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GB – Der Grüne Bote - Rechtswissenschaftliche Fakultät - Friedrich ...

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<strong>GB</strong> 4/2013 231<br />

stimmung zur Vornahme von Vervielfältigungen<br />

EuGH, Urt. v. 27. 6. 2013 <strong>–</strong> C-457/11 bis<br />

C-460/11 (Vorabentscheidungsersuchen<br />

des BGH) <strong>–</strong> VG Wort . /. Kyocera ua<br />

1. Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 22.<br />

Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter<br />

Aspekte des Urheberrechts und der verwandten<br />

Schutzrechte in der Informationsgesellschaft<br />

wirkt sich auf die Nutzungen<br />

von Werken und sonstigen Schutzgegenständen<br />

zwischen dem 22. Juni 2001, an<br />

dem die Richtlinie in Kraft trat, und dem<br />

22. Dezember 2002, an dem die Frist zu<br />

ihrer Umsetzung ablief, nicht aus.<br />

2. Eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers<br />

zur Vervielfältigung seines Werks<br />

oder eines sonstigen Schutzgegenstands<br />

im Rahmen einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3<br />

der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahme<br />

oder Beschränkung hat keine Auswirkung<br />

auf den gerechten Ausgleich, unabhängig<br />

davon, ob er nach der einschlägigen<br />

Bestimmung dieser Richtlinie zwingend<br />

oder fakultativ vorgesehen ist.<br />

3. Die Möglichkeit einer Anwendung technischer<br />

Maßnahmen im Sinne von Art. 6<br />

der Richtlinie 2001/29 kann die in Art. 5<br />

Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehene<br />

Bedingung eines gerechten Ausgleichs<br />

nicht entfallen lassen.<br />

4. <strong>Der</strong> Ausdruck „Vervielfältigungen mittels<br />

beliebiger fotomechanischer Verfahren o-<br />

der anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“<br />

im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a<br />

der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen,<br />

dass er Vervielfältigungen mittels eines<br />

Druckers und eines PCs umfasst, wenn<br />

diese Geräte miteinander verbunden sind.<br />

In diesem Fall steht es den Mitgliedstaaten<br />

frei, ein System einzuführen, bei dem der<br />

gerechte Ausgleich von den Personen entrichtet<br />

wird, die über ein Gerät verfügen,<br />

das in nicht eigenständiger Weise zu dem<br />

einheitlichen Verfahren der Vervielfältigung<br />

des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands<br />

auf dem betreffenden Träger<br />

beiträgt, da diese Personen die Möglichkeit<br />

haben, die Kosten der Abgabe auf ihre<br />

Kunden abzuwälzen; dabei darf der Gesamtbetrag<br />

des gerechten Ausgleichs, der<br />

als Ersatz für den Schaden geschuldet<br />

wird, der dem Urheber am Ende eines solchen<br />

einheitlichen Verfahrens entstanden<br />

ist, nicht substanziell von demjenigen abweichen,<br />

der für die Vervielfältigung mittels<br />

nur eines Geräts festgelegt ist.<br />

2. MARKEN- UND KENNZEICHENRECHT<br />

Marken <strong>–</strong> Richtlinie 89/104/EWG <strong>–</strong><br />

Art. 5 <strong>–</strong> Zustimmung des Inhabers einer<br />

Marke zur Benutzung eines mit<br />

dieser identischen Zeichens durch einen<br />

Dritten <strong>–</strong> Im Rahmen einer geteilten<br />

Verwertung erteilte Zustimmung <strong>–</strong><br />

Möglichkeit des Inhabers, die geteilte<br />

Verwertung zu beenden und die ausschließliche<br />

Benutzung seiner Marke<br />

wieder aufzunehmen<br />

EuGH, Urt. v. 19. 9. 2013 <strong>–</strong> C-661/11<br />

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour de<br />

cassation [Belgien]) <strong>–</strong> Martin Y Paz Diffusion<br />

./. David Depuydt ua.<br />

Art. 5 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG<br />

des Rates vom 21. Dezember 1988 zur<br />

Angleichung der Rechtsvorschriften der<br />

Mitgliedstaaten über die Marken in der<br />

durch das Abkommen über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992<br />

geänderten Fassung steht dem entgegen,<br />

dass einem Markeninhaber, der im Rahmen<br />

einer geteilten Verwertung mit einem Dritten<br />

der Benutzung von mit seinen Marken<br />

identischen Zeichen durch diesen Dritten<br />

für bestimmte Waren der Klassen, für die<br />

diese Marken eingetragen sind, zugestimmt<br />

hatte und nun nicht mehr zustimmt,<br />

jegliche Möglichkeit genommen<br />

wird, diesem Dritten sein ausschließliches<br />

Recht aus diesen Marken entgegenzuhalten<br />

und es für Waren, die mit denen des Dritten<br />

identisch sind, selbst auszuüben.<br />

Marken <strong>–</strong> Verordnung (EG) Nr.<br />

207/2009 <strong>–</strong> Art. 9 Abs. 1 Buchst. b<br />

und c, Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1<br />

Buchst. a <strong>–</strong> Verfallsgründe <strong>–</strong> Begriff<br />

‚ernsthafte Benutzung‘ <strong>–</strong> Marke, die in<br />

Verbindung mit einer anderen Marke<br />

oder als Teil einer zusammengesetzten<br />

Marke benutzt wird <strong>–</strong> Farbe oder<br />

Farbkombination, in der eine Marke<br />

benutzt wird <strong>–</strong> Bekanntheit<br />

EuGH, Urt. v. 18. 7. 2013 <strong>–</strong> C-252/12<br />

(Vorabentscheidungsersuchen des Court of<br />

Appeal [England & Wales, Civil Division,

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