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GB – Der Grüne Bote - Rechtswissenschaftliche Fakultät - Friedrich ...

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<strong>GB</strong> 4/2013 247<br />

macht. Sie verstößt gegen den Tatbestand<br />

des unlauteren Ausnutzens der mit den<br />

olympischen Spielen und der olympischen<br />

Bewegung verbundenen Wertschätzung<br />

nach § 3 II des Gesetzes zum Schutz des<br />

olympischen Emblems und der olympischen<br />

Bezeichnungebn (OlympSchG).<br />

2. Das OlympSchG ist verfassungsgemäß.<br />

Es verstößt durch die abschließende Zuweisung<br />

der Verwertungsrechte der olympischen<br />

Zeichen an das NOK und das IOC<br />

nicht gegen das Gleichheitsgebot aus Art.<br />

3 GG und stellt auch keinen ungerechtfertigten<br />

Eingriff in die Grundrechte der übrigen<br />

Marktteilnehmer aus Art. 5, 12 und 14<br />

GG dar.<br />

OLG München: Vollstreckungstitel zur<br />

Eintragung der Löschung einer Firma<br />

im Handelsregister<br />

Beschl. v. 10. 6. 2013 <strong>–</strong> 31 Wx 172/13<br />

MarkenG §§ 14, 15; ZPO § 894; GmbHG §<br />

4<br />

1. Ist eine Gesellschaft rechtskräftig zur<br />

Anmeldung der Löschung ihrer Firma verurteilt,<br />

bildet der vom Gläubiger beim Registergericht<br />

elektronisch einzureichende<br />

Vollstreckungstitel die Grundlage für die<br />

Löschung, ohne dass es eines satzungsändernden<br />

Beschlusses bedarf.<br />

Fundstelle: FGPrax 2013, 182<br />

OLG Frankfurt: „F.T.C.“<br />

Urt. v. 6. 6. 2013 <strong>–</strong> 6 U 31/12<br />

GMV Art. 9 Abs. 1 lit. b; GGV Art. 19<br />

1. Die zusätzlich zu einer Wortmarke auf<br />

dem Ziffernblatt einer Armbanduhr verwendete<br />

Abkürzung „F.T.C.“ stellt eine<br />

markenmäßige Benutzung dar; sie wird<br />

insbesondere vom angesprochenen Verkehr<br />

nicht als beschreibender Hinweis („Financial<br />

Time Control“) verstanden.<br />

2. Gegenüber dem Vorwurf der Verletzung<br />

einer fremden Marke kann sich der Verletzer<br />

allenfalls dann auf ein älteres eigenes<br />

Benutzungsrecht an einem Geschmacksmuster<br />

berufen, wenn dieses Geschmacksmuster<br />

zugleich ein Verbietungsrecht<br />

gegenüber der Marke begründen<br />

würde.<br />

OLG Köln: Kosten im Rahmen einer<br />

Kennzeichenstreitsache<br />

Beschl. v. 31. 5. 2013 <strong>–</strong> 17 W 32/13<br />

MarkenG § 140 Abs. 3; ZPO § 91<br />

1. Eine Kennzeichenstreitsache i. S. von §<br />

140 I MarkenG liegt nur dann nicht vor,<br />

wenn dem streitgegenständlichen Sachverhalt<br />

jeglicher Bezug zu den angeführten<br />

Normen des MarkenG fehlt und zweifelsfrei<br />

feststeht, dass ihre Erwähnung in der Klage<br />

nur der Zuständigkeitserschleichung<br />

oder der Produzierung zusätzlicher Kosten<br />

dienen kann; eine (volle) Schlüssigkeitsprüfung<br />

der geltend gemachten markenrechtlichen<br />

Ansprüche bereits für die Subsumtion<br />

unter diese Vorschrift findet nicht<br />

statt.<br />

2. Ist eine Kennzeichenstreitsache gegeben,<br />

können die Kosten für die Mitwirkung<br />

eines Patentanwalts nicht mit der Begründung,<br />

es seien überhaupt keine technischen<br />

Fragen streitig gewesen, im Festsetzungsverfahren<br />

zurückgewiesen werden;<br />

die Notwendigkeit der Zuziehung darf auch<br />

in einem solchen Fall nicht geprüft werden.<br />

3. Die Kosten für eine erst im Berufungsverfahren<br />

vom Berufungsbeklagten eingeholte<br />

Meinungsumfrage sind als erstattungsfähiges<br />

Privatgutachten jedenfalls<br />

dann als notwendig i. S. von § 91 I ZPO<br />

anzuerkennen, wenn der Berufungskläger<br />

seinerseits mit der Berufung eine entsprechende<br />

Studie vorlegt; Kosten von ca.<br />

10.000 € für eine Meinungsumfrage erscheinen<br />

bei einem hohen Streitwert<br />

(300.000 €) und Umsätzen in dreistelliger<br />

Millionenhöhe jedenfalls nicht unangemessen.<br />

4. LAUTERKEITSRECHT<br />

OLG Köln: Arginin Alpha-Ketoglutarat<br />

Urt. v. 23. 8. 2013 <strong>–</strong> 6 U 41/13<br />

UWG § 4 Nr. 11, LMKV § 8<br />

1. § 8 Abs. 1 und 4 LMKV sind Marktverhaltensregeln<br />

im Sinn des § 4 Nr. 11 UWG.<br />

2. Die Ausnahme des § 8 Abs. 2 Nr. 1 d)<br />

LMKV gilt nur für Zutaten, die gemäß § 8<br />

Abs. 1 Nr. 1 LMKV anzugeben sind. Sie gilt<br />

nicht in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 3<br />

LMKV (besonders hervorgehobene Zutaten).

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