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GB – Der Grüne Bote - Rechtswissenschaftliche Fakultät - Friedrich ...

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<strong>GB</strong> 4/2013 217<br />

4/2013<br />

S. 217-284<br />

<strong>GB</strong> <strong>–</strong> <strong>Der</strong> <strong>Grüne</strong> <strong>Bote</strong><br />

ZEITSCHRIFT FÜR LAUTERKEITSRECHT UND GEISTIGES EIGENTUM<br />

Herausgeber: Prof. Dr. Volker Michael Jänich ▪ Prof. Dr. Paul T. Schrader, LL.M.oec. ▪ Dr. Jan Eichelberger, LL.M.oec.<br />

Ständige Mitarbeiter: Carsten Johne ▪ Stephan Kunze ▪ Tina Mende ▪ Tobias Schmidt<br />

A. BEITRÄGE<br />

VERWECHSLUNGSGEFAHR BEI EISBÄRENMARKEN <strong>–</strong><br />

ANM. ZU EUG, URT. V. 16. 9. 2013 <strong>–</strong> T-250/10<br />

<strong>–</strong> KNUT <strong>–</strong> DER EISBÄR<br />

von stud. iur. Clemens Hermanns, Augsburg *<br />

Knut, ein Eisbär aus dem Zoologischen<br />

Garten Berlin, der von seiner Mutter verstoßen<br />

und daraufhin von einem Tierpfleger<br />

aufgezogen wurde, sorgt seit dem Jahr<br />

2006 bis über seinen Tod im Jahr 2011<br />

hinaus für ein breites Medienecho. Es erscheint<br />

daher nicht verwunderlich, dass<br />

neben dem Zoo selbst auch Dritte versuchen,<br />

aus dieser medialen Aufmerksamkeit<br />

Profit zu schlagen. Im Markenregister finden<br />

sich über 40 Markenanmeldungen verschiedenster<br />

Anmelder, die mit dem Eisbären<br />

in Verbindung zu bringen sind.<br />

Mit einer Kollision dieser Anmeldungen<br />

hatte sich vor kurzem auch das EuG zu<br />

beschäftigen. 1 Die Knut IP Management<br />

Ltd. hatte am 21. 3. 2007 eine Gemeinschaftswortmarke<br />

„KNUT <strong>–</strong> DER EISBÄR“<br />

angemeldet. Am 26. 3. 2007 folgte eine<br />

Anmeldung der Wortmarke „KNUT, DER<br />

EISBÄR“ durch den Zoo selbst. Aufgrund<br />

der vorrangigen Anmeldung der Knut IP<br />

Management Ltd. konnte der Zoo jedoch<br />

nicht aus dieser Marke gegen die Anmeldung<br />

vorgehen. Er erhob daher im Dezember<br />

2007 Widerspruch auf Grundlage einer<br />

angemeldeten deutschen Wortmarke<br />

„KNUD“ mit einer Priorität vom 19. 2.<br />

2007, die er von einem Münsteraner Verlag<br />

* <strong>Der</strong> Verfasser ist studentische Hilfskraft an<br />

der Juniorprofessur für Bürgerliches Recht, Gewerblichen<br />

Rechtsschutz und Zivilprozessrecht<br />

(Prof. Dr. Paul T. Schrader), Universität Augsburg.<br />

1 EuG, Urt. v. 16. 9. 2013 <strong>–</strong> T-250/10 <strong>–</strong> Knut <strong>–</strong><br />

der Eisbär.<br />

lizensierte. Diese war für die folgenden<br />

Waren eingetragen worden:<br />

Klasse 09: „Tonträger, insbesondere Hörbücher;<br />

Magnetdatenträger; optische Datenträger“<br />

Klasse 16: „Druckereierzeugnisse, insbesondere<br />

Bücher“<br />

Klasse 28: „Puppen (Spielwaren); Spiele;<br />

Spielzeug; Plüschtiere“<br />

<strong>Der</strong> Widerspruch wurde auf eine bestehende<br />

Verwechslungsgefahr nach Art. 8 I lit. b<br />

GMVO gestützt. Er hatte nur in Bezug auf<br />

einen Teil der eingetragenen Waren und<br />

Dienstleistungen Erfolg. Nach der Entscheidung<br />

der Widerspruchsabteilung bestand<br />

noch das folgende Waren- und<br />

Dienstleistungsverzeichnis für die neue<br />

Marke:<br />

Klasse 16: „Papier, Pappe (Karton) und<br />

Waren aus diesen Materialien, soweit sie<br />

nicht in anderen Klassen enthalten sind“<br />

Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren,<br />

Kopfbedeckungen“<br />

Klasse 28: „Turn- und Sportartikel, soweit<br />

sie nicht in anderen Klassen enthalten<br />

sind“<br />

Klasse 41: „Sportliche Aktivitäten“<br />

<strong>Der</strong> durch den Zoo nachfolgend eingelegten<br />

Beschwerde gab das HABM statt und<br />

verneinte die Eintragungsfähigkeit auch für<br />

diese noch verbliebenen Waren und<br />

Dienstleistung aufgrund von bestehender<br />

Verwechslungsgefahr.<br />

Hiergegen ging die Knut IP Management<br />

Ltd. nun mit ihrer Klage vor dem EuG vor.

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