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GB – Der Grüne Bote - Rechtswissenschaftliche Fakultät - Friedrich ...

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<strong>GB</strong> 4/2013 253<br />

1. Die nach § 5 I Nr. 2 TMG bestehende<br />

Pflicht zur Angabe der „Adresse der elektronischen<br />

Post“ meint die Angabe der E-<br />

Mail-Anschrift. Diese Pflicht wird weder<br />

durch die Angabe einer Telefaxnummer<br />

noch durch die Angabe einer Telefonnummer<br />

noch durch die Bereitstellung eines -<br />

mehrere einschränkende Vorgaben enthaltenden<br />

- „Online-Kontaktformulars“ erfüllt.<br />

2. Zur Frage, inwieweit eine irische Fluggesellschaft<br />

in ihrem deutschsprachigen Internetflugbuchungsangebot<br />

gesondert darauf<br />

hinweisen muss, dass es nach ihren<br />

Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur<br />

Anwendung irischen Rechts kommen soll.<br />

OLG Saarbrücken: Anforderungen an<br />

die Kenntlichmachung des Werbenden<br />

Urt. v. 6. 3. 2013 <strong>–</strong> 1 U 41/12-13<br />

UWG §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 5a Abs. 3 Nr. 2,<br />

Abs. 2, 3 Abs. 2<br />

1. Dem Erfordernis des § 5a III Nr. 2 UWG,<br />

die Identität und Anschrift des Unternehmers<br />

anzugeben, genügt allein die Angabe<br />

der von dem Unternehmer betriebenen<br />

Filialanschriften nicht.<br />

C. PRESSEMITTEILUNGEN<br />

I. EUGH<br />

Das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken<br />

gegenüber Verbrauchern gilt<br />

auch für gesetzliche Krankenkassen<br />

EuGH, Urt. v. 3. 10. 2013 <strong>–</strong> C-59/12 <strong>–</strong> BKK<br />

Mobil Oil ./. Zentrale zur Bekämpfung unlauteren<br />

Wettbewerbs<br />

Weder ihre im Allgemeininteresse liegenden<br />

Aufgaben noch ihr öffentlichrechtlicher<br />

Status rechtfertigen es, sie von<br />

diesem Verbot auszunehmen.<br />

Nachdem der Gerichtshof bereits mehrfach<br />

entschieden hat, dass die Richtlinie über<br />

unlautere Geschäftspraktiken 1 , die solche<br />

Praktiken gegenüber Verbrauchern verbietet,<br />

durch einen besonders weiten sachlichen<br />

Anwendungsbereich gekennzeichnet<br />

ist 2 , erklärt er erstmals, dass dies auch für<br />

den persönlichen Anwendungsbereich dieser<br />

Richtlinie gilt.<br />

Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichthof<br />

nämlich fest, dass diese Richtlinie<br />

für eine Körperschaft des öffentlichen<br />

Rechts gilt, die mit einer im Allgemeininteresse<br />

liegenden Aufgabe wie der Verwaltung<br />

eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems<br />

betraut ist.<br />

Trotz ihres öffentlichen Charakters und<br />

ihrer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe<br />

ist eine solche Einrichtung als „Gewerbetreibender“<br />

im Sinne der Richtlinie<br />

anzusehen, für den das Verbot unlauterer<br />

Geschäftspraktiken gilt. Die Richtlinie<br />

nimmt solche Einrichtungen nämlich nicht<br />

ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich<br />

aus. Zudem erfordert es das Ziel der<br />

Richtlinie, in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken<br />

und insbesondere irreführende<br />

Werbung ein hohes Verbraucher-<br />

1 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 11. Mai 2005 über<br />

unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen<br />

gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und<br />

zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des<br />

Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und<br />

2002/65/EG des Europäischen Parlaments und<br />

des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr.<br />

2006/2004 des Europäischen Parlaments und<br />

des Rates (ABl. L 149, S. 22).<br />

2 Vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 19. September<br />

2013, CHS Tour Services, C-435/11;<br />

vgl. auch Pressemitteilung Nr. 113/13.

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