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Im Rahmen der einkommensteuerlichen<br />

Wertung der Vermietung von Eigentumswohnungen<br />

ist darauf zu achten,<br />

dass innerhalb eines angemessenen<br />

Zeitraumes ein steuerlicher Totalüberschuss<br />

erreicht werden muss. Dieses<br />

Erreichen des Totalüberschusses ist<br />

dem zuständigen Finanzamt auf Anforderung<br />

durch eine Planrechnung nachzuweisen.<br />

Dieser Totalüberschuss ist erreicht,<br />

wenn für den Planungszeitraum<br />

die späteren kumulierten steuerlichen<br />

Gewinne die kumulierten steuerlichen<br />

Verluste der Anfangsphase übersteigen.<br />

Kann ein solcher steuerlicher Totalüberschuss<br />

nicht dargelegt werden, so sind<br />

die entstehenden Verluste nicht mit anderen<br />

Einkünften ausgleichsfähig. Man<br />

spricht in diesem Zusammenhang von<br />

steuerlich nicht zu berücksichtigender<br />

„Liebhaberei“. Bei der Anschaffung einer<br />

Vorsorgewohnung ist darauf zu achten,<br />

dass durch entsprechende Aufteilung in<br />

Eigen- und Fremdmittel die Erreichung<br />

eines Totalüberschusses möglich ist.<br />

Umsatzsteuer<br />

Der Käufer einer Vorsorgewohnung fungiert<br />

als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes<br />

(UStG). Die Vermietung<br />

von Wohnungen unterliegt grundsätzlich<br />

dem 10%igen begünstigten Umsatzsteuersatz.<br />

Der Kauf der Wohnung<br />

erfolgt vom Bauträger üblicherweise umsatzsteuerpflichtig.<br />

Es handelt sich hier<br />

um eine Sonderregelung, da Umsätze<br />

mit Immobilien in der Regel umsatzsteuerfrei<br />

sind. Diese Umsatzsteuerfreiheit ist<br />

jedoch eine sogenannte unechte Befreiung,<br />

d. h. ein Bauträger, der eine Eigentumswohnung<br />

errichtet und diese umsatzsteuerfrei<br />

verkauft, kann die im Rahmen<br />

der Errichtung durch die Baukosten<br />

angefallenen Umsatzsteuerbeträge (=<br />

Vorsteuer) selbst nicht abziehen. Seit einigen<br />

Jahren gibt es nun eine Option auf<br />

normale Steuerpflicht (§ 6 Abs. 2 UStG),<br />

was bedeutet, dass der Verkäufer die Immobilie<br />

mit normaler Umsatzsteuer verkauft.<br />

Dadurch handelt es sich um ein<br />

normal umsatzsteuerpflichtiges Geschäft,<br />

das dem Verkäufer den Vorsteuerabzug<br />

auf die Errichtungskosten ermöglicht.<br />

Andererseits kann der Käufer,<br />

der die Immobilie selbst wieder als Unternehmer<br />

nutzt, den Vorsteuerabzug<br />

geltend machen. Insgesamt ergibt sich<br />

dadurch eine Reduzierung des Nettopreises<br />

für den Käufer einer solchen Vorsorgewohnung.<br />

Voraussetzung dafür ist,<br />

dass der Käufer ebenfalls Unternehmer<br />

im Sinne des UStG ist, d. h. die Vorsorgewohnung<br />

zur Erzielung von umsatzsteuerpflichtigen<br />

Umsätzen verwendet.<br />

Gegebenenfalls ist vom Käufer der Vorsorgewohnung<br />

von einer weiteren Option<br />

auf normale Umsatzsteuerpflicht Gebrauch<br />

zu machen, wenn die gesamten<br />

Jahresumsätze des Anlegers unter einer<br />

bestimmten Höhe liegen.<br />

In diesem Zusammenhang ist darauf<br />

zu achten, dass bei einer Veräußerung<br />

(sollte dabei nicht neuerlich auf normale<br />

Umsatzsteuerpflicht optiert werden können)<br />

oder bei einer Beendigung der<br />

umsatzsteuerlichen Vermietung innerhalb<br />

von zehn Jahren die Vorsteuer anteilig<br />

– sie reduziert sich jährlich um ein<br />

Zehntel – an den Fiskus zurückzubezahlen<br />

ist.<br />

Grunderwerbsteuer<br />

Der Kauf einer Eigentumswohnung unterliegt<br />

der Grunderwerbsteuer. Gemeinsam<br />

mit der Eintragungsgebühr beträgt<br />

diese Belastung 4,5 % vom Kaufpreis.<br />

Einkommensteuerrechtlich wird der beim<br />

Kauf entstandene Grunderwerbsteuerbetrag<br />

anteilig auf den Gebäudeanteil und<br />

den Grundanteil verteilt und zählt zu den<br />

Anschaffungsnebenkosten, die im Falle<br />

des Gebäudeanteils der steuerlichen Absetzung<br />

für Abnutzung (AfA) unterliegen.<br />

Zusammenfassung<br />

Die Anschaffung einer Eigentumswohnung<br />

zum Zwecke der Vermietung und<br />

damit in weiterer Folge als private Pensionsvorsorge<br />

gewinnt immer mehr an<br />

Bedeutung. Es sind dabei eine Reihe<br />

von steuerlichen Bestimmungen zu beachten,<br />

die im Einzelfall durch entsprechende<br />

Gestaltung zu einer weiteren Erhöhung<br />

der Vorteilhaftigkeit derartiger<br />

Vorsorgewohnungen führen können. Es<br />

ist daher bei der Auswahl einer Vorsorgewohnung<br />

darauf zu achten, ob seitens<br />

des Verkäufers Hilfestellungen bei<br />

der Gestaltung bzw. Optimierung unter<br />

Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse<br />

angeboten werden. Zu diesen<br />

Hilfestellungen gehört insbesondere<br />

auch die Erstellung einer Planrechnung,<br />

mit deren Hilfe es der Finanzverwaltung<br />

gegenüber möglich wird, nachzuweisen,<br />

dass keine steuerliche Liebhaberei vorliegt.<br />

Des Weiteren ist zu klären, ob es<br />

Unterstützung bei der Erstellung der<br />

jährlichen Steuererklärungen gibt, um<br />

den Nutzen einer Vorsorgewohnung für<br />

den Anleger noch mehr zu erhöhen. ı<br />

NUMMER 1| FEBRUAR 2009 7

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