Bildungsbericht Kreis Recklinghausen 2011 - Regionale ...
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Pflicht zum Besuch einer Vollzeitschule (Vollzeitschulpflicht) und in der Sekundarstufe II die Pflicht<br />
zum Besuch der Berufsschule oder eines anderen Bildungsgangs des Berufskollegs oder einer anderen<br />
Schule der Sekundarstufe II. Sie wird durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer<br />
Ersatzschule erfüllt.<br />
Die Schulträger sichern die äußeren Rahmenbedingungen für die Durchführung eines geordneten<br />
Schulbetriebs. Die enge Kooperation jeder Schule mit dem Schulträger sowie weiteren außerschulischen<br />
Bildungspartnern wie der Jugendhilfe trägt dazu bei, die Rahmenbedingungen so auszugestalten,<br />
dass sie sich anregend und unterstützend auf die Unterrichts- und Erziehungsarbeit auswirken.<br />
Die Schulträger<br />
Die Schulträger sind verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen,<br />
Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten sowie das für die<br />
Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie<br />
orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.<br />
Die Kommunen sind Träger der öffentlichen Schulen, daneben existieren im <strong>Kreis</strong> <strong>Recklinghausen</strong><br />
auch Schulen in privater Trägerschaft wie z.B. die Maristen Realschule in <strong>Recklinghausen</strong>. Der <strong>Kreis</strong><br />
<strong>Recklinghausen</strong> ist Träger der staatlichen Berufskollegs. Die genannten Träger sind gemeinsam mit<br />
dem Land für eine zukunftsgerichtete Weiterentwicklung der Schulen verantwortlich. Sie sind verpflichtet,<br />
Schulen oder Bildungsgänge des Berufskollegs zu errichten und fortzuführen, wenn in<br />
ihrem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht und die Mindestgröße gewährleistet ist.<br />
Schulen und Schulträger wirken bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher Ebene zusammen.<br />
Die Schule ist vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu<br />
beteiligen. Hierzu gehören insbesondere<br />
• Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule;<br />
• Aufstellung und Änderung von Schulentwicklungsplänen;<br />
• Festlegung von Schuleinzugsbereichen;<br />
• räumliche Unterbringung und Ausstattung der Schule sowie schulische Baumaßnahmen;<br />
• Schulwegsicherung und Schülerbeförderung;<br />
• Zusammenarbeit von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen;<br />
• Umstellung auf die Ganztagsschule;<br />
• Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts;<br />
• Teilnahme an Schulversuchen.<br />
Schulen in freier<br />
Trägerschaft<br />
Die schulische Bildung wird durch öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft wahrgenommen.<br />
Schulen in freier Trägerschaft ergänzen und bereichern im Rahmen des Artikels 7 Abs. 4<br />
und 5 des Grundgesetzes und des Artikels 8 Abs. 4 der Landesverfassung das öffentliche Schulwesen.<br />
Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungs- und Erziehungszielen<br />
im Wesentlichen Bildungsgängen und Abschlüssen entsprechen, die nach diesem Gesetz oder auf<br />
Grund dieses Gesetzes vorhanden oder vorgesehen sind.<br />
Die Schulaufsicht<br />
Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Die Schulaufsicht umfasst die Gesamtheit<br />
der Befugnisse zur zentralen Ordnung, Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung<br />
des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Menschen<br />
ihren Fähigkeiten entsprechende Bildungsmöglichkeiten eröffnet.<br />
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