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einem erheblichen Widerspruch zum<br />

bisherigen strengen Rangprinzip des<br />

Grundbuchsrechtes steht. Durch die<br />

nunmehr geschaffene Möglichkeit,<br />

Grundbuchsanträge rangwahrend zu<br />

verbessern, wird das strenge Rangprinzip<br />

aufgeweicht. Durch diese neue Regelung<br />

besteht allerdings die Gefahr,<br />

dass die Qualität der Grundbuchsgesuche<br />

erheblich nachlässt, weil dem Antragsteller<br />

ohnedies die Möglichkeit einer<br />

Verbesserung eingeräumt wird.<br />

Als Reaktion darauf wurde in der Novelle<br />

festgehalten, dass der Antrag auf<br />

Anmerkung der Rangordnung generell<br />

nicht verbesserungsfähig sein soll (ein<br />

Antrag, mit dem die Rangordnung ausgenützt<br />

werden soll, ist jedoch schon<br />

verbesserungsfähig); ebenso ist bei einem<br />

absichtlichen oder missbräuchlichen<br />

Formgebrechen der Verbesserungsauftrag<br />

nicht zu erteilen, wobei in<br />

diesem Fall der Nachweis wohl schwer<br />

zu erbringen sein wird.<br />

Änderungen im<br />

Grundbuchsumstellungsgesetz<br />

Erweiterte Einsicht in<br />

das Personenverzeichnis<br />

Bisher war die Einsicht in das Personenverzeichnis<br />

aus Datenschutzgründen<br />

beschränkt und wurde nur bei der<br />

Darlegung eines rechtlichen Interesses<br />

gewährt. Rechtsanwälte und Notare sind<br />

seit 2003 berechtigt, als Erbenmachthaber<br />

verbücherte Rechte des Erblassers<br />

zu ermitteln. Diese Regelung wird nun<br />

erweitert, da den Rechtsanwälten und<br />

Notaren das Recht eingeräumt wird, als<br />

Vertreter eines Gläubigers einer vollstreckbaren<br />

Geldforderung Einsicht in<br />

das Personenverzeichnis zu nehmen,<br />

um verbücherte Rechte des Schuldners<br />

zu ermitteln (eine Abfrage des Personenverzeichnisses<br />

aufgrund einer vollstreckbaren<br />

Forderung war bisher nur<br />

bei Gericht möglich).<br />

Vollzug der Eintragung durch<br />

das Bewilligungsgericht<br />

Auch bisher gab es Fälle, in denen das<br />

Lagegericht und das Bewilligungsgericht<br />

auseinandergefallen sind. Es<br />

konnte aber das jeweilige Gericht nur<br />

über den ihn betreffenden Antrag entscheiden<br />

und musste dann den Antrag<br />

dem anderen Gericht zur Entscheidung<br />

übermitteln.<br />

Durch die nunmehrige Novelle soll in<br />

einem solchen Fall einfacher vorgegangen<br />

werden, indem das Bewilligungsgericht<br />

eine Eintragung betreffend eine<br />

auswärtige Einlage bewilligt und selbst<br />

vollzieht. Somit soll nunmehr – im Wege<br />

der Datenverarbeitung – gleichzeitig mit<br />

der Eintragung des Grundbuchsstückes<br />

im Tagebuch des Bewilligungsgerichtes<br />

auch die Eintragung des Grundbuchsstücks<br />

im fremden Tagebuch des Lagegerichtes<br />

möglich sein.<br />

Vorgesehen ist die Anwendung dieser<br />

Bestimmung in folgenden drei Situationen,<br />

die ebenfalls einer Neuregelung<br />

unterzogen wurden:<br />

Abschaffung von<br />

Haupt- und Nebeneinlagen<br />

Die Abschaffung der Unterscheidung<br />

von Haupt- und Nebeneinlagen bei Simultanhypotheken<br />

stellt eine weitere,<br />

wesentliche Neuerung dar.<br />

Die Abschaffung bringt mit sich, dass<br />

sämtliche Eintragungen, die alle Einlagen<br />

betreffen, auch tatsächlich in allen<br />

Einlagen vorzunehmen sind (nach der<br />

derzeitigen Rechtslage wird eine nachträgliche<br />

Eintragung nur mehr in der<br />

Haupteinlage vorgenommen und gilt damit<br />

für die Nebeneinlagen als eingetragen).<br />

Diese Bestimmung birgt allerdings<br />

die Gefahr in sich, dass es aufgrund<br />

eines Fehlers zu unterschiedlichen Eintragungen<br />

kommen könnte. Sind also<br />

mehrere Grundbuchsgerichte betroffen,<br />

ist es durch die nunmehrige Novellierung<br />

möglich, den Antrag bei einem einzigen,<br />

frei zu wählenden Gericht einzubringen.<br />

Ab- und Zuschreibung<br />

von Grundstücken<br />

Ist die Ab- und Zuschreibung von<br />

Grundstücken in Grundbüchern zweier<br />

verschiedener Gerichte durchzuführen,<br />

so hat nunmehr dasjenige Gericht, das<br />

NUMMER 1| FEBRUAR 2009 9

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