GB – Der Grüne Bote - Rechtswissenschaftliche Fakultät - Friedrich ...
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<strong>GB</strong> 4/2013 245<br />
IV. INSTANZGERICHTE<br />
zusammengestellt von Tina Mende<br />
1. PATENT- UND GEBRAUCHSMUSTERRECHT<br />
LG Hamburg: Zur Dringlichkeit bei<br />
einem als patentverletzend beanstandeten<br />
Gegenstand bei vorangegangener<br />
Messepräsentation<br />
Urt. v. 6. 6. 2013 <strong>–</strong> 327 O 156/13<br />
PatG §§ 9 Nr. 1, 14, 139; EPÜ Art. 69, 70<br />
Abs. 1; ZPO § 935<br />
1. Die Ausstellung eines „Prototyps“ bzw.<br />
eines „Musters“ (sample) eines noch nicht<br />
lieferfähigen Geräts auf einer inländischen<br />
Messe begründet eine Wiederholungsgefahr<br />
zunächst nur für vergleichbare Angebotshandlungen.<br />
Durch das tatsächliche<br />
Inverkehrbringen eines zuvor noch nicht<br />
lieferfähigen oder serienreifen Geräts wird<br />
jedenfalls ein Verletzungsfall neuerer Qualität<br />
begründet, der geeignet ist, eine neue<br />
Dringlichkeitsfrist in Gang zu setzen.<br />
2. Gemäß Art. 69 EPÜ, § 14 PatG wird der<br />
Schutzbereich des europäischen Patents<br />
und der europäischen Patentanmeldung<br />
durch die Patentansprüche bestimmt. Soweit<br />
der Wortlaut einer beim DPMA veröffentlichten<br />
deutschen Übersetzung eines<br />
europäischen Patents über den Wortlaut<br />
der englischsprachigen Patentanmeldung<br />
hinausgeht, kommt es nach Art. 70 EPÜ<br />
allein auf den Wortlaut der englischen Fassung<br />
an.<br />
1. Die für eine Klage auf Feststellung der<br />
Schadensersatzverpflichtung erforderliche<br />
Wahrscheinlichkeit, dass der Berechtigte<br />
aufgrund einer mittelbaren Patentverletzung<br />
einen Schaden erlitten hat, ist in der<br />
Regel zu bejahen, wenn zumindest eine<br />
rechtswidrig und schuldhaft begangene<br />
mittelbare Patentverletzung stattgefunden<br />
hat. Dies gilt auch dann, wenn die mittelbare<br />
Patentverletzung durch das Anbieten<br />
eines der in § 10 Abs. 1 PatG genannten<br />
Mittel begangen wurde.<br />
2. Besteht ein Verfahrenspatentanspruch<br />
auf den aufeinander aufbauenden Verfahrensschritten<br />
des Codierens und Decodierens<br />
von Daten, macht der Verwender eines<br />
die patentgemäßen Verfahrensschritte<br />
des Decodierens ausführenden Mittels von<br />
dem Verfahren mit allen seinen Merkmalen<br />
Gebrauch, wenn die zu decodierenden Daten<br />
zuvor ohne sein Zutun in patentgemäßer<br />
Weise codiert wurden.<br />
3. Das tatsächliche Bestehen einer Herstellungs-<br />
und/oder Lieferbereitschaft kann<br />
weder für den Tatbestand des Anbietens<br />
im Sinne des § 9 PatG noch des § 10 PatG<br />
verlangt werden.<br />
4. Für ein Angebot zur Benutzung der Erfindung<br />
im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG<br />
reicht es aus, dass der Angebotsempfänger<br />
das Mittel bestimmungsgemäß an Endabnehmer<br />
weiterliefert, die die Erfindung<br />
dann benutzen.<br />
5. In grenzüberschreitenden Fällen ist auch<br />
ein im Ausland ansässiger Lieferant für die<br />
Verletzung inländischer Patentrechte mitverantwortlich,<br />
wenn er die patentverletzenden<br />
Vorrichtungen in Kenntnis des Klagepatents<br />
und in Kenntnis des Bestimmungslandes<br />
liefert.<br />
6. <strong>Der</strong> „doppelte Inlandsbezug“ in § 10<br />
Abs. 1 PatG setzt nicht voraus, dass der im<br />
Ausland ansässige Lieferant seine Verfügungsgewalt<br />
im Inland verliert. 7. Eine<br />
stillschweigende Benutzungserlaubnis zur<br />
Anwendung eines patentgemäßen Verfahrens<br />
kann in der Lieferung von Mitteln<br />
nicht gesehen werden, die unter Verwendung<br />
weiterer nicht lizenzierter Vorrichtungen<br />
zur Ausübung des patentgemäßen Verfahrens<br />
führen.<br />
OLG Karlsruhe: Mittelbare Patentverletzung<br />
<strong>–</strong> Verfahren zum codieren und<br />
decodieren von Daten<br />
Urt. v. 8. 5. 2013 <strong>–</strong> 6 U 34/12<br />
PatG §§ 9, 10 Abs. 1; EPÜ Art. 64 Abs. 1<br />
2. URHEBER- UND GESCHMACKSMUSTERRECHT<br />
OLG Frankfurt: Umfang der Verwirkung<br />
einer Vertragsstrafe; Kostentragung<br />
bei wirkungslos gewordener Anschlussberufung<br />
Urt. v. 10. 7. 2013 <strong>–</strong> 11 U 28/12<br />
UrhG § 97 Abs. 1, ZPO §§ 522 Abs. 2, 524<br />
1. Hat sich der Schuldner gegenüber dem<br />
Rechteinhaber verpflichtet, unter Meidung<br />
einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung,<br />
mehrere im Rahmen einer<br />
mittlerweile beendeten Internetauktion<br />
unbefugt verwendete Fotos nicht weiter zu<br />
verwerten, so hat er nur eine einzige Vertragsstrafe<br />
verwirkt, wenn er gänzlich untätig<br />
bleibt, weil ihm aus Fahrlässigkeit