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GB – Der Grüne Bote - Rechtswissenschaftliche Fakultät - Friedrich ...

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<strong>GB</strong> 4/2013 255<br />

hingegen, dass die zu einem Schaden führende<br />

Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des<br />

angerufenen Gerichts ausgerichtet war.<br />

<strong>Der</strong> Gerichtshof stellt weiter fest, dass für<br />

die Entscheidung über die Geltendmachung<br />

einer Verletzung von Urhebervermögensrechten<br />

das Gericht des Mitgliedstaats zuständig<br />

ist, der die Vermögensrechte<br />

schützt, auf die sich der Anspruchsteller<br />

beruft, und in dessen Bezirk sich der Schadenserfolg<br />

zu verwirklichen droht. Diese<br />

Gefahr kann sich insbesondere aus der<br />

Möglichkeit ergeben, sich über eine im Bezirk<br />

des angerufenen Gerichts zugängliche<br />

Website eine Vervielfältigung des Werkes<br />

zu beschaffen, an das die Rechte geknüpft<br />

sind, auf die sich der Anspruchsteller beruft.<br />

Sofern hingegen der vom Mitgliedstaat<br />

des angerufenen Gerichts gewährte<br />

Schutz nur für das Hoheitsgebiet dieses<br />

Mitgliedstaats gilt, ist das angerufene Gericht<br />

nur für die Entscheidung über den<br />

Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet<br />

des Mitgliedstaats verursacht worden ist,<br />

zu dem es gehört.<br />

Pressemitteilung Nr. 125/13 [Link]<br />

Eine den Verbraucher irreführende<br />

Geschäftspraxis ist unlauter und mithin<br />

verboten, ohne dass nachgewiesen<br />

werden muss, dass sie den Erfordernissen<br />

der beruflichen Sorgfalt widerspricht<br />

EuGH, Urt. v. 19. 9. 2013 <strong>–</strong> C-435/11 <strong>–</strong><br />

CHS Tour Services GmbH / Team4 Travel<br />

GmbH<br />

Team4 Travel, ein auf die Vermittlung von<br />

Winterurlauben und Skikursen für britische<br />

Schülergruppen in Österreich spezialisiertes<br />

Reisebüro mit Sitz in Innsbruck (Österreich),<br />

gab in ihrer englischsprachigen Broschüre<br />

für die Wintersaison 2012 an, dass<br />

verschiedene Hotels zu bestimmten Terminen<br />

exklusiv über sie gebucht werden<br />

könnten. Tatsächlich hatten die betreffenden<br />

Hotels Team4 Travel eine solche Exklusivität<br />

vertraglich zugesichert.<br />

Allerdings hielten sich die betreffenden<br />

Hotels nicht an diese Exklusivitätsvereinbarung<br />

und räumten CHS Tour Services, einem<br />

ebenfalls in Innsbruck ansässigen<br />

konkurrierenden Reisebüro, bestimmte<br />

Kontingente für dieselben Termine ein, was<br />

Team4 Travel zum Zeitpunkt der Verteilung<br />

ihrer Broschüren aber nicht wusste.<br />

Da CHS der Ansicht war, dass die in den<br />

Broschüren von Team4 Travel aufgestellte<br />

Exklusivitätsbehauptung gegen das Verbot<br />

unlauterer Geschäftspraktiken verstoße,<br />

beantragte sie bei den österreichischen<br />

Gerichten, Team4 Travel die Verwendung<br />

dieser Behauptung zu verbieten. Die ersten<br />

beiden Instanzen wiesen diesen Antrag mit<br />

der Begründung zurück, es liege keine unlautere<br />

Praxis vor. Da sich Team4 Travel<br />

von den Hotels Exklusivität habe zusichern<br />

lassen, habe sie den Erfordernissen der<br />

beruflichen Sorgfalt entsprochen. CHS legte<br />

daraufhin Revisionsrekurs beim Obersten<br />

Gerichtshof ein.<br />

Dieser führt aus, die in den von Team4<br />

Travel verteilten Broschüren enthaltene<br />

Information über die Exklusivität sei objektiv<br />

falsch. Da sämtliche in der Richtlinie<br />

über unlautere Geschäftspraktiken 1 hierfür<br />

ausdrücklich vorgesehenen Kriterien erfüllt<br />

seien, stelle diese Information aus der<br />

Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine<br />

irreführende Geschäftspraxis dar. Im Hinblick<br />

auf die allgemeine Systematik der<br />

Richtlinie wirft das nationale Gericht jedoch<br />

die Frage auf, ob vor der Einstufung einer<br />

Praxis als irreführend und mithin als unlauter<br />

und verboten über diese Kriterien hinaus<br />

geprüft werden müsse, ob die Praxis<br />

den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt<br />

widerspreche, was vorliegend nicht der Fall<br />

wäre, da Team4 Travel alles getan habe,<br />

um die Exklusivität, auf die sie sich in ihren<br />

Broschüren berufe, zu gewährleisten. <strong>Der</strong><br />

Oberste Gerichtshof hat sich daraufhin mit<br />

einem Ersuchen um Auslegung der genannten<br />

Richtlinie an den Gerichtshof gewandt.<br />

Mit seinem heutigen Urteil antwortet der<br />

Gerichtshof, dass im Fall einer Geschäftspraxis,<br />

die alle in der Richtlinienbestimmung<br />

2 , die speziell den Verbraucher irreführende<br />

Praktiken betrifft, ausdrücklich<br />

genannten Voraussetzungen erfüllt, nicht<br />

geprüft zu werden braucht, ob eine solche<br />

Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen<br />

Sorgfalt im Sinne dieser Richtlinie<br />

1 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 11. Mai 2005 über<br />

unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen<br />

Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen<br />

und Verbrauchern und zur Änderung der<br />

Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien<br />

97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des<br />

Europäischen Parlaments und des Rates sowie<br />

der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates (ABl. L 149,<br />

S. 22).<br />

2 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie.

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