09.06.2014 Aufrufe

pdf-Datei; 2417 kB / 69 Seiten - Real Estate Management

pdf-Datei; 2417 kB / 69 Seiten - Real Estate Management

pdf-Datei; 2417 kB / 69 Seiten - Real Estate Management

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Weiterbildungsstudium<br />

<strong>Real</strong> <strong>Estate</strong> <strong>Management</strong><br />

TU Berlin<br />

dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise<br />

BauGB Novelle 2007:<br />

Neues beschleunigtes Verfahren –<br />

Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung<br />

des § 13a BauGB für Bebauungspläne der<br />

Innenentwicklung<br />

Kurzfassung der Diplomarbeit an der TU Berlin<br />

Discussion Paper des Weiterbildungsstudiums<br />

<strong>Real</strong> <strong>Estate</strong> <strong>Management</strong> Nr. 2008 I 4<br />

Berlin, November 2008<br />

Herausgeber:<br />

Peter Berten, Dietrich Henckel, Ingo Hans Holz,<br />

Bernd Kochendörfer, Rolf Kyrein, Rudolf Schäfer


dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Einleitung.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3<br />

2. Die Experteninterviews .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />

2.1 Allgemeine Fragen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />

2.2 Gründe für die Einführung des beschleunigten Verfahrens.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />

2.3 Fragen zu den Anwendungsvoraussetzungen .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14<br />

2.4 Fragen zu der Anwendung des § 13a BauGB .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17<br />

2.5 Fragen zur Beschleunigung des Verfahrens .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />

2.6 Die Einschätzung des Verfahrens und Ausblick.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29<br />

3. Zusammenfassung und Tendenzen der Anwendung des § 13a BauGB.. . . . . . . . . . . . . . . . 38<br />

4. Die Stolpersteine im beschleunigten Verfahren.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39<br />

4.1 Die Verwendung unklarer Begriffe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

4.2 Grenzfälle der Anwendung des § 13a BauGB. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />

4.3 Die Berechnung der zulässigen Grundfläche.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43<br />

4.4 Erhöhter Prüfaufwand.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44<br />

4.5 Die Fallgruppe 2.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45<br />

4.6 Die Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46<br />

4.7 Verzicht auf die Umweltprüfung und naturschutzrechtliche Eingriffsregelung.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46<br />

4.8 Die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Benachrichtigung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47<br />

4.9 Planerhaltungsvorschriften und Rechtsunsicherheiten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48<br />

4.10 Die Verfahrensgestaltung.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48<br />

4.11 Externe Stolpersteine.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />

5. Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

5.1 Zusammenfassung der Ergebnisse .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

5.2 Handlungsempfehlungen.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51<br />

5.3 Schlussfolgerungen und Ausblick .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54<br />

6. Anhang .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55<br />

6.1 Anhang I: Die Resultate der Experteninterviews bezogen auf ausgewählte Fragen<br />

in der Übersicht .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55<br />

6.2 Anhang II: Checkliste zur Überprüfung der Anwendung des § 13a BauGB.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

6.3 Literaturverzeichnis.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63<br />

6.3.1 gedruckte Quellen.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63<br />

6.3.2 Internetquellen.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65<br />

6.3.3 Experteninterviews.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66<br />

6.3.4 Rechtsquellen.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67


1. Einleitung<br />

Am 01.01.2007 trat das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der<br />

Städte in Kraft. Das Kernstück dieser BauGB-Novelle 2007 ist das beschleunigte Verfahren nach § 13a<br />

BauGB für die Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung.<br />

Das beschleunigte Verfahren orientiert sich am vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, geht jedoch<br />

in seinen Verfahrensvereinfachungen und -verkürzungen darüber hinaus:<br />

• Es verzichtet auf die Umweltprüfung und den Umweltbericht sowie die frühzeitige Beteiligungsstufe.<br />

• Der § 13a BauGB konstruiert zwei Fallgruppen (Fallgruppe 1: weniger als 20.000 m 2 Grundfläche;<br />

Fallgruppe 2: 20.000 bis weniger als 70.000m 2 Grundfläche), wobei bei der ersten<br />

Fallgruppe auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung verzichtet wird.<br />

• Der Flächennutzungsplan kann im Wege der Berichtigung angepasst werden.<br />

• Es ist (mit Ausnahmen) keine Genehmigung für die Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

erforderlich.<br />

Die Einführung des § 13a BauGB wurde von der Fachöffentlichkeit sehr begrüßt. Einerseits aufgrund<br />

der Zielsetzung, dass die Innenentwicklung gestärkt werden soll, um den Flächenverbrauch zu reduzieren,<br />

anderseits wegen der generellen Verfahrenserleichterungen und -verkürzungen bei Bebauungsplanverfahren.<br />

Beide Aspekte sind insbesondere auch für die Standort- und Projektentwicklung und eine nachhaltige<br />

Immobilienentwicklung von Bedeutung.<br />

Die Abbildungen 1 und 2 zeigen den Verfahrensablauf des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a<br />

BauGB sowie den Vergleich dieses Verfahrens mit dem Normalverfahren und dem vereinfachten Verfahren<br />

nach § 13 BauGB.<br />

Bei der Einführung eines derartigen neuen Verfahrens ergeben sich Unsicherheiten und Schwierigkeiten<br />

in der Anwendung, die im folgenden als „Stolpersteine“ bezeichnet werden. Diese „Stolpersteine“<br />

aufzuzeigen und empirisch abgestützte Handlungsempfehlungen für die Anwendung des<br />

beschleunigten Verfahrens zu erarbeiten, ist das Ziel des vorliegenden discussion paper. Es basiert<br />

auf der Diplom-Arbeit der Verfasserin zum gleichen Thema und fasst den empirischen Teil und die<br />

Ergebnisse dieser Arbeit zusammen. Damit wird ein erster und in dieser Form bisher nicht verfügbarer<br />

Einblick in die Anwendungspraxis einer größeren Zahl ganz unterschiedlicher Kommunen gegeben.<br />

Die zentralen Fragen der Untersuchung sind:<br />

• Wo liegen die „Stolpersteine“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB?<br />

• Wo liegen ihre Ursachen?<br />

• Wie können sie behoben werden?<br />

• Entwickelt sich das beschleunigte Verfahren zum neuen Normalverfahren für die innenstadtbezogene<br />

Bebauungsplanung?


dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

Die Untersuchung basiert auf einer umfassenden Literaturanalyse und einer empirischen Recherche.<br />

Diese umfasst Interviews anhand eines Leitfadens mit Experten aus 15 verschiedenen Städten.<br />

Tabelle 1:<br />

Die Städte der Experteninterviews in der Übersicht <br />

Das discussion paper präsentiert die Ergebnisse der Experteninterviews und formuliert Empfehlungen<br />

zum künftigen Einsatz und zur Handhabung des beschleunigten Verfahrens in der kommunalen<br />

Praxis. Für Projektentwickler gibt es damit wertvolle Hinweise zur Einschätzung dieses neuen<br />

Instruments und für die Kooperation mit den planenden Kommunen.<br />

Quelle: eigene Darstellung, statistische Daten: die Statistikämter des jeweiligen Landes bzw. der Städte bzw. die Homepages<br />

der Städte - alle Zugriffe am 30.05.2008 (Genaue Angaben zu den einzelnen Daten erfolgen im Literaturverzeichnis).


Abb. 1:<br />

Ein Ablaufschema des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB <br />

Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an Wallraven-Lindl, Marie-Luis/ Strunz, Anton/ Geiß, Monika, a.a.O., S. 213.


dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

Abb. 2:<br />

Das Normal-, vereinfachte und beschleunigte Verfahren im Vergleich <br />

Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an Wallraven-Lindl, Marie-Luis/ Strunz, Anton/ Geiß, Monika, a.a.O., S. 211ff.


2. Die Experteninterviews<br />

Die Experteninterviews wurden anhand eines Interviewleitfadens durchgeführt. Der Leitfaden setzt<br />

sich aus sechs Fragekomplexen zusammen:<br />

• allgemeine Fragen, z.B. zur Einschätzung des § 13a BauGB,<br />

• Fragen zu den Gründen für die Einführung eines beschleunigten Verfahrens,<br />

• Fragen zu den Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB,<br />

• Fragen zu den bisherigen Erfahrungen mit der Anwendung des § 13a BauGB,<br />

• Fragen, die sich mit der Beschleunigung und Zeitersparnis des beschleunigten<br />

Verfahrens beschäftigen und<br />

• abschließend Fragen zu den Schwierigkeiten, den Vorteilen und den Nachteilen des<br />

Verfahrens sowie einen Ausblick auf die zukünftige Anwendung des § 13a BauGB.<br />

Die Fragen des Interviewleitfadens dienen als Grundlage für die Darstellung der Fallbeispiele. Die<br />

beteiligten Städte werden in alphabetischer Reihenfolge betrachtet. In den folgenden Abschnitten<br />

werden andere Quellen, wie z.B. der Praxistest, eigens gekennzeichnet. Ansonsten gehen die Darlegungen<br />

auf die Experteninterviews zurück.<br />

2.1 Allgemeine Fragen<br />

• Haben Sie bereits einen Bebauungsplan mit Hilfe des beschleunigten Verfahrens<br />

aufgestellt?<br />

• Wie schätzen Sie Ihre Erfahrungen mit dem Verfahren insgesamt ein?<br />

• Gab es vor der Anwendung des beschleunigten Verfahrens Sitzungen, Vorträge, Seminare<br />

etc., um das Verfahren nach § 13a BauGB zu erläutern oder zu diskutieren?<br />

Gab es Diskussionen innerhalb des Amtes und/ oder mit Externen?<br />

• Denken Sie, dass ein Leitfaden oder Checkliste o. a. Hilfsmittel für die Anwendung<br />

des Verfahrens notwendig sind? Haben Sie einen Leitfaden oder eine Checkliste o. ä.<br />

verwendet?<br />

Berlin<br />

Im Mitteilungsverfahren nach § 5 AGBauGB informieren die Bezirke die zuständige Senatsverwaltung<br />

über ihre allgemeinen Planungsabsichten. Bis zum Mai 2008 wurde die Aufstellung, Ergänzung<br />

und Änderung von ca. 61 Bebauungsplänen der Innenentwicklung auf diese Weise bearbeitet.<br />

Der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung obliegt die vorbereitende Bauleitplanung. Die Planungshoheit,<br />

für die nach dem Baugesetzbuch die Gemeinden zuständig sind, liegt bei den Bezirken.<br />

Insgesamt werden die Erfahrungen mit dem beschleunigten Verfahren als positiv eingeschätzt. Nur<br />

die für den Naturschutz und für die Landschaftsplanung Zuständigen lehnen das Verfahren ab, weil


dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

sie ihre Belange vernachlässigt sehen. Jedoch will man in Berlin eher vorsichtig mit der Anwendung<br />

des § 13a umgehen, da hier die Umweltbelange einen hohen Stellenwert haben.<br />

