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GB – Der Grüne Bote - Rechtswissenschaftliche Fakultät - Friedrich ...

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<strong>GB</strong> 4/2013 245<br />

IV. INSTANZGERICHTE<br />

zusammengestellt von Tina Mende<br />

1. PATENT- UND GEBRAUCHSMUSTERRECHT<br />

LG Hamburg: Zur Dringlichkeit bei<br />

einem als patentverletzend beanstandeten<br />

Gegenstand bei vorangegangener<br />

Messepräsentation<br />

Urt. v. 6. 6. 2013 <strong>–</strong> 327 O 156/13<br />

PatG §§ 9 Nr. 1, 14, 139; EPÜ Art. 69, 70<br />

Abs. 1; ZPO § 935<br />

1. Die Ausstellung eines „Prototyps“ bzw.<br />

eines „Musters“ (sample) eines noch nicht<br />

lieferfähigen Geräts auf einer inländischen<br />

Messe begründet eine Wiederholungsgefahr<br />

zunächst nur für vergleichbare Angebotshandlungen.<br />

Durch das tatsächliche<br />

Inverkehrbringen eines zuvor noch nicht<br />

lieferfähigen oder serienreifen Geräts wird<br />

jedenfalls ein Verletzungsfall neuerer Qualität<br />

begründet, der geeignet ist, eine neue<br />

Dringlichkeitsfrist in Gang zu setzen.<br />

2. Gemäß Art. 69 EPÜ, § 14 PatG wird der<br />

Schutzbereich des europäischen Patents<br />

und der europäischen Patentanmeldung<br />

durch die Patentansprüche bestimmt. Soweit<br />

der Wortlaut einer beim DPMA veröffentlichten<br />

deutschen Übersetzung eines<br />

europäischen Patents über den Wortlaut<br />

der englischsprachigen Patentanmeldung<br />

hinausgeht, kommt es nach Art. 70 EPÜ<br />

allein auf den Wortlaut der englischen Fassung<br />

an.<br />

1. Die für eine Klage auf Feststellung der<br />

Schadensersatzverpflichtung erforderliche<br />

Wahrscheinlichkeit, dass der Berechtigte<br />

aufgrund einer mittelbaren Patentverletzung<br />

einen Schaden erlitten hat, ist in der<br />

Regel zu bejahen, wenn zumindest eine<br />

rechtswidrig und schuldhaft begangene<br />

mittelbare Patentverletzung stattgefunden<br />

hat. Dies gilt auch dann, wenn die mittelbare<br />

Patentverletzung durch das Anbieten<br />

eines der in § 10 Abs. 1 PatG genannten<br />

Mittel begangen wurde.<br />

2. Besteht ein Verfahrenspatentanspruch<br />

auf den aufeinander aufbauenden Verfahrensschritten<br />

des Codierens und Decodierens<br />

von Daten, macht der Verwender eines<br />

die patentgemäßen Verfahrensschritte<br />

des Decodierens ausführenden Mittels von<br />

dem Verfahren mit allen seinen Merkmalen<br />

Gebrauch, wenn die zu decodierenden Daten<br />

zuvor ohne sein Zutun in patentgemäßer<br />

Weise codiert wurden.<br />

3. Das tatsächliche Bestehen einer Herstellungs-<br />

und/oder Lieferbereitschaft kann<br />

weder für den Tatbestand des Anbietens<br />

im Sinne des § 9 PatG noch des § 10 PatG<br />

verlangt werden.<br />

4. Für ein Angebot zur Benutzung der Erfindung<br />

im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG<br />

reicht es aus, dass der Angebotsempfänger<br />

das Mittel bestimmungsgemäß an Endabnehmer<br />

weiterliefert, die die Erfindung<br />

dann benutzen.<br />

5. In grenzüberschreitenden Fällen ist auch<br />

ein im Ausland ansässiger Lieferant für die<br />

Verletzung inländischer Patentrechte mitverantwortlich,<br />

wenn er die patentverletzenden<br />

Vorrichtungen in Kenntnis des Klagepatents<br />

und in Kenntnis des Bestimmungslandes<br />

liefert.<br />

6. <strong>Der</strong> „doppelte Inlandsbezug“ in § 10<br />

Abs. 1 PatG setzt nicht voraus, dass der im<br />

Ausland ansässige Lieferant seine Verfügungsgewalt<br />

im Inland verliert. 7. Eine<br />

stillschweigende Benutzungserlaubnis zur<br />

Anwendung eines patentgemäßen Verfahrens<br />

kann in der Lieferung von Mitteln<br />

nicht gesehen werden, die unter Verwendung<br />

weiterer nicht lizenzierter Vorrichtungen<br />

zur Ausübung des patentgemäßen Verfahrens<br />

führen.<br />

OLG Karlsruhe: Mittelbare Patentverletzung<br />

<strong>–</strong> Verfahren zum codieren und<br />

decodieren von Daten<br />

Urt. v. 8. 5. 2013 <strong>–</strong> 6 U 34/12<br />

PatG §§ 9, 10 Abs. 1; EPÜ Art. 64 Abs. 1<br />

2. URHEBER- UND GESCHMACKSMUSTERRECHT<br />

OLG Frankfurt: Umfang der Verwirkung<br />

einer Vertragsstrafe; Kostentragung<br />

bei wirkungslos gewordener Anschlussberufung<br />

Urt. v. 10. 7. 2013 <strong>–</strong> 11 U 28/12<br />

UrhG § 97 Abs. 1, ZPO §§ 522 Abs. 2, 524<br />

1. Hat sich der Schuldner gegenüber dem<br />

Rechteinhaber verpflichtet, unter Meidung<br />

einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung,<br />

mehrere im Rahmen einer<br />

mittlerweile beendeten Internetauktion<br />

unbefugt verwendete Fotos nicht weiter zu<br />

verwerten, so hat er nur eine einzige Vertragsstrafe<br />

verwirkt, wenn er gänzlich untätig<br />

bleibt, weil ihm aus Fahrlässigkeit

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