GB – Der Grüne Bote - Rechtswissenschaftliche Fakultät - Friedrich ...
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<strong>GB</strong> 4/2013 225<br />
Die Zweite Beschwerdekammer erklärte<br />
die Marke auf Grundlage von Art. Art. 7 I<br />
lit. i GMV für nichtig. Zwar sei die Beschwerde<br />
insoweit unzulässig, wie sie<br />
erstmals auf das Emblem der EZB gestützt<br />
wurde. Allerdings enthalte die Marke einen<br />
Bestandteil, den das Publikum einer identischen<br />
Wiedergabe des Euro-Zeichens<br />
gleichsetzen könnte, sowie weitere Bestandteile,<br />
wie einen Sternenhalbkranz, die<br />
„den Gedanken an die Europäische Union<br />
nahelegen“.<br />
Das EuG (Urt. v. 10. 7. 2013 <strong>–</strong> T-3/12)<br />
bestätigt die Nichtigerklärung.<br />
Interessant sind hier die Ausführungen des<br />
EuG zum Regelungsgehalt und den Voraussetzungen<br />
der Eintragungshindernisse<br />
des Art. 7 I lit. h und lit. i GMV und ihres<br />
Verhältnisses zueinander.<br />
Das EuG stellt zum einen fest, dass ein<br />
Eintragungshindernis nach Art. 7 I lit. i<br />
GMV unabhängig davon besteht, ob das<br />
Emblem in der Marke identisch wiedergegeben<br />
wird oder ob es sich dabei lediglich<br />
um eine Nachahmung handelt (Rn. 36).<br />
Die Nichtigkeitsabteilung wies den Antrag<br />
auf Nichtigerklärung zurück. Weder werde<br />
der Sternenhalbkranz in der Marke vom<br />
Publikum als „Nachahmung im heraldischen<br />
Sinne“ angeführten Embleme wahrgenommen<br />
noch gebe die Marke das Euro-<br />
Zeichen identisch wieder.<br />
Die Kommission erhob Beschwerde. Hinsichtlich<br />
Art. 7 I lit. h GMV bezog sie sich<br />
nunmehr allerdings ausschließlich auf das<br />
seit dem 4. 8. 2004 durch Art. 6ter PVÜ<br />
geschützte Emblem der Europäischen<br />
Zentralbank<br />
[29] Als Erstes untersagt [Art. 7 I lit. h GMV]<br />
die Eintragung staatlicher Hoheitszeichen nicht<br />
nur als Marken, sondern auch als Markenbestandteile,<br />
gleich ob diese Hoheitszeichen identisch<br />
wiedergegen werden oder ob es sich dabei<br />
lediglich um eine Nachahmung im heraldischen<br />
Sinne handelt […].<br />
[30] Um zu ermitteln, ob eine Marke eine Nachahmung<br />
eines Hoheitszeichens im heraldischen<br />
Sinne enthält, ist die heraldische Beschreibung<br />
dieses Hoheitszeichens zu berücksichtigen. Allerdings<br />
wird nicht jeder von einem Fachmann<br />
der heraldischen Kunst festgestellte Unterschied<br />
zwischen der genannten Marke und dem Hoheitszeichen<br />
notwendigerweise vom Durchschnittsverbraucher<br />
wahrgenommen, der in der<br />
Marke trotz Unterschieden auf der Ebene bestimmter<br />
heraldischer Details eine Nachahmung<br />
des in Rede stehenden Hoheitszeichens sehen<br />
kann […].<br />
[31] Als Zweites verbietet Art. 7 Abs. 1 Buchst.<br />
h [GMV] die Eintragung einer Marke, die die<br />
Wiedergabe oder die Nachahmung im heraldischen<br />
Sinne eines Emblems einer internationalen<br />
zwischenstaatlichen Organisation enthält,<br />
wenn dieses den Vertragsstaaten der Pariser<br />
Verbandsübereinkunft über das Internationale<br />
Büro der WIPO mitgeteilt worden ist. Dieses<br />
Verbot findet jedoch nur in dem von Art. 6ter<br />
Abs. 1 Buchst. c [PVÜ] erfassten Fall Anwendung,<br />
d. h. dann, wenn die betreffende Marke