In der Runde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung „Fachgespräch Bebauungspläne“, die alle<br />

zwei Monate stattfindet, werden aktuelle Fragen und Probleme zu Bebauungsplanverfahren mit<br />

den Bezirken diskutiert. Außerdem hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ein Skript mit<br />

Handlungshinweisen an die Bezirke weitergegeben und im Februar 2008 ein Rundschreiben zum § 13a<br />

BauGB verfasst. Die Bezirke haben sich mit den Arbeitshilfen des Deutschen Instituts für Urbanistik<br />

und den Veröffentlichungen von Schmidt-Eichstaedt beschäftigt. Die Fortbildungen des Deutschen<br />

Instituts für Urbanistik, des Instituts für Städtebau und der Humboldt-Universität sowie der Mustereinführungserlass<br />

und die Vortragsreihe von Mitschang haben ebenso zur Wissensaneignung sowie<br />

der Klärung von Fragen beigetragen.<br />

Außer im Bezirksamt Neukölln werden keine externen Checklisten o. a. Hilfsmittel bei dem beschleunigten<br />

Verfahren verwendet. Als Grundlage für die Anwendung des § 13a BauGB werden ansonsten<br />

das Skript mit Handlungshinweisen sowie das Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung<br />

genutzt. Das Bezirksamt Neukölln nutzt darüber hinaus die Checkliste von Klinge .<br />

Bremen<br />

In Bremen wurden bereits mehrere Bebauungspläne der Innenentwicklung auf den Weg gebracht<br />

und es ist auch mindestens ein beschlossener Bebauungsplan dabei.<br />

Das Verfahren wird pragmatisch als weitere Möglichkeit neben dem vereinfachten und Normalverfahren<br />

gesehen, wobei wenige Unterschiede zum Normalverfahren festgestellt werden.<br />

Zur Einführung des Verfahrens wurde an einer Fortbildung mit Bunzel vom Deutschen Institut für<br />

Urbanistik teilgenommen. Die Umweltschützer sind unzufrieden mit der Verfahrensausgestaltung,<br />

wie bspw. mit dem Verzicht auf die Ausgleichspflicht für die Fallgruppe 1. In diesem Bereich wurden<br />

viele Diskussionen geführt.<br />

Der Mustereinführungserlass wurde als Arbeitshilfe genutzt und intern wurde in der UVP-Leitstelle<br />

eine Arbeitshilfe erstellt. Diese gab es bereits zur BauGB-Novelle 2004 und wurde nun überarbeitet.<br />

Düsseldorf<br />

In Düsseldorf wird das Verfahren abgelehnt. Ein einziges Mal wurde ein Verfahren nach § 13a BauGB<br />

im Rahmen der Entscheidungsfindungszeit begonnen. Der Bebauungsplan liegt gerade aus, zusammen<br />

mit einem landschaftspflegerischen Begleitplan. Die frühzeitige Beteiligung wurde im vollem<br />

Umfang durchgeführt.<br />

Aus politischen Gründen lehnt Düsseldorf die Anwendung des § 13a BauGB ab, obwohl die Verwaltung<br />

an sich von dem beschleunigten Verfahren überzeugt ist.<br />

Vor der BauGB-Novelle 2004, welche die generelle Pflicht zur Umweltprüfung einführte, hat Düsseldorf<br />

bereits freiwillig schon immer eine sog. Umweltverträglichkeitsprüfung bei Bebauungsplänen<br />

durchgeführt. Aus diesem Grund war kein struktureller Anpassungsbedarf bei der Umsetzung der<br />

Pflicht-Umweltprüfung erforderlich. Die Politik möchte den hohen Standard bezüglich der Umwelt-<br />

Vgl. Klinge, Werner, a.a.O., S. 52.


elange beibehalten und auch zeigen.<br />

Von der Investorenseite kam kein Druck oder die Forderung, das beschleunigte Verfahren anzuwenden,<br />

und es gab auch keine negativen Rückmeldungen, wenn das Verfahren nicht angewendet wurde.<br />

Die Mehrheitsfraktion in Düsseldorf möchte zeigen, dass ein hoher umweltpolitischer Standard<br />

bei der Abarbeitung und Bewältigung von Umweltbelangen vorhanden ist. Diese rein praktischen<br />

Überlegungen haben zur Ablehnung des § 13a BauGB geführt.<br />

Es wurden viele Diskussionen zum beschleunigten Verfahren geführt, da in Düsseldorf die Stadtplanung<br />

generell zur Diskussion gestellt wird.<br />

Freising<br />

In Freising wurde ein Bebauungsplan der Innenentwicklung bereits beschlossen und ca. fünf weitere<br />

befinden sich noch im Verfahren. Die Erfahrungen werden vorwiegend als positiv eingeschätzt. Vor<br />

der Anwendung des Verfahrens gab es amtsinterne Erläuterungen und teilweise Erklärungsbedarf<br />

bezüglich des Verfahrensablaufs. Außer zur Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen wurden ansonsten<br />

keine Checklisten o. ä. verwendet.<br />

Gütersloh<br />

In Gütersloh wurden bereits mehrere Bebauungspläne nach § 13a BauGB aufgestellt. Die Erfahrungen<br />

waren grundsätzlich positiv.<br />

Im Vorfeld der Einführung gab es Seminare und Veranstaltungen zur BauGB-Novelle 2007 und besonders<br />

zum beschleunigten Verfahren. Vorab und auch nach der Einführung des Verfahrens wurde<br />

intensiv darüber informiert, da mit dem Verfahren eine Menge Konsequenzen verbunden sind, z.B.<br />

bezüglich der Bürgerbeteiligung oder der Ausgleichsflächen. Das Verfahren sollte nicht aufgrund<br />

von Verfahrensfehlern scheitern.<br />

Es werden keine Checklisten oder Leitfäden o. ä. benutzt. Als Grundlage dienen eher die Materialien<br />

aus den Veranstaltungen, Seminaren und Vorankündigungen.<br />

Hamburg<br />

In Hamburg wurden bereits mehrere Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Vier<br />

Bebauungspläne befinden sich im Verfahren und einer steht kurz vor der Feststellung.<br />

Es wurden weder positive noch negative Aspekte beim beschleunigten Verfahren festgestellt.<br />

Bei der Einführung des § 13a BauGB gab es von der Fachbehörde eine Veranstaltung, in der das Verfahren<br />

erläutert wurde.<br />

Kiel<br />

In Kiel wird das beschleunigte Verfahren nicht angewendet. Wenn sich der Gebrauch des § 13a BauGB<br />

jedoch anbietet, wird man in Kiel das Verfahren auch anwenden. Dann wird man allerdings nicht auf<br />

Verfahrensschritte wie die frühzeitige Beteiligung oder die Umweltprüfung verzichten.


dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

Bei den bestehenden spezifischen Verhältnissen wird kein Beschleunigungseffekt gesehen, den man<br />

nicht auch mit dem Normalverfahren oder dem Verfahren nach § 34 BauGB erreichen kann. Die<br />

Kieler Verhältnisse sehen so aus, dass 18 Ortsbeiräte bei Planvorhaben speziell beteiligt werden müssen.<br />

Der Verzicht auf die frühzeitige Ortsbeiratsbeteiligung ist ein politisch sensibles Thema und<br />

kann nicht umgesetzt werden. Mit der Einführung des § 13a BauGB wurden Fortbildungen besucht<br />

und sich intensiv damit auseinander gesetzt. Intern wurde das Verfahren diskutiert und abgewogen,<br />

welche Vorteile es bringt und wo es hemmend wirkt. Die Meinung wurde dann in Richtung Amtsleiter<br />

getragen, der die Entscheidung unterstützt hat und diese ging an das Baudezernat. Auch hier gab<br />

es keine Gegenstimmen, auch nicht von der politischen Seite.<br />

Bei der Innenentwicklung werden in Kiel die Vorgaben aus dem BauGB, dem Landesentwicklungsplan<br />

und der „Leipzig-Charta“ genutzt, die dem Selbstverständnis vom Planen in Kiel entsprechen.<br />

Leipzig<br />

Es wurden bisher sechs Bebauungspläne der Innenentwicklung aufgestellt.<br />

Luckenwalde<br />

In Luckenwalde wurde noch kein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Im Jahr<br />

2007 gab es keinen Plan, der nach § 13a BauGB aufgestellt werden konnte und im Jahr 2008 wird ein<br />

Bebauungsplan aufgestellt, der jedoch im Außenbereich liegt und somit nicht im Anwendungsbereich<br />

des § 13a BauGB liegt.<br />

Im Vorfeld wurden Seminare der Technischen Universität Berlin und des Volksheimstättenwerks besucht.<br />

Statt eine Checkliste oder einen Leitfaden zu verwenden wird der Gesetzestext als Grundlage herangezogen.<br />

Mainz<br />

In Mainz wurden bereits mehrere Bebauungspläne der Innenentwicklung aufgestellt. Es wurden bisher<br />

positive wie auch negative Erfahrungen gemacht, die eng mit den Rahmenbedingungen und den<br />

politischen Beschlüssen zusammenhängen.<br />

Verwaltungsintern wurden die Fragen zum Verfahren geprüft und geklärt sowie Weiterbildungen<br />

und der Mustereinführungserlass herangezogen. Intern wurde dann eine Systematik entwickelt, die<br />

nach der Auffassung der Verwaltung funktioniert.<br />

Regensburg<br />

In Regensburg wurde noch kein Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Jedoch sind sechs Verfahren<br />

in Vorbereitung und bei dreien ist die Anwendung des § 13a BauGB möglich.<br />

Das Verfahren wird positiv eingeschätzt, jedoch muss abgewartet werden, ob sich die Erwartungen<br />

an das Verfahren auch wirklich erfüllen. Es werden Verfahrenserleichterungen und eine Beschleunigung<br />

des Verfahrens erwartet.<br />

10


Im Vorfeld gab es eine intensive Prüfung, ob es bei anstehenden Verfahren angewendet werden<br />

kann und unter welchen Bedingungen. Dies ist bei jedem Plangebiet anders und muss bei jedem<br />

Bebauungsplanverfahren erneut beurteilt werden.<br />

Der § 13a ist sehr deutlich und klar formuliert, daher waren keine Diskussionen notwendig.<br />

Reutlingen<br />

Es wurden bereits mehrere Bebauungspläne nach dem § 13a BauGB aufgestellt. Die Erfahrungen mit<br />

dem beschleunigten Verfahren waren bisher positiv.<br />

Es gab keine Diskussionen, Schwierigkeiten, Schulungen im Vorfeld. Das Verfahren wurde einfach<br />

übernommen und ausgeführt. Es wurden keine Leitfäden oder Checklisten verwendet.<br />

