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einem erheblichen Widerspruch zum<br />
bisherigen strengen Rangprinzip des<br />
Grundbuchsrechtes steht. Durch die<br />
nunmehr geschaffene Möglichkeit,<br />
Grundbuchsanträge rangwahrend zu<br />
verbessern, wird das strenge Rangprinzip<br />
aufgeweicht. Durch diese neue Regelung<br />
besteht allerdings die Gefahr,<br />
dass die Qualität der Grundbuchsgesuche<br />
erheblich nachlässt, weil dem Antragsteller<br />
ohnedies die Möglichkeit einer<br />
Verbesserung eingeräumt wird.<br />
Als Reaktion darauf wurde in der Novelle<br />
festgehalten, dass der Antrag auf<br />
Anmerkung der Rangordnung generell<br />
nicht verbesserungsfähig sein soll (ein<br />
Antrag, mit dem die Rangordnung ausgenützt<br />
werden soll, ist jedoch schon<br />
verbesserungsfähig); ebenso ist bei einem<br />
absichtlichen oder missbräuchlichen<br />
Formgebrechen der Verbesserungsauftrag<br />
nicht zu erteilen, wobei in<br />
diesem Fall der Nachweis wohl schwer<br />
zu erbringen sein wird.<br />
Änderungen im<br />
Grundbuchsumstellungsgesetz<br />
Erweiterte Einsicht in<br />
das Personenverzeichnis<br />
Bisher war die Einsicht in das Personenverzeichnis<br />
aus Datenschutzgründen<br />
beschränkt und wurde nur bei der<br />
Darlegung eines rechtlichen Interesses<br />
gewährt. Rechtsanwälte und Notare sind<br />
seit 2003 berechtigt, als Erbenmachthaber<br />
verbücherte Rechte des Erblassers<br />
zu ermitteln. Diese Regelung wird nun<br />
erweitert, da den Rechtsanwälten und<br />
Notaren das Recht eingeräumt wird, als<br />
Vertreter eines Gläubigers einer vollstreckbaren<br />
Geldforderung Einsicht in<br />
das Personenverzeichnis zu nehmen,<br />
um verbücherte Rechte des Schuldners<br />
zu ermitteln (eine Abfrage des Personenverzeichnisses<br />
aufgrund einer vollstreckbaren<br />
Forderung war bisher nur<br />
bei Gericht möglich).<br />
Vollzug der Eintragung durch<br />
das Bewilligungsgericht<br />
Auch bisher gab es Fälle, in denen das<br />
Lagegericht und das Bewilligungsgericht<br />
auseinandergefallen sind. Es<br />
konnte aber das jeweilige Gericht nur<br />
über den ihn betreffenden Antrag entscheiden<br />
und musste dann den Antrag<br />
dem anderen Gericht zur Entscheidung<br />
übermitteln.<br />
Durch die nunmehrige Novelle soll in<br />
einem solchen Fall einfacher vorgegangen<br />
werden, indem das Bewilligungsgericht<br />
eine Eintragung betreffend eine<br />
auswärtige Einlage bewilligt und selbst<br />
vollzieht. Somit soll nunmehr – im Wege<br />
der Datenverarbeitung – gleichzeitig mit<br />
der Eintragung des Grundbuchsstückes<br />
im Tagebuch des Bewilligungsgerichtes<br />
auch die Eintragung des Grundbuchsstücks<br />
im fremden Tagebuch des Lagegerichtes<br />
möglich sein.<br />
Vorgesehen ist die Anwendung dieser<br />
Bestimmung in folgenden drei Situationen,<br />
die ebenfalls einer Neuregelung<br />
unterzogen wurden:<br />
Abschaffung von<br />
Haupt- und Nebeneinlagen<br />
Die Abschaffung der Unterscheidung<br />
von Haupt- und Nebeneinlagen bei Simultanhypotheken<br />
stellt eine weitere,<br />
wesentliche Neuerung dar.<br />
Die Abschaffung bringt mit sich, dass<br />
sämtliche Eintragungen, die alle Einlagen<br />
betreffen, auch tatsächlich in allen<br />
Einlagen vorzunehmen sind (nach der<br />
derzeitigen Rechtslage wird eine nachträgliche<br />
Eintragung nur mehr in der<br />
Haupteinlage vorgenommen und gilt damit<br />
für die Nebeneinlagen als eingetragen).<br />
Diese Bestimmung birgt allerdings<br />
die Gefahr in sich, dass es aufgrund<br />
eines Fehlers zu unterschiedlichen Eintragungen<br />
kommen könnte. Sind also<br />
mehrere Grundbuchsgerichte betroffen,<br />
ist es durch die nunmehrige Novellierung<br />
möglich, den Antrag bei einem einzigen,<br />
frei zu wählenden Gericht einzubringen.<br />
Ab- und Zuschreibung<br />
von Grundstücken<br />
Ist die Ab- und Zuschreibung von<br />
Grundstücken in Grundbüchern zweier<br />
verschiedener Gerichte durchzuführen,<br />
so hat nunmehr dasjenige Gericht, das<br />
NUMMER 1| FEBRUAR 2009 9