundbuch ersichtlich<br />

gemacht wurde. Diese Ersichtlichmachung<br />

wirkt allerdings nicht rechtsbegründend,<br />

somit bestand kein Vertrauensschutz<br />

für die Richtigkeit oder Vollständigkeit<br />

dieser Eintragung.<br />

Da diese Eintragung rechtsunkundige<br />

Dritte oft in die Irre geführt hat,<br />

wurde das Urkundenhinterlegungsgesetz<br />

dahin gehend novelliert, dass nicht<br />

mehr das Bestehen eines Bauwerkes ersichtlich<br />

gemacht wird, sondern nur<br />

noch auf die Urkundenhinterlegung für<br />

das Bauwerk hingewiesen wird. Diese<br />

Ersichtlichmachung bedarf auch nicht<br />

mehr der Zustimmung des Eigentümers.<br />

Es ist somit einem Dritten möglich,<br />

nachzuforschen, ob es sich tatsächlich<br />

um ein Superädifikat handelt<br />

und er geht nicht mehr fälschlicherweise<br />

davon aus, dass bei einer Ersichtlichmachung<br />

sein Vertrauen auf dieses geschützt<br />

ist.<br />

Neuerungen beim Kellereigentum<br />

Aufgrund eines Hofkanzlei-Dekretes<br />

vom 2. 7. 1832 ist auch heute noch die<br />

selbstständige Verbücherung von unter<br />

der Oberfläche fremder Liegenschaften<br />

befindlichen Kellern möglich.<br />

Voraussetzung für das Kellereigentum<br />

ist, dass sich der Keller vollständig<br />

von der Oberfläche trennen lässt, somit<br />

auch nicht der Fundierung eines über<br />

der Oberfläche liegenden Gebäudes<br />

dient. Nach der Rechtsprechung gelten<br />

die Bestimmungen über das Kellereigentum<br />

hinaus auch für Tiefgaragen und<br />

Bergwerksstollen.<br />

Da das Dekret am 31. 12. 2009 außer<br />

Kraft treten würde, wurde durch die<br />

Grundbuchsnovelle 2008 per 1. 1. 2009<br />

der § 300 ABGB (Allgemeines Bürgerliches<br />

Gesetzbuch) neu eingeführt. Dieser<br />

stimmt – unter Berücksichtigung der<br />

bisher zu diesem Thema ergangenen<br />

Rechtsprechung – mit dem Hofkanzlei-<br />

Dekret überein. Es soll also auch in Zukunft<br />

die Begründung von Eigentum an<br />

Räumen und Bauwerken, die sich unter<br />

der Erdoberfläche einer fremden Liegenschaft<br />

befinden und nicht der Fundierung<br />

von über der Erdoberfläche errichteten<br />

Bauwerken dienen – mit Einwilligung<br />

des Liegenschaftseigentümers<br />

– möglich sein. Im Gesetz werden Keller,<br />

Tiefgaragen und industriellen oder wirtschaftlichen<br />

Zwecken gewidmete Stollen<br />

beispielhaft aufgezählt. Gemäß den Erläuterungen<br />

zur Grundbuchsnovelle ist<br />

auch die Begründung von gesondertem<br />

Eigentum an Eisenbahn- oder Straßenbahntunneln<br />

möglich.<br />

Die Grundbuchsnovelle 2008 hat<br />

neben den wesentlichen Neuerungen<br />

im Grundbuchsverfahren auch noch<br />

Änderungen im Liegenschaftsteilungsgesetz<br />

und im Vermessungsgesetz gebracht,<br />

die ebenfalls mit 1. 1. 2009 in<br />

Kraft traten.ı<br />

10 Leas•mich

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