Tuttlingen<br />

Momentan befinden sich zwei Bebauungspläne im Aufstellungsverfahren. Aus diesem Grund gibt es<br />

noch keine abschließenden Erfahrungen mit dem § 13a BauGB.<br />

Im Vorfeld wurde an Seminaren im Rahmen allgemeiner Fortbildungsprogramme teilgenommen, um<br />

sich über die Neuregelungen zu informieren.<br />

Es wurden keine Checklisten oder Leitfäden verwendet, weil die Fragestellungen im Einzelfall zu<br />

individuell sind. Daher ist eine spezielle Rechtsberatung durch einen Fachanwalt in diesen Fällen<br />

sinnvoller.<br />

Viersen<br />

In Viersen wurden bisher zwei Verfahren nach § 13a BauGB begonnen. Es gab keine grundsätzliche<br />

Diskussion in den Ratsgremien und seitens der Politik wurden keine Anforderungen an den Einsatz<br />

des beschleunigten Verfahrens gestellt.<br />

Wetzlar<br />

Zwei Bebauungsplanverfahren sollen nach dem § 13a BauGB durchgeführt werden, stehen jedoch<br />

noch am Anfang des Verfahrens. Daher gibt es in Wetzlar bisher noch keine abschließenden Erfahrungen<br />

mit dem § 13a BauGB.<br />

2.2 Gründe für die Einführung des beschleunigten Verfahrens<br />

• Warum wurde ein beschleunigtes Verfahren notwendig? Warum sollen Planungsverfahren<br />

beschleunigt und vereinfacht werden? Welche Probleme gab es in der<br />

Vergangenheit?<br />

• Sehen Sie das beschleunigte Verfahren als eines von vielen Maßnahmen und Instru‐<br />

11


dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

menten der Innenentwicklung dafür geeignet, den Flächenverbrauch zu verringern<br />

und die Innenentwicklung zu stärken?<br />

Berlin<br />

Die Verfahrensdauer von Bebauungsplänen verlängert sich generell aufgrund von eingeschränkten<br />

Tagungszeiten von Gremien, von festgelegten Redaktionsschlüssen für Veröffentlichungen, aufgrund<br />

von Auswertungen und Änderungen sowie Sommer- und Ferienzeiten. Diese Verzögerungen<br />

können eine zwei bis drei Monate längere Verfahrenszeit bedeuten. Wenn das beschleunigte Verfahren<br />

angewendet wird, dann bietet es die Möglichkeit, zeitnah Gebiete einer anderen Nutzung zuzuführen.<br />

Dies war bisher ein Problem. Es gab Fälle, in denen aufgrund der langen Verfahrensdauer<br />

das Interesse des Investors nachgelassen hatte. Es bindet sich kaum ein Investor für drei bis vier Jahre,<br />

also so lange, wie ein Normalverfahren bisweilen dauern kann.<br />

Das beschleunigte Verfahren wird nicht als geeignet angesehen, den Flächenverbrauch zu verringern<br />

und die Innenentwicklung zu stärken.<br />

Bremen<br />

In Bremen betrachtet man politische Erwägungen als Gründe für die Einführung eines beschleunigten<br />

Verfahrens, die nichts mit den Entscheidungen auf der Gemeindeebene zu tun haben. Die<br />

Große Koalition hat sich zum Aktionismus entschlossen und ein Ergebnis ist das Verfahren nach § 13a<br />

BauGB.<br />

Die Möglichkeiten des beschleunigten Verfahrens, den Flächenverbrauch zu reduzieren und die Innenentwicklung<br />

zu stärken, werden als sehr gering eingeschätzt. Nach Bremer Ansicht ist das beschleunigte<br />

Verfahren in dieser Hinsicht ohne Wirkung und nicht maßgeblich. Bereits vorher wurden<br />

geeignete Maßnahmen zur Innenentwicklung durchgeführt.<br />

Düsseldorf<br />

Das beschleunigte Verfahren ergab sich aus der Koalitionsvereinbarung vom 11.11.2005 und es wird<br />

ihm keine lange Überlebensdauer bescheinigt.<br />

Freising<br />

Aus Sicht des Gesetzgebers soll die Innenentwicklung gefördert und die Verfahrensdauer sowie<br />

eventuelle Investitionshemmnisse z.B. aufgrund der Ausgleichspflicht reduziert werden.<br />

In Freising wird das beschleunigte Verfahren als Möglichkeit gesehen, den Flächenverbrauch zu reduzieren<br />

und die Innenentwicklung zu stärken.<br />

Gütersloh<br />

Mit dem beschleunigten Verfahren soll schneller Baurecht für Investoren geschaffen werden. Das<br />

Ziel des Gesetzgebers war Bebauungspläne in der Hälfte der bisherigen Zeit zu ermöglichen und auf<br />

diese Weise die Innenentwicklung zu stärken. Diese Planungseuphorie ist jedoch schnell verpufft und<br />

einem eher pragmatischen Umgang gewichen.<br />

12


Nach Meinung des Stadtplanungsamtes Gütersloh ist das beschleunigte Verfahren jedoch kein Instrument<br />

zur Verringerung des Flächenverbrauchs oder zur Stärkung der Innenentwicklung. Das Ziel,<br />

die Innenentwicklung zu stärken, lässt sich auch mit anderen Bebauungsplänen bzw. Verfahren umsetzen,<br />

wenn sich eine Stadt diesem Ziel verschreibt. Auch ist es für Gütersloh schwer nachvollziehbar,<br />

dass die Entwicklung von Brachen sowie die Innenentwicklung erst aufgrund des § 13a BauGB<br />

nun vermehrt herangezogen wird.<br />

Hamburg, Kiel und Leipzig<br />

Zu diesem Fragenkomplex ergaben sich aus den jeweiligen Experteninterviews keine Informationen.<br />

Luckenwalde<br />

Prinzipiell wird eine Stärkung der Innenentwicklung gesehen, jedoch sind die größten Probleme bei<br />

der Innenentwicklung die hohen und schwer kalkulierbaren Kosten für die Beräumung von Flächen,<br />

die Unsicherheiten bei der Einschätzung der Altlastengefährdungspotenziale und die sich aus den<br />

typischen Gemengelagensituationen ergebenden Immissionskonflikte. Für die Reaktivierung von<br />

Brachflächen wurde vorher das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB genutzt. Dies wurde bisher<br />

als ein geeignetes Instrument angesehen, weil Luckenwalde bei den Maßnahmen der Innenentwicklung<br />

selten über den sich aus der näheren Umgebung ergebenden Zulässigkeitsmaßstab hinausgeht.<br />

Mainz<br />

Das Verfahren wird als politisches Zeichen verstanden, mit dem gezeigt werden soll, dass die Innenentwicklung<br />

gefördert, der Stellenwert der Umweltaspekte angepasst und die Investitionen sowie<br />

die Wirtschaftsförderung beschleunigt werden sollen. Die Einführung des Verfahrens erzeugte eine<br />

sehr positive Resonanz im Planungsbereich.<br />

Die Innenentwicklung kann gestärkt und der Flächenverbrauch verringert werden, wenn die Stadtentwicklungspolitik<br />

in diese Richtung betrieben wird und sich die Stadt klar zur Innenentwicklung<br />

bekennt. Auch der Flächennutzungsplan und andere Planungen müssen in die Richtung laufen.<br />

Regensburg<br />

Die Gründe für die Einführung des § 13a BauGB waren, dass gesehen wurde, dass eine generelle<br />

Umweltprüfungspflicht bei jedem Bebauungsplan nicht unbedingt sinnvoll ist und zuviel Aufwand<br />

mit sich bringt. Dieser ist für kleine und einfache Bebauungspläne oftmals unangemessen, was die<br />

Kosten bezüglich des Personal- und Zeitaufwands betrifft.<br />

Darüber hinaus ist die mehrstufige Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden sowie Trägern sonstiger<br />

Belange sehr zeitintensiv.<br />

In Regensburg wird das beschleunigte Verfahren als Steuerungsinstrument zur Stärkung der Innenentwicklung<br />

gesehen, da es Anreize beinhaltet, hauptsächlich Maßnahmen der Innenentwicklung<br />

durchzuführen. Bei der Wahl zwischen mehreren Plangebieten können die Möglichkeiten des § 13a<br />

13


dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

BauGB – durch Verfahrensvorteile schneller und effizienter zum Ziel zu kommen – beeinflussend wirken.<br />

Es ist jedoch nicht als alleiniges Instrument anzusehen, sondern mit anderen Maßnahmen und<br />

Strategien zu koppeln.<br />

Reutlingen<br />

Der § 13a BauGB wurde hauptsächlich wegen der Beschleunigung des Bebauungsplanverfahrens eingeführt,<br />

damit die Investoren schneller zu Baurecht kommen. Die Verfahrensvereinfachungen sollten<br />

auch im Sinne eines Bürokratieabbaus wirken.<br />

Das Verfahren nach § 13a BauGB wirkt sich zwar vorteilhaft auf die Stärkung der Innenentwicklung<br />

aus, jedoch sind andere Kriterien wirkungsvoller.<br />

Tuttlingen<br />

Der Grund für die Einführung des beschleunigten Verfahrens liegt in der schnelleren Schaffung von<br />

Baurecht.<br />

Das beschleunigte Verfahren ist nach Tuttlinger Meinung nicht dazu geeignet, die Innenentwicklung<br />

zu stärken und den Flächenverbrauch zu reduzieren. Das wesentliche Hindernis für die Innenentwicklung<br />

sind die höheren Baulandpreise im Innenbereich, verbunden mit der aufwändigeren Verfügbarmachung<br />

bebauter Grundstücksflächen (z.B. aufgrund von Abbruch, Altlasten etc.). Mit Subventionen<br />

(z.B. im Rahmen einer Sanierung) ließe sich eine annähernde Kostengleichheit zwischen<br />

Flächen im Innenbereich und Flächen auf der grünen Wiese herstellen.<br />

Viersen, Wetzlar<br />

Zu diesem Fragenkomplex ergaben sich in den jeweiligen Experteninterviews keine Informationen.<br />

2.3 Fragen zu den Anwendungsvoraussetzungen<br />

• Gab es Schwierigkeiten oder Unklarheiten beim Prüfen der Voraussetzungen des<br />

beschleunigten Verfahrens? Wie haben Sie die Prüfung vorgenommen? Haben Sie<br />

Checklisten o. ä. verwendet?<br />

• Hatten Sie Schwierigkeiten mit Begriffen aus dem § 13a Abs. 1 BauGB oder Diskussionen<br />

darüber?<br />

Berlin<br />

Bei den Anwendungsvoraussetzungen gab es anfangs ebenso Diskussionsbedarf wie auch bei der<br />

Definition der zulässigen Grundfläche. Es wurden dann das Planspiel 2006 und der Gesetzestext zur<br />

Klärung der Fragen herangezogen. Bei der Frage, ob die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind<br />

14


und ob es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, prüft die Senatsverwaltung<br />

für Stadtentwicklung im Mitteilungsverfahren den Sachverhalt und trifft eine Entscheidung.<br />

In Berlin gab es anfangs Schwierigkeiten mit den Begriffen des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die zeitliche<br />

