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echt&steuer<br />
Wesentliche Änderungen gibt es<br />
unter anderem beim Superädifikat,<br />
wenige hingegen beim Kellereigentum.<br />
die Abschreibung vollziehen soll, auch<br />
über die Zuschreibung zu entscheiden<br />
und diese vorzunehmen.<br />
Auflösung des Eisenbahnbuches<br />
Das Eisenbahnbuch soll nunmehr aufgelöst<br />
und die Grundstücke in das normale<br />
Grundbuch übertragen werden.<br />
Schaffung von<br />
„Liegenschaftsgruppen“<br />
Durch die Novelle wird nunmehr die<br />
Schaffung von „Liegenschaftsgruppen“,<br />
zur Erweiterung der Abfragemöglichkeit,<br />
eingeräumt.<br />
Damit soll es Eigentümern möglich<br />
sein, die Zugehörigkeit mehrerer Liegenschaften<br />
zu einer Liegenschaftsgruppe<br />
ersichtlich zu machen. Es wird<br />
dadurch die Möglichkeit geschaffen,<br />
dass Liegenschaften, die auf mehrere<br />
Grundbuchseinlagen aufgeteilt sind, gemeinsam<br />
abgefragt werden können. Zu<br />
diesem Zweck wird die Liegenschaftsgruppe<br />
mit einem bestimmten Namen –<br />
der in der Grundstücksdatenbank jedoch<br />
nur einmal vorkommen darf – in<br />
der Aufschrift der Einlage ersichtlich gemacht.<br />
Diese Neuregelung bringt vor allem<br />
Liegenschaftseigentümern mit großen<br />
Liegenschaftsbeständen Vorteile, da<br />
durch sie eine übersichtliche Abfragebzw.<br />
Einsichtsmöglichkeit bewirkt wird.<br />
Es ist auch nicht notwendig, dass die<br />
Liegenschaften einer Liegenschaftsgruppe<br />
räumlich und/oder wirtschaftlich<br />
zusammenhängen.<br />
Inhaltlich hat diese Regelung keine<br />
Auswirkungen, da Gegenstand des<br />
Rechtsverkehrs bzw. der exekutiven Verwertung<br />
weiterhin der Grundbuchskörper<br />
(somit die jeweilige Einlagezahl, die<br />
aus einem oder mehreren Grundstücken<br />
bestehen kann) bleibt.<br />
Änderungen beim Superädifikat<br />
Bisher war es im Urkundenhinterlegungsgesetz<br />
vorgesehen, dass das Bestehen<br />
eines Superädifikates im Gutsbestandsblatt<br />
des Grundbuches ersichtlich<br />
gemacht werden kann. Voraussetzung<br />
dafür war die Beantragung der<br />
Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde<br />
mit Zustimmung des Eigentümers<br />
und unter der Voraussetzung, dass noch<br />
kein Bauwerk im Grundbuch ersichtlich<br />
gemacht wurde. Diese Ersichtlichmachung<br />
wirkt allerdings nicht rechtsbegründend,<br />
somit bestand kein Vertrauensschutz<br />
für die Richtigkeit oder Vollständigkeit<br />
dieser Eintragung.<br />
Da diese Eintragung rechtsunkundige<br />
Dritte oft in die Irre geführt hat,<br />
wurde das Urkundenhinterlegungsgesetz<br />
dahin gehend novelliert, dass nicht<br />
mehr das Bestehen eines Bauwerkes ersichtlich<br />
gemacht wird, sondern nur<br />
noch auf die Urkundenhinterlegung für<br />
das Bauwerk hingewiesen wird. Diese<br />
Ersichtlichmachung bedarf auch nicht<br />
mehr der Zustimmung des Eigentümers.<br />
Es ist somit einem Dritten möglich,<br />
nachzuforschen, ob es sich tatsächlich<br />
um ein Superädifikat handelt<br />
und er geht nicht mehr fälschlicherweise<br />
davon aus, dass bei einer Ersichtlichmachung<br />
sein Vertrauen auf dieses geschützt<br />
ist.<br />
Neuerungen beim Kellereigentum<br />
Aufgrund eines Hofkanzlei-Dekretes<br />
vom 2. 7. 1832 ist auch heute noch die<br />
selbstständige Verbücherung von unter<br />
der Oberfläche fremder Liegenschaften<br />
befindlichen Kellern möglich.<br />
Voraussetzung für das Kellereigentum<br />
ist, dass sich der Keller vollständig<br />
von der Oberfläche trennen lässt, somit<br />
auch nicht der Fundierung eines über<br />
der Oberfläche liegenden Gebäudes<br />
dient. Nach der Rechtsprechung gelten<br />
die Bestimmungen über das Kellereigentum<br />
hinaus auch für Tiefgaragen und<br />
Bergwerksstollen.<br />
Da das Dekret am 31. 12. 2009 außer<br />
Kraft treten würde, wurde durch die<br />
Grundbuchsnovelle 2008 per 1. 1. 2009<br />
der § 300 ABGB (Allgemeines Bürgerliches<br />
Gesetzbuch) neu eingeführt. Dieser<br />
stimmt – unter Berücksichtigung der<br />
bisher zu diesem Thema ergangenen<br />
Rechtsprechung – mit dem Hofkanzlei-<br />
Dekret überein. Es soll also auch in Zukunft<br />
die Begründung von Eigentum an<br />
Räumen und Bauwerken, die sich unter<br />
der Erdoberfläche einer fremden Liegenschaft<br />
befinden und nicht der Fundierung<br />
von über der Erdoberfläche errichteten<br />
Bauwerken dienen – mit Einwilligung<br />
des Liegenschaftseigentümers<br />
– möglich sein. Im Gesetz werden Keller,<br />
Tiefgaragen und industriellen oder wirtschaftlichen<br />
Zwecken gewidmete Stollen<br />
beispielhaft aufgezählt. Gemäß den Erläuterungen<br />
zur Grundbuchsnovelle ist<br />
auch die Begründung von gesondertem<br />
Eigentum an Eisenbahn- oder Straßenbahntunneln<br />
möglich.<br />
Die Grundbuchsnovelle 2008 hat<br />
neben den wesentlichen Neuerungen<br />
im Grundbuchsverfahren auch noch<br />
Änderungen im Liegenschaftsteilungsgesetz<br />
und im Vermessungsgesetz gebracht,<br />
die ebenfalls mit 1. 1. 2009 in<br />
Kraft traten.ı<br />
10 Leas•mich