herunterladen - Raiffeisen Leasing GmbH
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Im Rahmen der einkommensteuerlichen<br />
Wertung der Vermietung von Eigentumswohnungen<br />
ist darauf zu achten,<br />
dass innerhalb eines angemessenen<br />
Zeitraumes ein steuerlicher Totalüberschuss<br />
erreicht werden muss. Dieses<br />
Erreichen des Totalüberschusses ist<br />
dem zuständigen Finanzamt auf Anforderung<br />
durch eine Planrechnung nachzuweisen.<br />
Dieser Totalüberschuss ist erreicht,<br />
wenn für den Planungszeitraum<br />
die späteren kumulierten steuerlichen<br />
Gewinne die kumulierten steuerlichen<br />
Verluste der Anfangsphase übersteigen.<br />
Kann ein solcher steuerlicher Totalüberschuss<br />
nicht dargelegt werden, so sind<br />
die entstehenden Verluste nicht mit anderen<br />
Einkünften ausgleichsfähig. Man<br />
spricht in diesem Zusammenhang von<br />
steuerlich nicht zu berücksichtigender<br />
„Liebhaberei“. Bei der Anschaffung einer<br />
Vorsorgewohnung ist darauf zu achten,<br />
dass durch entsprechende Aufteilung in<br />
Eigen- und Fremdmittel die Erreichung<br />
eines Totalüberschusses möglich ist.<br />
Umsatzsteuer<br />
Der Käufer einer Vorsorgewohnung fungiert<br />
als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes<br />
(UStG). Die Vermietung<br />
von Wohnungen unterliegt grundsätzlich<br />
dem 10%igen begünstigten Umsatzsteuersatz.<br />
Der Kauf der Wohnung<br />
erfolgt vom Bauträger üblicherweise umsatzsteuerpflichtig.<br />
Es handelt sich hier<br />
um eine Sonderregelung, da Umsätze<br />
mit Immobilien in der Regel umsatzsteuerfrei<br />
sind. Diese Umsatzsteuerfreiheit ist<br />
jedoch eine sogenannte unechte Befreiung,<br />
d. h. ein Bauträger, der eine Eigentumswohnung<br />
errichtet und diese umsatzsteuerfrei<br />
verkauft, kann die im Rahmen<br />
der Errichtung durch die Baukosten<br />
angefallenen Umsatzsteuerbeträge (=<br />
Vorsteuer) selbst nicht abziehen. Seit einigen<br />
Jahren gibt es nun eine Option auf<br />
normale Steuerpflicht (§ 6 Abs. 2 UStG),<br />
was bedeutet, dass der Verkäufer die Immobilie<br />
mit normaler Umsatzsteuer verkauft.<br />
Dadurch handelt es sich um ein<br />
normal umsatzsteuerpflichtiges Geschäft,<br />
das dem Verkäufer den Vorsteuerabzug<br />
auf die Errichtungskosten ermöglicht.<br />
Andererseits kann der Käufer,<br />
der die Immobilie selbst wieder als Unternehmer<br />
nutzt, den Vorsteuerabzug<br />
geltend machen. Insgesamt ergibt sich<br />
dadurch eine Reduzierung des Nettopreises<br />
für den Käufer einer solchen Vorsorgewohnung.<br />
Voraussetzung dafür ist,<br />
dass der Käufer ebenfalls Unternehmer<br />
im Sinne des UStG ist, d. h. die Vorsorgewohnung<br />
zur Erzielung von umsatzsteuerpflichtigen<br />
Umsätzen verwendet.<br />
Gegebenenfalls ist vom Käufer der Vorsorgewohnung<br />
von einer weiteren Option<br />
auf normale Umsatzsteuerpflicht Gebrauch<br />
zu machen, wenn die gesamten<br />
Jahresumsätze des Anlegers unter einer<br />
bestimmten Höhe liegen.<br />
In diesem Zusammenhang ist darauf<br />
zu achten, dass bei einer Veräußerung<br />
(sollte dabei nicht neuerlich auf normale<br />
Umsatzsteuerpflicht optiert werden können)<br />
oder bei einer Beendigung der<br />
umsatzsteuerlichen Vermietung innerhalb<br />
von zehn Jahren die Vorsteuer anteilig<br />
– sie reduziert sich jährlich um ein<br />
Zehntel – an den Fiskus zurückzubezahlen<br />
ist.<br />
Grunderwerbsteuer<br />
Der Kauf einer Eigentumswohnung unterliegt<br />
der Grunderwerbsteuer. Gemeinsam<br />
mit der Eintragungsgebühr beträgt<br />
diese Belastung 4,5 % vom Kaufpreis.<br />
Einkommensteuerrechtlich wird der beim<br />
Kauf entstandene Grunderwerbsteuerbetrag<br />
anteilig auf den Gebäudeanteil und<br />
den Grundanteil verteilt und zählt zu den<br />
Anschaffungsnebenkosten, die im Falle<br />
des Gebäudeanteils der steuerlichen Absetzung<br />
für Abnutzung (AfA) unterliegen.<br />
Zusammenfassung<br />
Die Anschaffung einer Eigentumswohnung<br />
zum Zwecke der Vermietung und<br />
damit in weiterer Folge als private Pensionsvorsorge<br />
gewinnt immer mehr an<br />
Bedeutung. Es sind dabei eine Reihe<br />
von steuerlichen Bestimmungen zu beachten,<br />
die im Einzelfall durch entsprechende<br />
Gestaltung zu einer weiteren Erhöhung<br />
der Vorteilhaftigkeit derartiger<br />
Vorsorgewohnungen führen können. Es<br />
ist daher bei der Auswahl einer Vorsorgewohnung<br />
darauf zu achten, ob seitens<br />
des Verkäufers Hilfestellungen bei<br />
der Gestaltung bzw. Optimierung unter<br />
Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse<br />
angeboten werden. Zu diesen<br />
Hilfestellungen gehört insbesondere<br />
auch die Erstellung einer Planrechnung,<br />
mit deren Hilfe es der Finanzverwaltung<br />
gegenüber möglich wird, nachzuweisen,<br />
dass keine steuerliche Liebhaberei vorliegt.<br />
Des Weiteren ist zu klären, ob es<br />
Unterstützung bei der Erstellung der<br />
jährlichen Steuererklärungen gibt, um<br />
den Nutzen einer Vorsorgewohnung für<br />
den Anleger noch mehr zu erhöhen. ı<br />
NUMMER 1| FEBRUAR 2009 7