GB – Der Grüne Bote - Rechtswissenschaftliche Fakultät - Friedrich ...
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<strong>GB</strong> 4/2013 219<br />
ein Zeichen gerade als Ganzes wahr und<br />
nicht gesondert dessen Bestandteile. 6<br />
Das EuG lässt ebenfalls unberücksichtigt,<br />
dass der Eisbär gerade Knut und nicht<br />
Knud heißt und dem Verbraucher durch die<br />
Medienpräsens nur unter diesem Namen<br />
bekannt ist. Folglich würde er gerade dem<br />
unterschiedlichen Buchstaben erhöhte<br />
Aufmerksamkeit schenken. 7<br />
<strong>Der</strong> EuGH hatte bereits festgestellt, dass<br />
die stärkere Beachtung von Wortanfängen<br />
kein absoluter Grundsatz sei. 8 Als solcher<br />
wird er jedoch vom EuG herangezogen. Die<br />
Prägung durch den Anfang des Zeichens<br />
kann jedenfalls nicht dazu führen, dass das<br />
restliche Zeichen vollkommen unberücksichtigt<br />
bleibt. <strong>Der</strong> Gesamteindruck des<br />
Zeichens in seiner Gesamtheit unterscheidet<br />
sich in begrifflicher, schriftbildlicher<br />
und klanglicher Hinsicht, so dass ein geringer<br />
Zeichenabstand besteht.<br />
Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit<br />
Noch zweifelhafter erscheint, dass das EuG<br />
eine umfassende Ähnlichkeit der Waren<br />
und Dienstleistung annimmt.<br />
Klasse 16<br />
In Bezug auf die Waren der Klasse 16 ist<br />
die Argumentation des EuG noch überzeugend.<br />
Die Waren aus Papier und Pappe<br />
sind mit Druckerzeugnissen identisch, denn<br />
sie enthalten als allgemeine Kategorie gerade<br />
auch Druckerzeugnisse. 9 Papier und<br />
Pappe selbst bestimmen, auch wenn es<br />
sich um Waren einer niedrigeren Fertigungsstufe<br />
handelt, die Druckerzeugnisse<br />
wesentlich, so dass eine Ähnlichkeit besteht.<br />
10<br />
Klasse 25<br />
6 Vgl. EuGH, GRUR 2007, 700 <strong>–</strong> Limoncello, Rn.<br />
35 m.w.N.<br />
7 So auch Fezer, Markenrecht, 4. Auflage, 2009,<br />
§ 14 Rn. 426; EuGH GRUR 2008, 343 <strong>–</strong> Il Ponte<br />
Finanziaria, Rn. 33.<br />
8 EuGH, GRUR-RR 2009, 356 <strong>–</strong> Editions Albert<br />
René, Rn. 92.<br />
9 Vgl. EuGH, GRUR Int. 2007, 412 - PAM-PIM'S<br />
BABY-PROP, Rn. 29, EuGH GRUR Int. 2003, 237<br />
<strong>–</strong> ELS, Rn. 53.<br />
10 So bereits BPatG, GRUR 1964, 627 <strong>–</strong> ENI-<br />
GEN/VINIGEN; später auch BGH, GRUR 2000,<br />
886 <strong>–</strong> Bayer/BeiChem.<br />
Bei dem Vergleich der Waren aus Klasse 25<br />
und denen der älteren Marke aus Klasse 28<br />
übernahm das EuG ein Gedankenspiel des<br />
HABM. Danach könnten Puppen ja auch<br />
mit Bekleidungsstücken für Babys angezogen<br />
sein. 11 Hieraus wiederum könnte der<br />
Verbraucher den Schluss ziehen, dass die<br />
Unternehmen, aus denen die unterschiedlichen<br />
Waren stammen, in Verbindung miteinander<br />
stehen.<br />
Eine solche mittelbare Warenähnlichkeit<br />
ließe sich jedoch nur ausnahmsweise dann<br />
begründen, wenn dies eine aus der Sicht<br />
des maßgeblichen Verkehrskreises übliche<br />
Praxis darstellt. 12 Eine derartige Feststellung<br />
traf das EuG allerdings nicht.<br />
Es geht hingegen auf einen Beschluss des<br />
BPatG ein, in dem eine geringfügige Ähnlichkeit<br />
angenommen wurde. 13 Die Entscheidung<br />
wird jedoch vom EuG falsch gedeutet.<br />
Zum einen entschied das BPatG zu<br />
dem Verhältnis von Sportartikeln zu Spielzeug,<br />
wodurch es bereits an der Vergleichbarkeit<br />
fehlt. Zum anderen nahm das<br />
BPatG allenfalls eine entfernte Warenähnlichkeit“<br />
an 14 und lehnte letztlich die Verwechslungsgefahr<br />
aufgrund des auch nur<br />
geringen Abstands zwischen dem Wortzeichen<br />
„Browny“ und „BROWNING“ ab. 15 Ein<br />
zumindest derartig geringer Abstand liegt<br />
jedoch auch im vorliegenden Fall vor.<br />
Eine Ähnlichkeit der Waren lässt sich daher<br />
nur schwerlich begründen.<br />
Klasse 28<br />
Auch in Bezug auf die Warenähnlichkeit der<br />
Sportartikel zu Spielen und Spielzeug bemüht<br />
das EuG den Beschluss des BPatG,<br />
ohne zu berücksichtigen, dass das BPatG<br />
letztlich eine Verwechslungsgefahr ausschloss.<br />
16 Eine entfernte Ähnlichkeit lässt<br />
sich in diesem Verhältnis jedoch noch besser<br />
nachweisen als zuvor bei den Waren<br />
der Klasse 25, denn in diesem Fall ist die<br />
11 Siehe Rn. 58, 63 des Urteils.<br />
12 Vgl. BGH, GRUR 1993, 912, 913 <strong>–</strong> BINA;<br />
BGH, GRUR 1973, 316, 317 f. <strong>–</strong> Smarty.<br />
13 Siehe Rn. 62 des Urteils.<br />
14 BPatG, 32 W (pat) 6/01, Beschl. v. 24. 4.<br />
2002 <strong>–</strong> Browny, S. 4.<br />
15 Ebd., S. 6.<br />
16 Siehe Rn. 41 des Urteils.