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GB – Der Grüne Bote - Rechtswissenschaftliche Fakultät - Friedrich ...

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<strong>GB</strong> 4/2013 251<br />

1. Erstellt der Importeur von im Ausland in<br />

den Verkehr gebrachten Blutzuckerteststreifen<br />

zum Zwecke des Vertriebs im Inland<br />

eine deutschsprachige Gebrauchsanweisung<br />

und gestaltet er die Umverpackung<br />

hierzu sprachlich um, benötigt er<br />

hierzu jedenfalls eine - auf die Überprüfung<br />

der Sprachfassung beschränkte - produktbezogene<br />

Konformitätsbewertung durch<br />

eine benannte Stelle; dies gilt auch, wenn<br />

die Sprachfassung mit derjenigen übereinstimmt,<br />

mit der der Hersteller die von ihm<br />

selbst im Inland vertriebenen Packungen<br />

versieht. <strong>Der</strong> Vertrieb ohne eine entsprechende<br />

ergänzende Komformitätsbewertung<br />

verstößt gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.<br />

OLG Hamburg: Aufklärungspflichten<br />

als Marktverhaltensregel; Abgrenzung<br />

von Zuwendung i.S.d. § 7 HWG und<br />

reinem Werbegeschenk<br />

Urt. v. 27. 6. 2013 <strong>–</strong> 3 U 26/12<br />

UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8; HWG § 7 Abs. 1<br />

Nr. 2; TMG §§ 5, 13<br />

1. § 13 TMG, wonach der Diensteanbieter<br />

den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs<br />

u. a. über Art, Umfang und Zwecke<br />

der Erhebung und Verwendung personenbezogener<br />

Daten in allgemein verständlicher<br />

Form zu unterrichten hat, ist eine im<br />

Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten<br />

regelnde Norm. Denn nach den Erwägungsgründen<br />

der dieser Norm zugrunde<br />

liegenden Datenschutzrichtlinie<br />

95/46/EG soll durch die Schaffung gleicher<br />

Wettbewerbsbedingungen jedenfalls auch<br />

die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers<br />

geschützt werden. Den Erwägungsgründen<br />

zur Richtlinie ist darüber<br />

hinaus zu entnehmen, dass die in § 13<br />

TMG geregelten Aufklärungspflichten auch<br />

dem Schutz der Verbraucherinteressen bei<br />

der Marktteilnahme dienen, weil sie den<br />

Verbraucher über die Datenverwendung<br />

aufklären und dadurch seine Entscheidungs-<br />

und Verhaltensfreiheit beeinflussen.<br />

2. Es handelt sich nicht um einen gem. § 7<br />

I Nr. 2 HWG für ein Medizinprodukt zulässigen<br />

Geld- oder Naturalrabatt, wenn Blutzuckermessgeräte<br />

in der Weise beworben<br />

werden, dass Patienten für das Ausfüllen<br />

einer Gutscheinkarte oder für eine Internet-Registrierung<br />

die Übersendung eines<br />

Blutzuckermessgeräts und eines Ernährungsratgebers<br />

im Nennwert von 100 €<br />

versprochen wird.<br />

Fundstellen: PharmR 2013, 391; VuR<br />

2013, 343; ZVertriebsR 2013, 231<br />

OLG Hamburg: Werbung als „Testsieger“<br />

Urt. v. 27. 6. 2013 <strong>–</strong> 3 U 142/12<br />

UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8; HWG § 3<br />

1. Die Werbung mit der Angabe „Testsieger“<br />

ist eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung,<br />

wenn in der Werbung nicht darauf<br />

hingewiesen wird, dass das beworbene<br />

Produkt sich den behaupteten „ersten<br />

Platz“ im Testergebnis mit weiteren, gleich<br />

gut bewerteten Produkten teilt. Die Entscheidung<br />

„Schachcomputerkatalog“ des<br />

BGH (GRUR 2003, 800) steht dieser Annahme<br />

nicht entgegen, weil sie den Werbenden<br />

nur in solchen Fällen von der<br />

Pflicht zum Nachweis seiner Alleinstellung<br />

ausnimmt, in denen das in der Werbung<br />

verwendete Prädikat - wie vorliegend nicht<br />

- tatsächlich vergeben wurde.<br />

Fundstellen: PharmR 2013, 442; WRP<br />

2013, 1206<br />

OLG Karlsruhe: Unzulässige Apothekenkooperation<br />

<strong>–</strong> persönlicher Anwendungsbereich<br />

des § 11 Abs. 1<br />

ApoG<br />

Urt. v. 14. 6. 2013 <strong>–</strong> 4 U 254/12<br />

UWG §§ 9 S.1, 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr.1,<br />

3 Abs. 1, 4 Nr. 11, 7 Abs. 2 Nr.2<br />

1. Eine Gesellschaft, deren Gesellschaftszweck<br />

u. a. die Auswahl geeigneter Partner<br />

zur Sicherstellung qualifizierter Weiterbehandlung<br />

und Versorgung und deren<br />

Überwachung, Sicherung der Versorgung<br />

mit Materialien und Hilfsmitteln ist, und die<br />

mit Krankenhauspatienten Verträge<br />

schließt, in denen diese sich einverstanden<br />

erklären, von der Gesellschaft Beratung im<br />

Umgang mit Heil- und Hilfsmitteln entgegenzunehmen,<br />

gehört zu den in § 11 I<br />

ApoG angesprochenen Personen, die sich<br />

mit der Behandlung von Krankheiten befassen.<br />

2. Ein Apotheker, der (außer in Notfällen)<br />

aufgrund Kooperation mit dieser Gesellschaft<br />

Rezepte, die für Patienten der Klinik<br />

ausgestellt und ihm von der Gesellschaft<br />

zugefaxt werden, entgegennimmt oder<br />

entgegennehmen lässt und anschließend<br />

die Arzneimittel gegen Aushändigung der<br />

Originalrezepte den Patienten überbringen

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