Komponente bei der Wiedernutzbarmachung musste diskutiert werden. Bei Flächen, die wiedernutzbar<br />

gemacht werden sollen, muss es sich um eine zeitlich nachvollziehbare Wiedernutzbarmachung<br />

handeln. Dies sieht man nicht sehr streng, aber mehr als fünf Jahre sollte die letzte Nutzung<br />

nicht zurückliegen. Für die Begriffe mussten zuerst einmal Beispiele und Ausschlussgründe gefunden<br />

werden.<br />

Zu den „anderen Maßnahmen der Innenentwicklung“ gehören ähnliche Fälle wie bei der Wiedernutzbarmachung<br />

und Nachverdichtung von Flächen. Gemeinsames Merkmal ist eine bauliche Nutzung<br />

im weitesten Sinne, also keine öffentliche Parkanlage oder Dauerkleingärten. Infrastrukturmaßnahmen,<br />

die mit der Bebauung zusammenhängen, fallen auch in diese Kategorie. Dabei kann<br />

es sich bspw. um einen kleinen Spielplatz handeln, der innerhalb einer Wohnbebauung verwirklicht<br />

werden soll. Auch musste geklärt werden, was genau unter Innenentwicklung zu verstehen ist.<br />

Bremen<br />

In Bremen gab es keine Schwierigkeiten mit der Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen und<br />

ebenfalls nicht mit den Begriffen des § 13a BauGB.<br />

Düsseldorf<br />

Das beschleunigte Verfahren wird in Düsseldorf nicht angewendet.<br />

Freising<br />

Die Vorprüfung zu den Anwendungsvoraussetzungen wurde unter Zuhilfenahme des Gesetzes und<br />

des Mustereinführungserlasses durchgeführt. Es gab zum Teil Unsicherheiten bei Begriffsdefinitionen,<br />

wie z.B. bei „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“.<br />

Gütersloh<br />

Es tauchten keine Übergangs- oder Anlaufschwierigkeiten aufgrund von fehlender Routine bei dem<br />

Verfahren auf. Das Verfahren ist einfach strukturiert und gegliedert. Daher war die Übernahme nicht<br />

schwierig. Es gab ebenfalls keine Schwierigkeiten mit den Begriffen des § 13a BauGB.<br />

Hamburg<br />

Es gab keine Schwierigkeiten, Unsicherheiten oder Diskussionen wegen des Verfahrens.<br />

15


dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

Kiel<br />

Das beschleunigte Verfahren wird in Kiel nicht angewendet.<br />

Leipzig<br />

Schwierigkeiten und Unsicherheiten gab es aufgrund der unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten<br />

des Gesetzes.<br />

Die Fragen, die sich stellten, waren: Kann ein Bebauungsplan der Innenentwicklung für „Außenbereich<br />

im Innenbereich“ auch für bislang unbebaute Flächen aufgestellt werden oder nur für die<br />

bauliche Wiedernutzbarmachung von Flächen? Welcher Zeitraum nach der Beendigung bzw. Beseitigung<br />

früherer baulicher Nutzung gilt im Falle der Wiedernutzung? Unter welchen sonstigen Voraussetzungen<br />

kann von „Wiedernutzbarmachung“ gesprochen werden?<br />

Mit dem Begriff Nachverdichtung traten Schwierigkeiten und Fragen auf. Meint der Begriff „Nachverdichtung“<br />

auch die Nachverdichtung des Siedlungskörpers und setzt er keine vorhandene bauliche<br />

Nutzung im Plangebiet voraus? Oder gilt die Nachverdichtung nur innerhalb des Plangebietes<br />

und setzt eine vorhandene bauliche Nutzung im Plangebiet voraus?<br />

Das beschleunigte Verfahren sollte nicht angewendet werden, wenn das laufende Verfahren bereits<br />

so weit fortgeschritten ist, dass ein Wechsel keine bzw. kaum Einsparungen bringen würde. Außer<br />

wenn eine Flächennutzungsplanänderung – auch im Parallelverfahren – erforderlich ist oder es sich<br />

um einen vorzeitigen Bebauungsplan handelt. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme bislang unbebauter<br />

Flächen innerhalb des Siedlungsbereiches ist der Verzicht auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung<br />

städtebaulich nicht vertretbar bzw. erwünscht. Bei Planungen, die ein hohes Interesse<br />

vonseiten der Öffentlichkeit auslösen, ist die Verkürzung der Beteiligung nicht sachgerecht bzw.<br />

politisch gewollt. <br />

Luckenwalde<br />

Die Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen wird als recht unkompliziert eingeschätzt. Bisher traten<br />

noch keine Schwierigkeiten mit den Begriffen des § 13a BauGB auf.<br />

Mainz<br />

In Mainz wird eine Checkliste zur Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen verwendet. Auf diese<br />

Weise sollen nachvollziehbare Strukturen in den Planungsprozess einbezogen werden, und zusätzlich<br />

wird damit der Dokumentation gedient. Das Verfahren soll transparent gestaltet werden, und<br />

durch die Anwendung der Checkliste haben die Prüfungen von verschiedenen Bebauungsplänen<br />

den gleichen Level. Die Probleme bei Bebauungsplanverfahren liegen oftmals im Detail und lassen<br />

sich nicht mit einer Checkliste klären, aber sie dient der ersten Orientierung und ermöglicht eine<br />

Vergleichbarkeit der Verfahren.<br />

In Mainz sind Probleme mit den Begriffen des § 13a BauGB aufgetreten. Es war nicht klar, wie die<br />

<br />

Vgl. Hanke, Peter, a.a.O., S. 15ff.<br />

16


Innenentwicklung definiert wird. Zuerst wurde der § 34 BauGB zur Begriffsdefinition herangezogen,<br />

allerdings entspricht der dort definierte Innenbereich nicht der Innenentwicklung. Verwaltungsintern<br />

wurde dann eine Systematik entwickelt, die als Grundlage dient.<br />

Regensburg<br />

Es gab keine Schwierigkeiten bei der Prüfung der Voraussetzung. Die Gebietsgröße und die Schwellenwerte<br />

wurden begutachtet und die maßgebliche Grundfläche festgestellt, um die Fallgruppe zuzuordnen.<br />

Reutlingen<br />

Es gab keine Diskussionen oder Schwierigkeiten. Das Verfahren wurde einfach übernommen und<br />

ausgeführt.<br />

Tuttlingen<br />

Die Prüfung wurde durch eigenes Personal mit der Unterstützung eines Fachanwalts vorgenommen.<br />

Viersen, Wetzlar<br />

Zu diesem Fragenkomplex ergaben sich in den jeweiligen Experteninterviews keine Informationen.<br />

2.4 Fragen zu der Anwendung des § 13a BauGB<br />

• Für welche Art von Flächen wenden Sie das beschleunigte Verfahren an? Nutzen<br />

Sie das Verfahren zum Nachverdichten oder Wiedernutzbarmachen oder für welche<br />

anderen Maßnahmen der Innenentwicklung?<br />

• Gehörten die Bebauungspläne nach § 13a BauGB zur Fallgruppe 1 oder 2? Im Falle<br />

der Fallgruppe 2: Wie wurde die Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt? Haben<br />

Sie Checklisten o. ä. Hilfsmittel verwendet?<br />

• War eine Anpassung des Flächennutzungsplans notwendig und, wenn ja, wie haben<br />

Sie diese durchgeführt?<br />

17


dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

Berlin<br />

Im Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf wurden bisher unbebaute Flächen nach dem § 13a BauGB<br />

beplant, bei denen es um Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung ging. Die<br />

Fälle betreffen eine Wohnbebauung, ein Studentenwohnheim und ein Wohnhaus in Verbindung mit<br />

einem Altbau. Ein weiteres Verfahren befindet sich inhaltlich noch in der Schwebe. Es betrifft allerdings<br />

ebenfalls eine Wohnbebauung.<br />

Im Bezirksamt Neukölln handelte es sich bisher um eine Baulückenschließung. Es waren Brachen betroffen<br />

wie auch eine Gewerbearrondierung, bei der geringfügig in den Außenbereich gegangen<br />

wurde. Andere Bebauungspläne betrafen ein Einzelhandelsvorhaben und es gab zwei Pläne, bei denen<br />

es um Spielplatzsicherung als Infrastrukturmaßnahme ging sowie Wohnungsbau auf einer bisher<br />

gewerblich-industriell genutzten Fläche.<br />

Bei dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg wurde auf einem kleinen Grundstück ein Gebäude sowie<br />

eine Tiefgarage und ein kleiner Grünbereich (unbebaute Fläche) festgesetzt. Ein Gewerbegebiet soll<br />

zu einem allgemeinen Wohngebiet umgewandelt werden. Die Bezirke sehen auch die Möglichkeit,<br />

alte Bebauungspläne mit dem § 13a BauGB wieder aufzunehmen.<br />

Bisher hat sich ein Bebauungsplan der Fallgruppe 2 im Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf aufgrund<br />

der Größenordnung noch nicht angeboten.<br />

In den Bezirksämtern Neukölln und Tempelhof-Schöneberg ist die Grenze von 20.000 m 2 maßgeblich<br />

für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens. Denn nach deren Meinung gibt es einen beschleunigenden<br />

Effekt beim Verfahren nur bei der Fallgruppe 1. Die Fallgruppe 1 wird an sich als ein<br />

verhältnismäßig einfaches Verfahren angesehen.<br />

Die Zuständigkeit für den Flächennutzungsplan liegt bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung<br />

und die der Bebauungspläne bei den Bezirken. Dementsprechend soll die zuständige Abteilung bei<br />

der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung beteiligt werden, um möglichst bereits im Mitteilungsverfahren<br />

nach § 5 AGBauGB festzustellen, ob eine Änderung notwendig ist oder ob die Planung<br />

aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann. Nach Möglichkeit soll verhindert werden,<br />

dass der Flächennutzungsplan geändert werden muss. Der Aufwand einer Änderung ist groß, da<br />

die Gremien des Bezirkes und der Senatsverwaltung zu beteiligen sind und dies einen hohen Zeitund<br />

Arbeitsaufwand mit sich bringt. Für den Bezirk stellt die Bezirksverordnetenversammlung die<br />

letzte Entscheidungsinstanz dar und für die Senatsverwaltung das Abgeordnetenhaus. Jedoch ist<br />

bei vielen Verfahren keine Flächennutzungsplanänderung notwendig. Entweder weil die geplante<br />

Nutzung nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegensteht oder weil die Größe des<br />

