GB – Der Grüne Bote - Rechtswissenschaftliche Fakultät - Friedrich ...
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<strong>GB</strong> 4/2013 255<br />
hingegen, dass die zu einem Schaden führende<br />
Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des<br />
angerufenen Gerichts ausgerichtet war.<br />
<strong>Der</strong> Gerichtshof stellt weiter fest, dass für<br />
die Entscheidung über die Geltendmachung<br />
einer Verletzung von Urhebervermögensrechten<br />
das Gericht des Mitgliedstaats zuständig<br />
ist, der die Vermögensrechte<br />
schützt, auf die sich der Anspruchsteller<br />
beruft, und in dessen Bezirk sich der Schadenserfolg<br />
zu verwirklichen droht. Diese<br />
Gefahr kann sich insbesondere aus der<br />
Möglichkeit ergeben, sich über eine im Bezirk<br />
des angerufenen Gerichts zugängliche<br />
Website eine Vervielfältigung des Werkes<br />
zu beschaffen, an das die Rechte geknüpft<br />
sind, auf die sich der Anspruchsteller beruft.<br />
Sofern hingegen der vom Mitgliedstaat<br />
des angerufenen Gerichts gewährte<br />
Schutz nur für das Hoheitsgebiet dieses<br />
Mitgliedstaats gilt, ist das angerufene Gericht<br />
nur für die Entscheidung über den<br />
Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet<br />
des Mitgliedstaats verursacht worden ist,<br />
zu dem es gehört.<br />
Pressemitteilung Nr. 125/13 [Link]<br />
Eine den Verbraucher irreführende<br />
Geschäftspraxis ist unlauter und mithin<br />
verboten, ohne dass nachgewiesen<br />
werden muss, dass sie den Erfordernissen<br />
der beruflichen Sorgfalt widerspricht<br />
EuGH, Urt. v. 19. 9. 2013 <strong>–</strong> C-435/11 <strong>–</strong><br />
CHS Tour Services GmbH / Team4 Travel<br />
GmbH<br />
Team4 Travel, ein auf die Vermittlung von<br />
Winterurlauben und Skikursen für britische<br />
Schülergruppen in Österreich spezialisiertes<br />
Reisebüro mit Sitz in Innsbruck (Österreich),<br />
gab in ihrer englischsprachigen Broschüre<br />
für die Wintersaison 2012 an, dass<br />
verschiedene Hotels zu bestimmten Terminen<br />
exklusiv über sie gebucht werden<br />
könnten. Tatsächlich hatten die betreffenden<br />
Hotels Team4 Travel eine solche Exklusivität<br />
vertraglich zugesichert.<br />
Allerdings hielten sich die betreffenden<br />
Hotels nicht an diese Exklusivitätsvereinbarung<br />
und räumten CHS Tour Services, einem<br />
ebenfalls in Innsbruck ansässigen<br />
konkurrierenden Reisebüro, bestimmte<br />
Kontingente für dieselben Termine ein, was<br />
Team4 Travel zum Zeitpunkt der Verteilung<br />
ihrer Broschüren aber nicht wusste.<br />
Da CHS der Ansicht war, dass die in den<br />
Broschüren von Team4 Travel aufgestellte<br />
Exklusivitätsbehauptung gegen das Verbot<br />
unlauterer Geschäftspraktiken verstoße,<br />
beantragte sie bei den österreichischen<br />
Gerichten, Team4 Travel die Verwendung<br />
dieser Behauptung zu verbieten. Die ersten<br />
beiden Instanzen wiesen diesen Antrag mit<br />
der Begründung zurück, es liege keine unlautere<br />
Praxis vor. Da sich Team4 Travel<br />
von den Hotels Exklusivität habe zusichern<br />
lassen, habe sie den Erfordernissen der<br />
beruflichen Sorgfalt entsprochen. CHS legte<br />
daraufhin Revisionsrekurs beim Obersten<br />
Gerichtshof ein.<br />
Dieser führt aus, die in den von Team4<br />
Travel verteilten Broschüren enthaltene<br />
Information über die Exklusivität sei objektiv<br />
falsch. Da sämtliche in der Richtlinie<br />
über unlautere Geschäftspraktiken 1 hierfür<br />
ausdrücklich vorgesehenen Kriterien erfüllt<br />
seien, stelle diese Information aus der<br />
Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine<br />
irreführende Geschäftspraxis dar. Im Hinblick<br />
auf die allgemeine Systematik der<br />
Richtlinie wirft das nationale Gericht jedoch<br />
die Frage auf, ob vor der Einstufung einer<br />
Praxis als irreführend und mithin als unlauter<br />
und verboten über diese Kriterien hinaus<br />
geprüft werden müsse, ob die Praxis<br />
den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt<br />
widerspreche, was vorliegend nicht der Fall<br />
wäre, da Team4 Travel alles getan habe,<br />
um die Exklusivität, auf die sie sich in ihren<br />
Broschüren berufe, zu gewährleisten. <strong>Der</strong><br />
Oberste Gerichtshof hat sich daraufhin mit<br />
einem Ersuchen um Auslegung der genannten<br />
Richtlinie an den Gerichtshof gewandt.<br />
Mit seinem heutigen Urteil antwortet der<br />
Gerichtshof, dass im Fall einer Geschäftspraxis,<br />
die alle in der Richtlinienbestimmung<br />
2 , die speziell den Verbraucher irreführende<br />
Praktiken betrifft, ausdrücklich<br />
genannten Voraussetzungen erfüllt, nicht<br />
geprüft zu werden braucht, ob eine solche<br />
Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen<br />
Sorgfalt im Sinne dieser Richtlinie<br />
1 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates vom 11. Mai 2005 über<br />
unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen<br />
Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen<br />
und Verbrauchern und zur Änderung der<br />
Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien<br />
97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des<br />
Europäischen Parlaments und des Rates sowie<br />
der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates (ABl. L 149,<br />
S. 22).<br />
2 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie.