GB – Der Grüne Bote - Rechtswissenschaftliche Fakultät - Friedrich ...
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<strong>GB</strong> 4/2013 231<br />
stimmung zur Vornahme von Vervielfältigungen<br />
EuGH, Urt. v. 27. 6. 2013 <strong>–</strong> C-457/11 bis<br />
C-460/11 (Vorabentscheidungsersuchen<br />
des BGH) <strong>–</strong> VG Wort . /. Kyocera ua<br />
1. Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates vom 22.<br />
Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter<br />
Aspekte des Urheberrechts und der verwandten<br />
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft<br />
wirkt sich auf die Nutzungen<br />
von Werken und sonstigen Schutzgegenständen<br />
zwischen dem 22. Juni 2001, an<br />
dem die Richtlinie in Kraft trat, und dem<br />
22. Dezember 2002, an dem die Frist zu<br />
ihrer Umsetzung ablief, nicht aus.<br />
2. Eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers<br />
zur Vervielfältigung seines Werks<br />
oder eines sonstigen Schutzgegenstands<br />
im Rahmen einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3<br />
der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahme<br />
oder Beschränkung hat keine Auswirkung<br />
auf den gerechten Ausgleich, unabhängig<br />
davon, ob er nach der einschlägigen<br />
Bestimmung dieser Richtlinie zwingend<br />
oder fakultativ vorgesehen ist.<br />
3. Die Möglichkeit einer Anwendung technischer<br />
Maßnahmen im Sinne von Art. 6<br />
der Richtlinie 2001/29 kann die in Art. 5<br />
Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehene<br />
Bedingung eines gerechten Ausgleichs<br />
nicht entfallen lassen.<br />
4. <strong>Der</strong> Ausdruck „Vervielfältigungen mittels<br />
beliebiger fotomechanischer Verfahren o-<br />
der anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“<br />
im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a<br />
der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen,<br />
dass er Vervielfältigungen mittels eines<br />
Druckers und eines PCs umfasst, wenn<br />
diese Geräte miteinander verbunden sind.<br />
In diesem Fall steht es den Mitgliedstaaten<br />
frei, ein System einzuführen, bei dem der<br />
gerechte Ausgleich von den Personen entrichtet<br />
wird, die über ein Gerät verfügen,<br />
das in nicht eigenständiger Weise zu dem<br />
einheitlichen Verfahren der Vervielfältigung<br />
des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands<br />
auf dem betreffenden Träger<br />
beiträgt, da diese Personen die Möglichkeit<br />
haben, die Kosten der Abgabe auf ihre<br />
Kunden abzuwälzen; dabei darf der Gesamtbetrag<br />
des gerechten Ausgleichs, der<br />
als Ersatz für den Schaden geschuldet<br />
wird, der dem Urheber am Ende eines solchen<br />
einheitlichen Verfahrens entstanden<br />
ist, nicht substanziell von demjenigen abweichen,<br />
der für die Vervielfältigung mittels<br />
nur eines Geräts festgelegt ist.<br />
2. MARKEN- UND KENNZEICHENRECHT<br />
Marken <strong>–</strong> Richtlinie 89/104/EWG <strong>–</strong><br />
Art. 5 <strong>–</strong> Zustimmung des Inhabers einer<br />
Marke zur Benutzung eines mit<br />
dieser identischen Zeichens durch einen<br />
Dritten <strong>–</strong> Im Rahmen einer geteilten<br />
Verwertung erteilte Zustimmung <strong>–</strong><br />
Möglichkeit des Inhabers, die geteilte<br />
Verwertung zu beenden und die ausschließliche<br />
Benutzung seiner Marke<br />
wieder aufzunehmen<br />
EuGH, Urt. v. 19. 9. 2013 <strong>–</strong> C-661/11<br />
(Vorabentscheidungsersuchen der Cour de<br />
cassation [Belgien]) <strong>–</strong> Martin Y Paz Diffusion<br />
./. David Depuydt ua.<br />
Art. 5 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG<br />
des Rates vom 21. Dezember 1988 zur<br />
Angleichung der Rechtsvorschriften der<br />
Mitgliedstaaten über die Marken in der<br />
durch das Abkommen über den Europäischen<br />
Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992<br />
geänderten Fassung steht dem entgegen,<br />
dass einem Markeninhaber, der im Rahmen<br />
einer geteilten Verwertung mit einem Dritten<br />
der Benutzung von mit seinen Marken<br />
identischen Zeichen durch diesen Dritten<br />
für bestimmte Waren der Klassen, für die<br />
diese Marken eingetragen sind, zugestimmt<br />
hatte und nun nicht mehr zustimmt,<br />
jegliche Möglichkeit genommen<br />
wird, diesem Dritten sein ausschließliches<br />
Recht aus diesen Marken entgegenzuhalten<br />
und es für Waren, die mit denen des Dritten<br />
identisch sind, selbst auszuüben.<br />
Marken <strong>–</strong> Verordnung (EG) Nr.<br />
207/2009 <strong>–</strong> Art. 9 Abs. 1 Buchst. b<br />
und c, Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1<br />
Buchst. a <strong>–</strong> Verfallsgründe <strong>–</strong> Begriff<br />
‚ernsthafte Benutzung‘ <strong>–</strong> Marke, die in<br />
Verbindung mit einer anderen Marke<br />
oder als Teil einer zusammengesetzten<br />
Marke benutzt wird <strong>–</strong> Farbe oder<br />
Farbkombination, in der eine Marke<br />
benutzt wird <strong>–</strong> Bekanntheit<br />
EuGH, Urt. v. 18. 7. 2013 <strong>–</strong> C-252/12<br />
(Vorabentscheidungsersuchen des Court of<br />
Appeal [England & Wales, Civil Division,