Plangebietes zu gering ist. Flächennutzungen unter 3 ha werden nicht in den Flächennutzungsplan<br />

aufgenommen.<br />

Bremen<br />

Bei den Fällen, bei denen das beschleunigte Verfahren angewendet wurde, ging es um die Nachverdichtung<br />

und Wiedernutzbarmachung von Flächen. Hauptsächlich war die Wohnbebauung und<br />

die Nachnutzung von Brachen betroffen. Beispielsweise wurden Wohnhäuser aus den 50er Jahren<br />

abgerissen, um größere Häuser mit besseren Energiestandards zu bauen.<br />

Es wurde bisher ausschließlich die Fallgruppe 1 für das beschleunigte Verfahren angewendet, weil<br />

die zulässige Grundfläche 20.000 m 2 bislang nicht überschritten wurde. Ein generelle Beschränkung<br />

18


der Anwendung des beschleunigten Verfahrens auf die Fallgruppe 1 ist nicht vorgesehen. Diese Frage<br />

wird sich eventuell stellen, wenn ein konkreter Fall ansteht bzw. eine Fläche mit einer zulässigen<br />

Grundfläche von mehr als 20.000 m 2 beplant werden soll. Bei dieser Entscheidung wird auch berücksichtigt,<br />

dass eine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt werden muss und in der Fallgruppe 2<br />

einige Vorteile wegfallen. Daher wird die Wahrscheinlichkeit, dass das beschleunigte Verfahren in<br />

der Fallgruppe 2 angewendet wird, sehr gering sein. Ganz ausschließen möchte man die Anwendung<br />

aber ebenfalls nicht.<br />

Es war noch keine Anpassung des Flächennutzungsplan notwendig.<br />

Düsseldorf<br />

In Düsseldorf gibt es eine große Anzahl an Planungen, bei denen es um die Wiedernutzbarmachung<br />

gewerblicher und industrieller Brachen geht. Somit hätten sie viele Anwendungsfälle für die klassische<br />

Innenentwicklung, bspw. Bahnflächen, Brachen, ein größeres ehemaliges Stahlwerk und Flächen,<br />

auf denen vom Industrie- zum Dienstleistungssektor umgestellt wird. Der § 13a BauGB wäre<br />

hier uneingeschränkt nutzbar. Jedoch wird das beschleunigte Verfahren in Düsseldorf nicht angewendet.<br />

Freising<br />

Der Anwendungsbereich bezog sich fast überwiegend auf bereits (teilweise) bebaute Flächen im<br />

Innenbereich, die im Rahmen einer Nachverdichtung, zum Teil wegen geänderter Nutzungsvorstellungen,<br />

überplant werden sollen.<br />

Bisher gehörten die Bebauungspläne ausschließlich zur Fallgruppe 1 und bezogen sich nur auf<br />

kleinere Bereiche unter 20.000 m 2 . Es wurden hierbei alle vereinfachenden und beschleunigenden<br />

Elemente des Verfahrens genutzt.<br />

Es war bisher noch keine Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung notwendig.<br />

Gütersloh<br />

In Gütersloh gibt es keine Nutzung, die nicht mittels des beschleunigten Verfahrens umgesetzt werden<br />

kann. Bisher waren die Planungsinhalte eine Krankenhauserweiterung, Gewerbe- und Wohngebietsentwicklungen<br />

und eine Einzelhandelserweiterung. Dabei ging es um Nachverdichtung, Nachnutzung<br />

und integrierte Lagen.<br />

Alle Verfahren gehörten zur Fallgruppe 1. Für die Fallgruppe 2 bringt das Verfahren keine Beschleunigung.<br />

In diesem Fall ist die Anwendung des Normalverfahrens sinnvoller.<br />

Es wurde noch keine Anpassung des Flächennutzungsplans durchgeführt, da keiner der Bebauungspläne<br />

den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprochen hat. Der Flächennutzungsplan<br />

wurde erst vor einem Jahr komplett überarbeitet.<br />

19


dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

Hamburg<br />

Bisher waren hauptsächlich Flächen betroffen, die bereits dicht bebaut waren.<br />

Die Bebauungspläne gehörten bislang nur zur Fallgruppe 1. Es gab keinen Anlass den § 13a BauGB<br />

auf größere Flächen anzuwenden, denn bereits<br />

20.000 m 2 Grundfläche stellen für die Innenstadtstrukturen große Bereiche dar. In Hamburg gab es<br />

zwar bereits Ausnahmen, jedoch nicht im Bezirk Hamburg-Mitte. Dort sind 20.000 m 2 als Obergrenze<br />

ausreichend.<br />

Kiel<br />

Die Innenentwicklung ist auch in Kiel ein großes Thema. Es wurden bereits diverse Bebauungspläne<br />

für die innerstädtische Einzelhandelsansiedlung, Wohnprojekte usw. durchgeführt. Die Siedlungserweiterung<br />

neigt sich eher dem Ende zu, auch deswegen ist Innenentwicklung ein wichtiges Thema.<br />

Kiel verfügt über innerstädtische Brachen, die zur Wiedernutzbarmachung geeignet sind, z.B. eine<br />

Werksfläche am Wasser. Auch Konversionsflächen haben ein großes Potenzial. Bei den Planungen<br />

geht es hauptsächlich um Wiedernutzung und Umnutzung. Beispielsweise wurde eine Schule als<br />

Wohnbebauung mittels Bebauungsplan und städtebaulichen Vertrag umgenutzt mit einer Flächennutzungsplanänderung.<br />

Das Vorhaben ließ sich relativ schnell durchführen.<br />

In Kiel wird das Verfahren nicht angewendet, man ist jedoch nicht vollkommen abgeneigt.<br />

Leipzig<br />

Der überwiegende Teil der Bebauungsplanverfahren in Leipzig sind vorhabenbezogene Bebauungspläne<br />

oder auf konkrete Vorhaben von Investoren oder Entwicklern bezogene Bebauungspläne, die<br />

im Normalverfahren aufgestellt werden. Andere Bebauungsplanverfahren sind insbesondere bezogen<br />

auf Infrastruktur- oder Stadtumbauprojekte sowie auf Steuerungsmaßnahmen, wie z.B. die<br />

Verhinderung ungewollter Fehlentwicklungen, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu<br />

gewährleisten.<br />

Die bisherigen Bebauungspläne gehören zur Fallgruppe 1. In 75% der Fälle kann ein Bebauungsplan<br />

nach § 13a BauGB in Leipzig aufgestellt, geändert bzw. ergänzt werden. Dabei gehören ca. 65% der<br />

Fälle zur Fallgruppe 1 und ca. 10% zur Fallgruppe 2.<br />

Beispiele für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Leipzig sind:<br />

• die Erweiterung eines Baumarktes,<br />

• die städtebauliche Neuordnung einer ehemaligen Bahnfläche zur Vermeidung einer<br />

Fehlentwicklung,<br />

• die Ordnung einer Gemengelage sowie die Bestandssicherung einer kulturellen Einrichtung<br />

und<br />

• ein vorhabenbezogener Bebauungsplan für Stadthäuser auf einer Brache (siehe Abbildung<br />

2) sowie<br />

• Die Umnutzung einer ehemaligen Kaserne in ein Einfamilienhausgebiet mit Sporthalle<br />

(siehe Abbildung 3).<br />

20


Abbildung 2:<br />

Das Plangebiet der zukünftigen Stadthäuser in Leipzig in der Übersicht <br />

Abbildung 3:<br />

Das Plangebiet auf der ehemaligen Kaserne in Leipzig in der Übersicht <br />

Quelle: Hanke, Peter, a.a.O., S. 3.<br />

Quelle: Ebd., S. 5.<br />

21


dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

Luckenwalde<br />

Bisher wird kaum ein Anwendungsbereich für den § 13a BauGB gesehen, weil viele Planungen und<br />

Vorhaben auch über das vereinfachte Verfahren umgesetzt werden können. Die Innenentwicklung<br />

ist auch in Luckenwalde ein wichtiges Thema, da Luckenwalde zu den schrumpfenden Städten gehört.<br />

Die Planungen werden in den meisten Fällen mit dem § 34 BauGB umgesetzt. Ein möglicher<br />

Anwendungsfall für den § 13a BauGB ist die Reaktivierung einer innenstadtnahen Gewerbebrache,<br />

die in Richtung generationsgerechtes Wohnen entwickelt werden soll.<br />

Bisher wurde jedoch noch kein Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB durchgeführt.<br />

Mainz<br />

Das beschleunigte Verfahren wird in erster Linie für bereits bebaute Flächen angewendet oder für<br />

sehr kleine Flächen, die an der Grenze zur Bebauung nach § 34 BauGB stehen, aber nicht nach § 34<br />

BauGB agiert werden kann. Der § 13a BauGB wird auch für Änderungen von Bebauungsplänen angewendet,<br />

bei denen § 13 BauGB nicht greift, da die Grundzüge der Planung berührt sind. Es wird<br />

keine Satzung nach § 34 Abs. 3 BauGB angewendet.<br />

Bei den Planungen geht es überwiegend um bestehendes Planungsrecht und um die Schaffung von<br />

Planungsrecht für einzelne Nutzungen (das betrifft vor allem die Art der Nutzung). Dies ist wichtiger<br />

als die Schaffung neuer Bauflächen.<br />

Die Planungen betreffen die Nachverdichtung, Feinsteuerung, Steuerung bzw. Verhinderung von<br />

Nachverdichtung, neue Zielsetzungen sowie Einzelhandelsreglementierungen.<br />

In Mainz wurde die grundsätzliche Festlegung getroffen, dass das beschleunigte Verfahren nur bei<br />

Bebauungsplänen unter 20.000 m 2 zulässige Grundfläche (Fallgruppe 1) angewendet wird. Bei Bebauungsplänen,<br />

die zur Fallgruppe 2 gehören, wird das Normalverfahren benutzt. Wenn allerdings<br />

abzusehen ist, dass die Vorprüfung sehr positiv verlaufen wird, z.B. bei einem großen überwiegend<br />

bebauten Gebiet bei dem nur zwei bis drei Festlegungen getroffen werden sollen, welche die Umweltbelange<br />

nicht berühren, kann im Ausnahmefall auch die Fallgruppe 2 angewendet werden.<br />

Die Anpassung des Flächennutzungsplans ist seit der Möglichkeit der parallelen Änderung kein Problem<br />

sondern reine Formsache. Es ergibt sich eventuell ein Zeitgewinn durch den Wegfall der Genehmigung.<br />

Bei den § 13a-Verfahren ist allerdings meistens keine Flächennutzungsplanänderung<br />

notwendig, weil auf dessen Grundlage agiert wird. Außerdem sind die Flächen zu klein, um den<br />

Darstellungen des Flächennutzungsplans zu widersprechen.<br />

Regensburg<br />

Bei allen Bebauungsplänen im Innenbereich wird geprüft, ob das beschleunigte Verfahren angewendet<br />

werden kann, insbesondere bei kleineren Maßnahmen.<br />

Die Bebauungspläne werden eher zur Fallgruppe 1 gehören. Das Verfahren findet wahrscheinlich<br />

keine Anwendung bei größeren Konversions- und Brachflächen, bei denen ohnehin auch die Schwellenwerte<br />

überschritten werden.<br />

Es war noch keine Anpassung des Flächennutzungsplans notwendig, weil noch kein Verfahren nach<br />

§ 13a BauGB durchgeführt wurde.<br />

22


Reutlingen<br />

Der § 13a BauGB ist für jedes Vorhaben im Innenbereich anwendbar. In Reutlingen ging es in den<br />

meisten Fällen um Nachverdichtung. Die Bebauungspläne der Innenentwicklung betreffen hauptsächlich<br />

ehemalige Bahnflächen und Grünflächen im Innenbereich. Bisher waren nur Grundflächen<br />

unter 20.000 m 2 betroffen.<br />

Die Anpassung des Flächennutzungsplans wird als redaktioneller Vorgang verstanden. Es ist geplant,<br />

die Änderungen in das anstehende Fortschreibungsverfahren des Flächennutzungsplans einzubeziehen,<br />

indem eine separate Liste mit den Flächen erstellt wird, die nach § 13a BauGB bebaut bzw.<br />

beplant wurden. Die Flächen werden auf diese Weise in dem fortgeschriebenen Flächennutzungsplan<br />

berichtigt und gleichzeitig beschlossen. Jedoch ist eine redaktionelle Änderung ebenso ausreichend.<br />

Tuttlingen<br />

Die Bebauungspläne gehörten zur Kategorie „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ und zur<br />

Fallgruppe 1. Es war noch keine Anpassung des Flächennutzungsplans notwendig.<br />

Viersen<br />

Ein Verfahren dient im Wesentlichen der Nutzungsänderung einer innerstädtischen Fläche vom „Allgemeinen<br />

Wohngebiet“ zu einem „Mischgebiet“. Ziel ist die Vitalisierung der Innenstadt in einem<br />

bereits beplanten Bereich. Das zweite Verfahren dient der Sicherung einer geordneten Erschließung<br />

in einem bisher unbeplanten Bereich.<br />

In beiden Fällen ist eine Anpassung des Flächennutzungsplans vonnöten. Diese wird nach dem Beschluss<br />

der Bebauungspläne vorgenommen. Die beabsichtigten Anpassungen des Flächennutzungsplans<br />

wurden in Bild und Text im Rahmen der Entwurfsbegründung bereits während der Planaufstellung<br />

dargestellt.<br />

Wetzlar<br />

Bei den zwei geplanten Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB handelt sich um die Erweiterung<br />

eines Autohauses und um die Umwidmung einer Gemeinbedarfsfläche. Hierbei wird ein Kindergarten<br />

um die Fläche einer benachbarten Rollschuhbahn erweitert und die Straßenführung in diesem<br />

Bereich geändert.<br />

Die beiden Bebauungsplanverfahren gehören zur Fallgruppe 1. Die Fallgruppe 2 wird, wenn möglich<br />

ebenso angewendet werden. Allerdings wird der Anwendungsbereich gering sein, da diese Größenordnung<br />

für eine kleinere Stadt wie Wetzlar kaum eine Rolle spielen wird.<br />

2.5 Fragen zur Beschleunigung des Verfahrens<br />

Haben Sie eine Zeitersparnis und Beschleunigung bei der Aufstellung von Bebauungsplänen der In-<br />

23


dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

nenentwicklung erlebt? Welches Verfahrenselement birgt die größte Beschleunigung?<br />

Wie empfanden Sie den Aufwand für das Prüfen der Voraussetzungen und evtl. für die Vorprüfung<br />

des Einzelfalls? Stehen diese in einem angemessenen Verhältnis zu den beschleunigenden und vereinfachenden<br />

Elementen?<br />

Berlin<br />

Die Bebauungsplanverfahren in Berlin dauern ca. zwei Jahre. Man hofft, mit dem beschleunigten<br />

Verfahren Bebauungspläne eventuell in einem Jahr aufstellen zu können. Aufgrund der angekündigten<br />

Beschleunigung mittels des § 13a BauGB war es für die Bezirke und die Politik ein Zeichen, dass<br />

dieses Verfahren schneller ablaufen muss. Andere sehen darin keine große Beschleunigung, nicht<br />

mehr auf die Umweltbelange achten zu müssen und die Ermittlung dieser Belange nicht mehr so intensiv<br />

vorzunehmen. Innerhalb der Verwaltung brauchen die beteiligten politischen Gremien außerdem<br />

ihre Zeit, Stellung zu nehmen bzw. Beschlüsse zu fassen, unabhängig von der Verfahrensart.<br />

Über die Planreife nach § 33 Abs. 3 BauGB ist es teilweise möglich, den Bebauungsplan bereits in<br />

sieben Monaten aufzustellen.<br />

Die Verfahrenselemente, die die größte Beschleunigung hervorbringen, sind der Verzicht auf den<br />

Umweltbericht und der Wegfall der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Parallel zur Unterrichtung<br />

der Bürger kann bereits die Behördenbeteiligung durchgeführt werden, was zu einem großen<br />

Zeitgewinn führt.<br />

Das Prüfen der Anwendungsvoraussetzungen brachte anfangs Schwierigkeiten mit sich, war jedoch<br />

nicht so aufwändig wie die Vorprüfung des Einzelfalls, die nicht in einem angemessenen Verhältnis<br />

zu den Verfahrenserleichterungen und -vereinfachungen steht.<br />

Bremen<br />

Nach den Erfahrungen aus Bremen ist bisher noch keine große Beschleunigung festzustellen. Natürlich<br />

ist das Verfahren neu und die Beteiligten benötigen Zeit zur Umstellung.<br />

Als beschleunigendes Element kann der Verzicht auf den Umweltbericht gesehen werden. Jedoch<br />

sind im innerstädtischen Bereich Lärm, Altlasten oder seltene Arten ein Thema, zu dem in jedem Fall<br />

Gutachten erforderlich sind. Auch wenn kein formeller Umweltbericht mehr notwendig ist, so sind<br />

doch die Umweltbelange darzustellen und in die Abwägung einzubringen. Der Abschnitt „Umweltbelange“<br />

wird nun als Ersatz für den Umweltbericht in die Begründung aufgenommen.<br />

Es gab keine Schwierigkeiten bei der Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen, und bislang war<br />

noch keine Vorprüfung des Einzelfalls notwendig, da alle bisherigen Bebauungspläne zur Fallgruppe<br />

1 gehörten.<br />

Düsseldorf<br />

Die Verwaltung sieht die größte Zeitersparnis bzw. Beschleunigung bei dem Verzicht auf den Umweltbericht,<br />

bei dem nicht mehr erforderlichen Rückgriff auf Dritte, bei der erleichterten Flächennutzungsplananpassung<br />

ohne Genehmigung und aufgrund der einstufigen Behördenbeteiligung.<br />

Der Verzicht auf die Eingriffs-Ausgleich-Bilanzierung bei der Fallgruppe 1 ist ebenso von Vorteil.<br />

24


Freising<br />

Die Beschleunigung wurde im Experteninterview besonders in der Möglichkeit der frühzeitigen Planreifegenehmigung<br />

nach § 33 Abs. 3 BauGB gesehen.<br />

Bisher gehörten die Bebauungspläne ausschließlich zur Fallgruppe 1. Der Prüfungsaufwand wurde<br />

als grundsätzlich angemessen eingestuft.<br />

Im Praxistest merkte Freising folgendes an: Zu der in § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB angesprochenen Alternative<br />

zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde festgestellt, dass durch diese Regelung<br />

die Beschleunigung, die sich durch den Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung ergeben würde,<br />

wieder zurückgenommen wird. Bezüglich der Beteiligung der Öffentlichkeit seien nun zwei Verfahrens‐schritte<br />

und zwei Bekanntmachungen notwendig in Verbindung mit entsprechenden Fristen,<br />

über die keine direkten Aussagen weder im Gesetzentwurf noch in der Begründung getroffen werden.<br />

Es sei nicht ersichtlich, warum an dieser Stelle eine Regelung getroffen werden musste, die noch<br />

einmal von § 13 BauGB abweicht. Durch diese Norm würde allenfalls gewährleistet, dass in jedem Fall<br />

die gesamte Öffentlichkeit beteiligt wird. Auch bei einer Beteiligung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB<br />

wäre demnach der Kreis der Beteiligten nicht nur auf die betroffene Öffentlichkeit beschränkt. <br />

Gütersloh<br />

Für einfache Verfahren wird eine deutliche Beschleunigung wahrgenommen. Die Verfahrensdauer<br />

kann durchaus halbiert werden. Bei großen und komplexen Verfahren sind die Beschleunigungseffekte<br />

eher gering, weil das Verfahren dann komplexer wird. Beispielsweise werden Gutachten über<br />

Lärm bzw. Einzelhandel notwendig, die dann erst in acht bis zehn Monaten fertig gestellt sind. Auch<br />

wenn auf einzelne Verfahrensschritte verzichtet werden kann, ergibt sich daraus keine Beschleunigung<br />

oder Zeitersparnis mehr.<br />

Es gab keine Schwierigkeiten bei der Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen und bislang war<br />

noch keine Vorprüfung des Einzelfalls notwendig, da alle bisherigen Bebauungspläne zur Fallgruppe<br />

1 gehören.<br />

Hamburg<br />

Ein schnelleres Verfahren bspw. durch den Wegfall der Beteiligung ist in Hamburg kaum möglich,<br />

weil im Innenbereich so wichtige Vorhaben durchgeführt werden, so dass auf die Beteiligung nicht<br />

verzichtet werden kann. Bisher wurden bei § 13a-Verfahren dementsprechend die vollständige Beteiligung<br />

vorgenommen. Ein Verzicht bringt keine große Zeitersparnis.<br />

Der beschleunigende Effekt vom § 13a BauGB aufgrund des Einsparens des Umweltberichts oder<br />

wegen des Verzichts auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung ist relativ gering. Er lässt sich in Wochen<br />

fassen.<br />

Für ein Bebauungsplanverfahren werden zwei bis drei Jahre benötigt, abhängig vom Inhalt des Vorhabens.<br />

Es war jedoch auch bereits im Normalverfahren möglich, einen Bebauungsplan innerhalb<br />

eines Jahres durchzuführen.<br />

Die langwierige Dauer von Bebauungsplanverfahren liegt eher in Sachproblemen oder in politischen<br />

Vgl. Bunzel, Arno et. al., a.a.O., S 44f.<br />

25


dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

Diskussionen bei politisch strittigen Planungen begründet. Im Innenstadtbereich werden häufig vorhabenbezogene<br />

Bebauungspläne von Investoren realisiert, die auf der Grundlage eines städtebaulichen<br />

Wettbewerbs für Projekte aufgestellt werden sollen. Diese können dann auch verhältnismäßig<br />

schnell vollzogen werden. Das beschleunigte Verfahren weckt jedoch Erwartungen und Hoffnungen<br />

bei den Investoren, ein Verfahren noch schneller durchführen zu können.<br />

Es gab keine Schwierigkeiten bei der Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen, und bislang war<br />

noch keine Vorprüfung des Einzelfalls notwendig, da alle bisherigen Bebauungspläne zur Fallgruppe<br />

