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GB – Der Grüne Bote - Rechtswissenschaftliche Fakultät - Friedrich ...

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<strong>GB</strong> 4/2013 225<br />

Die Zweite Beschwerdekammer erklärte<br />

die Marke auf Grundlage von Art. Art. 7 I<br />

lit. i GMV für nichtig. Zwar sei die Beschwerde<br />

insoweit unzulässig, wie sie<br />

erstmals auf das Emblem der EZB gestützt<br />

wurde. Allerdings enthalte die Marke einen<br />

Bestandteil, den das Publikum einer identischen<br />

Wiedergabe des Euro-Zeichens<br />

gleichsetzen könnte, sowie weitere Bestandteile,<br />

wie einen Sternenhalbkranz, die<br />

„den Gedanken an die Europäische Union<br />

nahelegen“.<br />

Das EuG (Urt. v. 10. 7. 2013 <strong>–</strong> T-3/12)<br />

bestätigt die Nichtigerklärung.<br />

Interessant sind hier die Ausführungen des<br />

EuG zum Regelungsgehalt und den Voraussetzungen<br />

der Eintragungshindernisse<br />

des Art. 7 I lit. h und lit. i GMV und ihres<br />

Verhältnisses zueinander.<br />

Das EuG stellt zum einen fest, dass ein<br />

Eintragungshindernis nach Art. 7 I lit. i<br />

GMV unabhängig davon besteht, ob das<br />

Emblem in der Marke identisch wiedergegeben<br />

wird oder ob es sich dabei lediglich<br />

um eine Nachahmung handelt (Rn. 36).<br />

Die Nichtigkeitsabteilung wies den Antrag<br />

auf Nichtigerklärung zurück. Weder werde<br />

der Sternenhalbkranz in der Marke vom<br />

Publikum als „Nachahmung im heraldischen<br />

Sinne“ angeführten Embleme wahrgenommen<br />

noch gebe die Marke das Euro-<br />

Zeichen identisch wieder.<br />

Die Kommission erhob Beschwerde. Hinsichtlich<br />

Art. 7 I lit. h GMV bezog sie sich<br />

nunmehr allerdings ausschließlich auf das<br />

seit dem 4. 8. 2004 durch Art. 6ter PVÜ<br />

geschützte Emblem der Europäischen<br />

Zentralbank<br />

[29] Als Erstes untersagt [Art. 7 I lit. h GMV]<br />

die Eintragung staatlicher Hoheitszeichen nicht<br />

nur als Marken, sondern auch als Markenbestandteile,<br />

gleich ob diese Hoheitszeichen identisch<br />

wiedergegen werden oder ob es sich dabei<br />

lediglich um eine Nachahmung im heraldischen<br />

Sinne handelt […].<br />

[30] Um zu ermitteln, ob eine Marke eine Nachahmung<br />

eines Hoheitszeichens im heraldischen<br />

Sinne enthält, ist die heraldische Beschreibung<br />

dieses Hoheitszeichens zu berücksichtigen. Allerdings<br />

wird nicht jeder von einem Fachmann<br />

der heraldischen Kunst festgestellte Unterschied<br />

zwischen der genannten Marke und dem Hoheitszeichen<br />

notwendigerweise vom Durchschnittsverbraucher<br />

wahrgenommen, der in der<br />

Marke trotz Unterschieden auf der Ebene bestimmter<br />

heraldischer Details eine Nachahmung<br />

des in Rede stehenden Hoheitszeichens sehen<br />

kann […].<br />

[31] Als Zweites verbietet Art. 7 Abs. 1 Buchst.<br />

h [GMV] die Eintragung einer Marke, die die<br />

Wiedergabe oder die Nachahmung im heraldischen<br />

Sinne eines Emblems einer internationalen<br />

zwischenstaatlichen Organisation enthält,<br />

wenn dieses den Vertragsstaaten der Pariser<br />

Verbandsübereinkunft über das Internationale<br />

Büro der WIPO mitgeteilt worden ist. Dieses<br />

Verbot findet jedoch nur in dem von Art. 6ter<br />

Abs. 1 Buchst. c [PVÜ] erfassten Fall Anwendung,<br />

d. h. dann, wenn die betreffende Marke

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