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pdf-Datei; 2417 kB / 69 Seiten - Real Estate Management

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dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

Berlin<br />

Im Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf wurden bisher unbebaute Flächen nach dem § 13a BauGB<br />

beplant, bei denen es um Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung ging. Die<br />

Fälle betreffen eine Wohnbebauung, ein Studentenwohnheim und ein Wohnhaus in Verbindung mit<br />

einem Altbau. Ein weiteres Verfahren befindet sich inhaltlich noch in der Schwebe. Es betrifft allerdings<br />

ebenfalls eine Wohnbebauung.<br />

Im Bezirksamt Neukölln handelte es sich bisher um eine Baulückenschließung. Es waren Brachen betroffen<br />

wie auch eine Gewerbearrondierung, bei der geringfügig in den Außenbereich gegangen<br />

wurde. Andere Bebauungspläne betrafen ein Einzelhandelsvorhaben und es gab zwei Pläne, bei denen<br />

es um Spielplatzsicherung als Infrastrukturmaßnahme ging sowie Wohnungsbau auf einer bisher<br />

gewerblich-industriell genutzten Fläche.<br />

Bei dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg wurde auf einem kleinen Grundstück ein Gebäude sowie<br />

eine Tiefgarage und ein kleiner Grünbereich (unbebaute Fläche) festgesetzt. Ein Gewerbegebiet soll<br />

zu einem allgemeinen Wohngebiet umgewandelt werden. Die Bezirke sehen auch die Möglichkeit,<br />

alte Bebauungspläne mit dem § 13a BauGB wieder aufzunehmen.<br />

Bisher hat sich ein Bebauungsplan der Fallgruppe 2 im Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf aufgrund<br />

der Größenordnung noch nicht angeboten.<br />

In den Bezirksämtern Neukölln und Tempelhof-Schöneberg ist die Grenze von 20.000 m 2 maßgeblich<br />

für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens. Denn nach deren Meinung gibt es einen beschleunigenden<br />

Effekt beim Verfahren nur bei der Fallgruppe 1. Die Fallgruppe 1 wird an sich als ein<br />

verhältnismäßig einfaches Verfahren angesehen.<br />

Die Zuständigkeit für den Flächennutzungsplan liegt bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung<br />

und die der Bebauungspläne bei den Bezirken. Dementsprechend soll die zuständige Abteilung bei<br />

der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung beteiligt werden, um möglichst bereits im Mitteilungsverfahren<br />

nach § 5 AGBauGB festzustellen, ob eine Änderung notwendig ist oder ob die Planung<br />

aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann. Nach Möglichkeit soll verhindert werden,<br />

dass der Flächennutzungsplan geändert werden muss. Der Aufwand einer Änderung ist groß, da<br />

die Gremien des Bezirkes und der Senatsverwaltung zu beteiligen sind und dies einen hohen Zeitund<br />

Arbeitsaufwand mit sich bringt. Für den Bezirk stellt die Bezirksverordnetenversammlung die<br />

letzte Entscheidungsinstanz dar und für die Senatsverwaltung das Abgeordnetenhaus. Jedoch ist<br />

bei vielen Verfahren keine Flächennutzungsplanänderung notwendig. Entweder weil die geplante<br />

Nutzung nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegensteht oder weil die Größe des<br />

Plangebietes zu gering ist. Flächennutzungen unter 3 ha werden nicht in den Flächennutzungsplan<br />

aufgenommen.<br />

Bremen<br />

Bei den Fällen, bei denen das beschleunigte Verfahren angewendet wurde, ging es um die Nachverdichtung<br />

und Wiedernutzbarmachung von Flächen. Hauptsächlich war die Wohnbebauung und<br />

die Nachnutzung von Brachen betroffen. Beispielsweise wurden Wohnhäuser aus den 50er Jahren<br />

abgerissen, um größere Häuser mit besseren Energiestandards zu bauen.<br />

Es wurde bisher ausschließlich die Fallgruppe 1 für das beschleunigte Verfahren angewendet, weil<br />

die zulässige Grundfläche 20.000 m 2 bislang nicht überschritten wurde. Ein generelle Beschränkung<br />

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