GB – Der Grüne Bote - Rechtswissenschaftliche Fakultät - Friedrich ...
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<strong>GB</strong> 4/2013 217<br />
4/2013<br />
S. 217-284<br />
<strong>GB</strong> <strong>–</strong> <strong>Der</strong> <strong>Grüne</strong> <strong>Bote</strong><br />
ZEITSCHRIFT FÜR LAUTERKEITSRECHT UND GEISTIGES EIGENTUM<br />
Herausgeber: Prof. Dr. Volker Michael Jänich ▪ Prof. Dr. Paul T. Schrader, LL.M.oec. ▪ Dr. Jan Eichelberger, LL.M.oec.<br />
Ständige Mitarbeiter: Carsten Johne ▪ Stephan Kunze ▪ Tina Mende ▪ Tobias Schmidt<br />
A. BEITRÄGE<br />
VERWECHSLUNGSGEFAHR BEI EISBÄRENMARKEN <strong>–</strong><br />
ANM. ZU EUG, URT. V. 16. 9. 2013 <strong>–</strong> T-250/10<br />
<strong>–</strong> KNUT <strong>–</strong> DER EISBÄR<br />
von stud. iur. Clemens Hermanns, Augsburg *<br />
Knut, ein Eisbär aus dem Zoologischen<br />
Garten Berlin, der von seiner Mutter verstoßen<br />
und daraufhin von einem Tierpfleger<br />
aufgezogen wurde, sorgt seit dem Jahr<br />
2006 bis über seinen Tod im Jahr 2011<br />
hinaus für ein breites Medienecho. Es erscheint<br />
daher nicht verwunderlich, dass<br />
neben dem Zoo selbst auch Dritte versuchen,<br />
aus dieser medialen Aufmerksamkeit<br />
Profit zu schlagen. Im Markenregister finden<br />
sich über 40 Markenanmeldungen verschiedenster<br />
Anmelder, die mit dem Eisbären<br />
in Verbindung zu bringen sind.<br />
Mit einer Kollision dieser Anmeldungen<br />
hatte sich vor kurzem auch das EuG zu<br />
beschäftigen. 1 Die Knut IP Management<br />
Ltd. hatte am 21. 3. 2007 eine Gemeinschaftswortmarke<br />
„KNUT <strong>–</strong> DER EISBÄR“<br />
angemeldet. Am 26. 3. 2007 folgte eine<br />
Anmeldung der Wortmarke „KNUT, DER<br />
EISBÄR“ durch den Zoo selbst. Aufgrund<br />
der vorrangigen Anmeldung der Knut IP<br />
Management Ltd. konnte der Zoo jedoch<br />
nicht aus dieser Marke gegen die Anmeldung<br />
vorgehen. Er erhob daher im Dezember<br />
2007 Widerspruch auf Grundlage einer<br />
angemeldeten deutschen Wortmarke<br />
„KNUD“ mit einer Priorität vom 19. 2.<br />
2007, die er von einem Münsteraner Verlag<br />
* <strong>Der</strong> Verfasser ist studentische Hilfskraft an<br />
der Juniorprofessur für Bürgerliches Recht, Gewerblichen<br />
Rechtsschutz und Zivilprozessrecht<br />
(Prof. Dr. Paul T. Schrader), Universität Augsburg.<br />
1 EuG, Urt. v. 16. 9. 2013 <strong>–</strong> T-250/10 <strong>–</strong> Knut <strong>–</strong><br />
der Eisbär.<br />
lizensierte. Diese war für die folgenden<br />
Waren eingetragen worden:<br />
Klasse 09: „Tonträger, insbesondere Hörbücher;<br />
Magnetdatenträger; optische Datenträger“<br />
Klasse 16: „Druckereierzeugnisse, insbesondere<br />
Bücher“<br />
Klasse 28: „Puppen (Spielwaren); Spiele;<br />
Spielzeug; Plüschtiere“<br />
<strong>Der</strong> Widerspruch wurde auf eine bestehende<br />
Verwechslungsgefahr nach Art. 8 I lit. b<br />
GMVO gestützt. Er hatte nur in Bezug auf<br />
einen Teil der eingetragenen Waren und<br />
Dienstleistungen Erfolg. Nach der Entscheidung<br />
der Widerspruchsabteilung bestand<br />
noch das folgende Waren- und<br />
Dienstleistungsverzeichnis für die neue<br />
Marke:<br />
Klasse 16: „Papier, Pappe (Karton) und<br />
Waren aus diesen Materialien, soweit sie<br />
nicht in anderen Klassen enthalten sind“<br />
Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren,<br />
Kopfbedeckungen“<br />
Klasse 28: „Turn- und Sportartikel, soweit<br />
sie nicht in anderen Klassen enthalten<br />
sind“<br />
Klasse 41: „Sportliche Aktivitäten“<br />
<strong>Der</strong> durch den Zoo nachfolgend eingelegten<br />
Beschwerde gab das HABM statt und<br />
verneinte die Eintragungsfähigkeit auch für<br />
diese noch verbliebenen Waren und<br />
Dienstleistung aufgrund von bestehender<br />
Verwechslungsgefahr.<br />
Hiergegen ging die Knut IP Management<br />
Ltd. nun mit ihrer Klage vor dem EuG vor.