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GB – Der Grüne Bote - Rechtswissenschaftliche Fakultät - Friedrich ...

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<strong>GB</strong> 4/2013 219<br />

ein Zeichen gerade als Ganzes wahr und<br />

nicht gesondert dessen Bestandteile. 6<br />

Das EuG lässt ebenfalls unberücksichtigt,<br />

dass der Eisbär gerade Knut und nicht<br />

Knud heißt und dem Verbraucher durch die<br />

Medienpräsens nur unter diesem Namen<br />

bekannt ist. Folglich würde er gerade dem<br />

unterschiedlichen Buchstaben erhöhte<br />

Aufmerksamkeit schenken. 7<br />

<strong>Der</strong> EuGH hatte bereits festgestellt, dass<br />

die stärkere Beachtung von Wortanfängen<br />

kein absoluter Grundsatz sei. 8 Als solcher<br />

wird er jedoch vom EuG herangezogen. Die<br />

Prägung durch den Anfang des Zeichens<br />

kann jedenfalls nicht dazu führen, dass das<br />

restliche Zeichen vollkommen unberücksichtigt<br />

bleibt. <strong>Der</strong> Gesamteindruck des<br />

Zeichens in seiner Gesamtheit unterscheidet<br />

sich in begrifflicher, schriftbildlicher<br />

und klanglicher Hinsicht, so dass ein geringer<br />

Zeichenabstand besteht.<br />

Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit<br />

Noch zweifelhafter erscheint, dass das EuG<br />

eine umfassende Ähnlichkeit der Waren<br />

und Dienstleistung annimmt.<br />

Klasse 16<br />

In Bezug auf die Waren der Klasse 16 ist<br />

die Argumentation des EuG noch überzeugend.<br />

Die Waren aus Papier und Pappe<br />

sind mit Druckerzeugnissen identisch, denn<br />

sie enthalten als allgemeine Kategorie gerade<br />

auch Druckerzeugnisse. 9 Papier und<br />

Pappe selbst bestimmen, auch wenn es<br />

sich um Waren einer niedrigeren Fertigungsstufe<br />

handelt, die Druckerzeugnisse<br />

wesentlich, so dass eine Ähnlichkeit besteht.<br />

10<br />

Klasse 25<br />

6 Vgl. EuGH, GRUR 2007, 700 <strong>–</strong> Limoncello, Rn.<br />

35 m.w.N.<br />

7 So auch Fezer, Markenrecht, 4. Auflage, 2009,<br />

§ 14 Rn. 426; EuGH GRUR 2008, 343 <strong>–</strong> Il Ponte<br />

Finanziaria, Rn. 33.<br />

8 EuGH, GRUR-RR 2009, 356 <strong>–</strong> Editions Albert<br />

René, Rn. 92.<br />

9 Vgl. EuGH, GRUR Int. 2007, 412 - PAM-PIM'S<br />

BABY-PROP, Rn. 29, EuGH GRUR Int. 2003, 237<br />

<strong>–</strong> ELS, Rn. 53.<br />

10 So bereits BPatG, GRUR 1964, 627 <strong>–</strong> ENI-<br />

GEN/VINIGEN; später auch BGH, GRUR 2000,<br />

886 <strong>–</strong> Bayer/BeiChem.<br />

Bei dem Vergleich der Waren aus Klasse 25<br />

und denen der älteren Marke aus Klasse 28<br />

übernahm das EuG ein Gedankenspiel des<br />

HABM. Danach könnten Puppen ja auch<br />

mit Bekleidungsstücken für Babys angezogen<br />

sein. 11 Hieraus wiederum könnte der<br />

Verbraucher den Schluss ziehen, dass die<br />

Unternehmen, aus denen die unterschiedlichen<br />

Waren stammen, in Verbindung miteinander<br />

stehen.<br />

Eine solche mittelbare Warenähnlichkeit<br />

ließe sich jedoch nur ausnahmsweise dann<br />

begründen, wenn dies eine aus der Sicht<br />

des maßgeblichen Verkehrskreises übliche<br />

Praxis darstellt. 12 Eine derartige Feststellung<br />

traf das EuG allerdings nicht.<br />

Es geht hingegen auf einen Beschluss des<br />

BPatG ein, in dem eine geringfügige Ähnlichkeit<br />

angenommen wurde. 13 Die Entscheidung<br />

wird jedoch vom EuG falsch gedeutet.<br />

Zum einen entschied das BPatG zu<br />

dem Verhältnis von Sportartikeln zu Spielzeug,<br />

wodurch es bereits an der Vergleichbarkeit<br />

fehlt. Zum anderen nahm das<br />

BPatG allenfalls eine entfernte Warenähnlichkeit“<br />

an 14 und lehnte letztlich die Verwechslungsgefahr<br />

aufgrund des auch nur<br />

geringen Abstands zwischen dem Wortzeichen<br />

„Browny“ und „BROWNING“ ab. 15 Ein<br />

zumindest derartig geringer Abstand liegt<br />

jedoch auch im vorliegenden Fall vor.<br />

Eine Ähnlichkeit der Waren lässt sich daher<br />

nur schwerlich begründen.<br />

Klasse 28<br />

Auch in Bezug auf die Warenähnlichkeit der<br />

Sportartikel zu Spielen und Spielzeug bemüht<br />

das EuG den Beschluss des BPatG,<br />

ohne zu berücksichtigen, dass das BPatG<br />

letztlich eine Verwechslungsgefahr ausschloss.<br />

16 Eine entfernte Ähnlichkeit lässt<br />

sich in diesem Verhältnis jedoch noch besser<br />

nachweisen als zuvor bei den Waren<br />

der Klasse 25, denn in diesem Fall ist die<br />

11 Siehe Rn. 58, 63 des Urteils.<br />

12 Vgl. BGH, GRUR 1993, 912, 913 <strong>–</strong> BINA;<br />

BGH, GRUR 1973, 316, 317 f. <strong>–</strong> Smarty.<br />

13 Siehe Rn. 62 des Urteils.<br />

14 BPatG, 32 W (pat) 6/01, Beschl. v. 24. 4.<br />

2002 <strong>–</strong> Browny, S. 4.<br />

15 Ebd., S. 6.<br />

16 Siehe Rn. 41 des Urteils.

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