1 gehören.<br />

Kiel<br />

Wichtige Bebauungspläne und große Vorhaben mit einer Flächennutzungsplanänderung wurden in<br />

Kiel bereits in sieben Monaten durchgeführt. Wenn die Stadt und der Investor sich über eine Planung<br />

einig sind und das Baurecht schnell zustande kommen soll, dann lässt sich dies auch ohne beschleunigtes<br />

Verfahren umsetzen. Dies entspricht auch einer rechtssicheren Variante. Um auf Nummer sicher<br />

zu gehen, wird das Normalverfahren bevorzugt.<br />

Leipzig<br />

Die Beschleunigung bzw. die Dauer der verschiedenen Verfahren werden in Leipzig wie folgt eingeschätzt:<br />

Abbildung 4:<br />

Der Zeitbedarf (netto) unterschiedlicher Verfahrensarten (ohne Erarbeitung von Entwurfs- und Satzungsfassung)<br />

<br />

Quelle: Hanke, Peter, a.a.O., S. 19.<br />

26


Das Normalverfahren dauert in Leipzig insgesamt ca. zwei Jahre. Das vereinfachte Verfahren verkürzt<br />

die Dauer bereits auf eineinviertel Jahr. Die größte Verfahrensverkürzung ist bei dem beschleunigten<br />

Verfahren ohne Vorprüfung mit der stadtinternen Vereinfachung zu erkennen. Das Verfahren dauert<br />

ca. ein Jahr. Beim beschleunigten Verfahren nach Fallgruppe 1 sowie Fallgruppe 2 ergeben sich gegenüber<br />

dem vereinfachten Verfahren keine Verkürzungen. Gegenüber dem Normalverfahren sind<br />

Zeitersparnisse von ca. zehn Monaten (Fallgruppe 1) und ca. siebeneinhalb Monaten (Fallgruppe 2)<br />

möglich.<br />

Die Vergleiche sind auf die bisherige stadtinterne Verfahrensdurchführung bezogen, wobei eine<br />

Überarbeitung in Vorbereitung ist, welche den Zeitvorteil reduzieren könnte. Der Zeitvorteil des<br />

Verfahrens kann aufgrund ungenügender Vorbereitung, zu später Abstimmung und Klärung von<br />

Problemen sowie von der Aufgabenstellung und dem notwendigen Leistungsumfang stark reduziert<br />

werden. 10<br />

Luckenwalde<br />

Die Beschleunigung bzw. Verkürzung des Verfahrens wird durch den Wegfall der Verfahrensschritte<br />

gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und 4 Abs. 1 BauGB, durch den Verzicht des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens<br />

und den Wegfall des Umweltberichts möglich. Beim Umweltbericht ist eine Beschleunigung<br />

nur bedingt gegeben, weil trotz allem die Belange zu ermitteln und in die Abwägung<br />

einzubringen sind.<br />

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit soll trotzdem durchgeführt werden, um bereits recht<br />

früh das allgemeine Stimmungsbild in der Bevölkerung zu erfahren.<br />

Es handelt sich jedoch nach Meinung des Experten um eine falsche Wahrnehmung, dass Bauleitplanverfahren<br />

Investitionen und Vorhaben verzögern.<br />

Die Umweltprüfung und der -bericht werden von Externen im Umweltschutzamt vorgenommen.<br />

Laut ihrer Beurteilung ist der Aufwand für die Vorprüfung des Einzelfalls fast schon so groß wie die<br />

Prüfung und der Bericht selbst. Das Verfahren bringt mehr Prüfaufwand mit sich, der sehr aufmerksam<br />

vorgenommen werden muss.<br />

Mainz<br />

Das Verfahren nach § 13a BauGB bringt nur eine Beschleunigung, wenn von Anfang an das Ziel<br />

feststeht und ein konkretes Vorhaben geplant ist. Der Bebauungsplan muss sehr intensiv ausgearbeitet<br />

werden, um möglichst schnell einen offenlagefähigen Entwurf zu erreichen. Dieser muss<br />

„abgesegnet“und sämtliche Beschlüsse müssen eingeholt werden, um einen positiven Effekt erzielen<br />

zu können. Der Stadtrat in Mainz tagt sechsmal im Jahr. Zu diesen Terminen gibt es die Möglichkeit,<br />

bspw. die Beschlüsse über den Verzicht auf die Bürgerbeteiligung, über die Offenlage, über die<br />

Behördenbeteiligung mit einem Mal komplett beschließen zu lassen. Ansonsten verschiebt sich dies<br />

bis zum nächsten Termin, was dann keine Beschleunigung mehr bringt.<br />

Dies bedeutet, dass das Ziel und der Entwurf von Anfang an sehr konkret sein müssen.<br />

Wenn das beschleunigte Verfahren ohne Probleme durchgeführt werden kann, ergibt sich gegenüber<br />

dem Normalverfahren eine Zeitersparnis von drei Monaten. Das Normalverfahren dauert ca.<br />

10 Vgl. ebd., S. .19f.<br />

27


dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

ein Jahr. Das größte Beschleunigungselement ist schwer festzustellen, liegt aber sicherlich in dem<br />

Verzicht auf den Umweltbericht, auf die zusammenfassende Erklärung und auf den Wegfall der Ausgleichsbilanzierung.<br />

Ausschlaggebend ist auch der Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung nach § 3<br />

Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, wobei letztere teilweise aufwändiger ist.<br />

Die Beschleunigungseffekte wurden nicht konsequent in allen Punkten um- bzw. durchgesetzt. Der<br />

§ 13a ist als Ansatzpunkt zu verstehen. Mit einem Verzicht auf den § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB<br />

sowie weniger aufwändige Prüfungen für die Fallgruppe 2, wäre ein großer Beschleunigungseffekt<br />

erreichbar gewesen.<br />

Die Prüfung der Umweltbelange anhand der Anlage 2 ist teilweise so aufwändig und kompliziert,<br />

dass sie keinen Unterschied zum Umweltbericht im Normalverfahren macht. Wenn die Anlage 2<br />

ernsthaft geprüft wird, ist die gleiche Zeit wie für den Umweltbericht notwendig. Dann wird der<br />

Rückgriff auf den Umweltbericht in diesem Fall bevorzugt. Bei kleineren Städten, wo die Entscheidungswege<br />

geringer sind und die Außenwirkung nicht so groß ist, geht es vielleicht schneller und<br />

sie bringen mehr Mut auf. Mainz hat allerdings als Landeshauptstadt Vorbildcharakter für kleinere<br />

Gemeinden. Wenn kein Mut zum Risiko vorhanden ist, weil teilweise hohe Investitionssummen hinter<br />

den Vorhaben bzw. Planungen stehen und die Prüfungen umfassend ausgeführt werden, bringt der<br />

§ 13a BauGB kaum Vorteile. Bei dem Normalverfahren ist die Verwaltung eingespielt, ein Büro erhält<br />

den Auftrag zur Erstellung des Umweltberichts, der parallel erarbeitet wird. Diese Vorgänge laufen<br />

letztlich auf diese Weise schneller ab.<br />

Regensburg<br />

Alle Vereinfachungen zusammen bringen die größte Beschleunigung. Auf den Umweltbericht kann<br />

verzichtet werden, jedoch wird inhaltlich nichts gespart, weil die Umweltbelange trotzdem beachtet,<br />

ermittelt und aufbereitet werden müssen.<br />

Einsparungen ergeben sich aufgrund der redaktionellen Änderung des Flächennutzungsplans sowie<br />

wegen des Wegfalls der frühzeitigen Bürgerbeteiligung. Wenn nicht jede mögliche Beschleunigung<br />

angewendet wird, kann auch das Normalverfahren durchgeführt werden.<br />

Reutlingen<br />

Das Normalverfahren und auch das beschleunigte Verfahren dauern nach Meinung des befragten<br />

Experten ca. ein Jahr. Das § 13a-Verfahren ist nicht unbedingt schneller, bedeutet allerdings weniger<br />

Aufwand, weil die Umweltprüfung und der -bericht sowie die Änderung des Flächennutzungsplans<br />

wegfallen. Die Einsparungen betreffen ca. eine Woche Arbeitszeit. Die größte Ersparnis liegt in dem<br />

Wegfall des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens. Der Umweltprüfung und dem Umweltbericht<br />

wird weniger Aufwand zugeschrieben.<br />

Es wird auch beim § 13a BauGB eine zweistufige Beteiligung durchgeführt, um auf der sicheren Seite<br />

zu sein. Reutlingen gehört zu einem Nachbarschaftsverband, bei dem ein separates Gremium zu beteiligen<br />

ist. Dies führt zu einem erhöhten Zeit- und Arbeitsaufwand.<br />

Das Prüfen der Voraussetzungen wird nicht als aufwändig empfunden und eine Vorprüfung des Einzelfalls<br />

wurde noch nicht durchgeführt.<br />

Im Praxistest war Reutlingen der Ansicht, dass sich bei der Regelung ein Widerspruch ergibt. Auf<br />

28


der einen Seite wird die Prüfintensität auf eine überschlägige Prüfung verringert. Auf der anderen<br />

Seite soll die Vorprüfung jedoch anhand der komplexen Anlage 2 zum BauGB durchgeführt und die<br />

berührten Träger öffentlicher Belange beteiligt werden. 11<br />

Tuttlingen<br />

Es besteht eine erhebliche Verkürzung der Verfahrensdauer durch den Verzicht auf das zweistufige<br />

Beteiligungsverfahren und der damit verbundenen Reduzierung der Gremientermine.<br />

Bei einem Vorhaben, ein größeres Einzelhandelsprojekt, sind Schwierigkeiten bei der Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen<br />

des § 13a BauGB aufgetreten. Die Prüfung war kompliziert und erzeugte<br />

Unsicherheiten hinsichtlich der Angreifbarkeit des Bebauungsplanes hervor. Aus diesem Grund wurde<br />

das beschleunigte Verfahren nicht angewendet, und erst nachdem das Einzelhandelsprojekt verworfen<br />

wurde, wurde der Beschluss zur Aufstellung im beschleunigten Verfahren gefasst.<br />

Im Hinblick auf die Zeit- und Arbeitsersparnis scheint der Verfahrensaufwand auch unter Berücksichtigung<br />

eines aufwändigeren Falls noch angemessen.<br />

Eine Vorprüfung des Einzelfalls war bisher nicht notwendig.<br />

Viersen<br />

Verfahrensverkürzungen ergaben sich im ersten Verfahren durch den Verzicht auf die frühzeitige<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Öffentlichkeit wurde anhand eines Planaushangs, der nicht dieselbe<br />

Aussagetiefe wie im Normalverfahren hatte, und durch mündliche Erläuterungen unterrichtet. Die<br />

Behördenbeteiligung erfolgte wie im Normalverfahren.<br />

Wetzlar<br />

Bislang wurde noch kein Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt.<br />

