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GB – Der Grüne Bote - Rechtswissenschaftliche Fakultät - Friedrich ...

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<strong>GB</strong> 4/2013 243<br />

nicht stattgegeben werden, wenn die Sache<br />

nach Ansicht des Senats im Rahmen<br />

der von ihm zu treffenden Ermessensentscheidung<br />

zur Entscheidung reif ist.<br />

2. MARKEN- UND KENNZEICHENRECHT<br />

Annette von Drosts zu Hülshoff Stiftung<br />

BPatG, Beschl. v. 2. 7. 2013 <strong>–</strong> 33 W (pat)<br />

550/11<br />

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2<br />

1. Allein der Umstand, dass es sich bei der<br />

Person der Annette von Droste-Hülshoff<br />

um eine bekannte Dichterin handelt, deren<br />

Werke zum deutschen Kulturerbe zählen,<br />

rechtfertigt nicht ihre Zurückweisung<br />

nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG,<br />

denn ein etwaiges Interesse der Allgemeinheit<br />

an der freien Verfügbarkeit als<br />

kulturelles Erbe für jedermann darf insoweit<br />

nicht berücksichtigt werden.<br />

2. Die Eintragungsfähigkeit kann derartigen<br />

Bezeichnungen indes fehlen, wenn die<br />

bekannte Person oder deren Name zur<br />

Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen<br />

genutzt werden soll, die in Zusammenhang<br />

mit dieser Person oder ihrem<br />

Werk stehen. Ein solcher Zusammenhang<br />

ist nicht auf Waren beschränkt, sondern<br />

kann auch für Dienstleistungen gegeben<br />

sein.<br />

GIRODIAMANT/DIAMANT<br />

BPatG, Beschl. v. 2. 7. 2013 <strong>–</strong> 33 W (pat)<br />

30/11<br />

MarkenG §§ 9 Abs. 1 Nr. 2; 42 Abs. 1; 43<br />

Abs. 1<br />

1. Richtet sich der Widerspruch zunächst<br />

nur gegen bestimmte Waren und/oder<br />

Dienstleistungen der angegriffenen Marke,<br />

so kann er innerhalb der Widerspruchsfrist<br />

auf andere Waren und/oder Dienstleistungen<br />

erweitert werden. Demgegenüber ist<br />

eine Erweiterung nach Ablauf der Widerspruchsfrist<br />

unzulässig.<br />

2. Fordert der Inhaber der angegriffenen<br />

Marke, die Glaubhaftmachung der Benutzung<br />

nur für einen konkret benannten Zeitraum,<br />

der (nur) dem nach § 43 Abs. 1 S.<br />

1 MarkenG entspricht, so liegt darin ausschließlich<br />

die Erhebung der Einrede nach<br />

§ 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG. Einer Glaubhaftmachung<br />

der Benutzung für den Zeitraum<br />

nach § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG bedarf<br />

es in solchen Fällen nicht.<br />

3. Allein der Umstand, dass die jüngere<br />

Marke ein Element der älteren Marke identisch<br />

übernimmt, begründet keine Verwechslungsgefahr<br />

unter dem Gesichtspunkt<br />

der selbständig kennzeichnenden<br />

Stellung. Vielmehr müssen besondere Umstände<br />

vorliegen, die es ausnahmsweise<br />

rechtfertigen, in einem zusammengesetzten<br />

Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile<br />

als selbständig kennzeichnend<br />

anzusehen.<br />

Mark Twain<br />

BPatG, Beschl. v. 15. 7. 2013 <strong>–</strong> 29 W (pat)<br />

75/12<br />

MarkenG §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 10; 50<br />

Abs. 1<br />

Üblicherweise dienen Namen berühmter<br />

historischer Personen in der Branche der<br />

Schreibgeräte ihnen zur Ehrung oder als<br />

Widmung und nicht als Marke.<br />

Es gibt auf Schreibgeräten keine fest fixierte<br />

Stelle, an der Widmungsnamen üblicherweise<br />

angebracht sind (vgl. BGHZ 185,<br />

152 = GRUR 2010, 825 - MarleneDietrich-<br />

Bildnis II).<br />

Das Gericht ist nicht verpflichtet, seine<br />

Recherche auf die theoretische Möglichkeit<br />

auszudehnen, in welcher Form der Name<br />

von Mark Twain vom angesprochenen Verkehrskreis<br />

als betrieblicher Herkunftshinweis<br />

angesehen werden könnte (vgl. EuGH<br />

GRUR 2013, 519 ff. <strong>–</strong> Deichmann/gestrichelter<br />

Winkel).<br />

Farbmarke Blau<br />

BPatG, Beschl. v. 19. 3. 2013 <strong>–</strong> 24 W (pat)<br />

75/10<br />

MarkenG §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3;<br />

50 Abs. 1 und 2; 54<br />

1.<strong>Der</strong> selbständige Markencharakter einer<br />

konturlosen Einfarbmarke, die zu den<br />

Grundfarben zählt, tritt nicht erkennbar<br />

hervor, wenn die beanspruchte Farbe lediglich<br />

im Hintergrund einer bekannten<br />

Wortmarke verwendet wird und als deren<br />

farbiger, dekorativ ausgestalteter Hintergrund<br />

die graphisch zwingende Funktion

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