2.6 Die Einschätzung des Verfahrens und Ausblick<br />

• Wo sehen Sie Schwierigkeiten, Hemmnisse oder Probleme im Verfahren ?<br />

• Wo liegen Ihrer Meinung nach die Vorteile des Verfahrens?<br />

• Wo liegen Ihrer Meinung nach die Nachteile des Verfahrens?<br />

• Denken Sie, dass das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB zum Normalverfahren<br />

bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans wird?<br />

Was denken Sie, wie viel Prozent zukünftiger Bebauungspläne mit dem beschleunigten<br />

Verfahren aufgestellt werden?<br />

11 Bunzel, Arno et. al., a.a.<br />

29


dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

Berlin<br />

Schwierigkeiten sind bei den Überschneidungen mit dem § 13 BauGB aufgetreten. An diesen Stellen<br />

muss der Gesetzestext intensiv gelesen werden. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB kann von der frühzeitigen<br />

Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden abgesehen werden. Jedoch wird in § 13a Abs. 3<br />

Nr. 1 BauGB festgelegt, dass beim Verzicht auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung eine Unterrichtung<br />

stattfinden soll, bei der sich die Öffentlichkeit über die Ziele und Zwecke sowie die Auswirkungen<br />

der Planungen informieren kann.<br />

Gerade die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ist jedoch wichtig, da dadurch um Verständnis für<br />

das Vorhaben geworben werden kann und Vor-Ort-Informationen erhalten werden können. Mit der<br />

Veröffentlichung im Amtsblatt kann nur ein geringer Teil der Öffentlichkeit erreicht werden.<br />

Große Probleme bereitet es ebenso, die Politik zu überzeugen, dass bei dem beschleunigten Verfahren<br />

Themen wie die Umweltbelange oder die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung trotzdem berücksichtigt<br />

werden. Beispielsweise gibt es in Berlin Landschaftspläne, die den Biotopflächenfaktor<br />

festlegen. Dieser regelt, dass bei Bauvorhaben ein Mindestmaß der Grundstücksfläche naturhaushaltwirksam<br />

angelegt wird und dies auch im beschleunigten Verfahren beachtet werden muss.<br />

Bei einem Verfahren nach § 13a BauGB, das von dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg durchgeführt<br />

wurde, gab es Schwierigkeiten wegen einer nicht ausreichenden Beteiligung der Öffentlichkeit. Nach<br />

der Rechtsprüfung des Bebauungsplans seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde<br />

beanstandet, dass die betroffene Öffentlichkeit nicht hinreichend beteiligt wurde. Es gab im Vorfeld<br />

Probleme, weil nicht alle Eigentümer erreicht bzw. ausfindig gemacht werden konnten. Aus diesem<br />

Grund musste der Bebauungsplan noch einmal öffentlich ausgelegt werden. Damit wurde eine mögliche<br />

Beschleunigung aus dem Verfahren genommen.<br />

Die Vorteile des Verfahrens werden u. a. im Verzicht auf den Umweltbericht gesehen. Der Verzicht<br />

bedeutet eine große Zeit- und Arbeitsersparnis sowie eine finanzielle Entlastung, da die Kosten für<br />

externe Büros eingespart werden können. Zeitlich gesehen können ca. drei Monate gespart werden.<br />

Der Umweltbericht nimmt viel Zeit in Anspruch, da externe Büros beauftragt, Gutachten angestellt<br />

und z.B. der Artenschutz, wie auch die Belange Verkehr, Lärm und Klima usw. untersucht werden<br />

müssen.<br />

Bei der Begründung machen 50-70% den Umweltbericht aus und 30-50% die normale Begründung.<br />

Dies ist keine Verhältnismäßigkeit mehr, die dem Planungsrecht Rechnung trägt. Aufgrund des Verzichts<br />

auf den Umweltbericht kann besser gearbeitet werden, ohne die Belange des Landschaftsschutzes<br />

und der -pflege zu vernachlässigen. Im Bebauungsplan können außerdem Festsetzungen<br />

getroffen werden, die nicht zum Ausgleich gehören, aber in § 9 Abs. 1 BauGB die Möglichkeit bieten,<br />

in den Bebauungsplan bspw. Flächen mit der Pflicht zur Bepflanzung aufzunehmen.<br />

Für die Investoren ist das Verfahren von Vorteil, da sie auf diese Weise Kosten und Zeit sparen können.<br />

Die Fallgruppe 2 mit 20.000 m 2 bis weniger als 70.000 m 2 wird als unattraktiv empfunden, weil sie<br />

kaum einen Unterschied zum Normalverfahren bedeutet. Wenn eine Vorprüfung nach Anlage 2 notwendig<br />

wird, ist es sinnvoller, gleich in das Normalverfahren zu gehen und eine Umweltprüfung<br />

durchzuführen.<br />

Aufgrund des Zeit- und Kostenaufwands und dadurch, dass die Bezirksverordnetenversammlung als<br />

Gremium der Bezirke an der Vorprüfung beteiligt werden muss, entsteht kein großer Anreiz. Außerdem<br />

müssen die Gründe für den Verzicht auf die Umweltprüfung veröffentlicht werden, wodurch<br />

30


Arbeit entsteht. Die Voraussetzungen für die Fallgruppe 2 sind aufgrund der Größenordnung auch<br />

strenger angelegt als für Fallgruppe 1.<br />

Bei Fallgruppe 2 herrschen Unsicherheiten, da die Bezirke oftmals noch keine Vorprüfung des Einzelfalls<br />

durchgeführt haben. Zudem birgt sie Rechtsunsicherheiten, denn bei einer überschlägigen<br />

Prüfung nach Anlage 2 und nicht detailliert geregelten Aspekten, kann sich im Laufe des Verfahrens<br />

ergeben, dass Verfahrensschritte wiederholt werden müssen. Durch die ausführliche Anlage 2 wird<br />

der Eindruck vermittelt, dass es sich um mehr als nur eine Vorprüfung handelt, die darüber hinaus<br />

keine Beschleunigung bringt. Andere sehen die Anlage 2 als nicht ausreichend, die Umweltbelange<br />

umfassend zu ermitteln.<br />

Ein weiterer Nachteil des beschleunigten Verfahrens ist der missverständlich geschriebene § 13a Abs.<br />

2 Nr. 4 BauGB. Es könnte angenommen werden, dass neben dem Verzicht auf die Ausgleichsmaßnahmen<br />

auch keine Minimierungs- bzw. Kompensationsmaßnahmen gefordert sind. Es müssen jedoch<br />

trotzdem die Umweltbelange ermittelt, die Eingriffe bewertet und ggf. Minimierungs- bzw.<br />

Kompensationsmaßnahmen durchgeführt sowie die Natur und Landschaft beurteilt werden. Für den<br />

Fall, dass der Investor Druck ausübt, Zeitdruck besteht und seitens der Politik kein großes Interesse<br />

für die Umweltbelange vorhanden ist, könnte der Verzicht auf die Umweltprüfung und die Ausgleichspflicht<br />

auch zum Vernachlässigen der Umweltbelange führen.<br />

Von offizieller Seite wird argumentiert, dass die Umweltbelange z.B. in der Abwägung nach ihrem<br />

Gewicht und ihrer Bedeutung ebenso berücksichtigt werden wie bei dem Normalverfahren. Die Umweltbelange<br />

werden jedoch nicht mehr so aufmerksam ermittelt. Deshalb wird der Wegfall des Umweltberichts<br />

und der Ausgleichspflicht als sehr problematisch angesehen. Der Schematismus, seit<br />

der BauGB-Novelle 2004 bei jedem kleinen Bebauungsplan eine Umweltprüfung durchzuführen, hat<br />

nicht immer das Verhältnis gewahrt und kann auch nicht befürwortet werden. Ein verantwortlicher<br />

Umgang mit der Umweltprüfung und dem -bericht ist allerdings weiterhin notwendig.<br />

Die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB soll als Ersatz für die frühzeitige<br />

Bürgerbeteiligung stattfinden, ist aber durch den Verzicht auf die Erörterung der Ziele und Zwecke<br />

der Planung und deren Auswirkungen nicht sehr bürgerfreundlich. Die Fristen oder die Form der<br />

Unterrichtung werden ebenso nicht näher beschrieben. Im Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf<br />

können sich die Bürger innerhalb eines Monats und während der Sprechzeiten zu den einzelnen Plänen<br />

sachkundig machen. Die Frist für die Unterrichtung der Öffentlichkeit seitens des Bezirksamtes<br />

Neukölln beträgt zwei Wochen, und es findet eine Presseveröffentlichung in einer Zeitung statt. Die<br />

Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses erfolgt generell im Amtsblatt.<br />

Die Bürgerbeteiligungsmöglichkeiten werden auf diese Weise zurückgeschraubt, es können weniger<br />

Bürger erreicht werden. Der Bürger wird dann vielleicht nur noch auf ein Vorhaben aufmerksam,<br />

wenn die Vermessungstrupps im Plangebiet tätig werden. Er erhält auf diese Weise den Eindruck,<br />

dass über seinen Kopf hinweg entschieden wurde oder erscheint erst nach Ablauf der Frist, was die<br />

Motivation zur Beteiligung allgemein verringert.<br />

Ungefähr 60% der Bebauungsplanverfahren werden mittels des § 13a BauGB durchgeführt. Die Anwendungsvoraussetzungen<br />

des § 13a BauGB werden im Bezirksamt Neukölln bei jedem Bebauungsplan<br />

geprüft. Momentan sind es ca. 50% der Bebauungsplanverfahren. Wenn die Voraussetzungen<br />

vorliegen, werden auch die Verfahrensvorteile zur Beschleunigung genutzt.<br />

Das beschleunigte Verfahren ist demnach auf dem Weg, das neue Normalverfahren zu werden. In<br />

Berlin kann fast die gesamte Stadtfläche zur Innenentwicklung gezählt werden, so dass es zukünftig<br />

einen großen Anwendungsbereich des § 13a BauGB geben wird. Nach der Veröffentlichung des<br />

31


dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt und den entsprechenden Hinweisen handelt es sich um ein<br />

normales Verfahren bei dem auf den Umweltbericht verzichtet wird, nicht jedoch auf die naturschutzrechtlichen<br />

Belange.<br />

Der hohe Anwendungsbereich resultiert nicht immer aus der Eilbedürftigkeit sondern auch aus dem<br />

Druck seitens der Politik, die die Anwendung des neuen modernen Verfahrens unterstützt.<br />

Bei der Fallgruppe 2 sollte der Gesetzgeber hinsichtlich der Prüfungsintensität konkreter werden,<br />

um so Rechtsunsicherheiten abzuschaffen. Außerdem können zu einzelnen Prüfaspekten der Anlage<br />

2 Fallgestaltungen aufgenommen werden. Allerdings ist die Änderung von Passagen zweier Paragrafen<br />

des Umweltgesetzes im Entwurf, die die Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren erschweren<br />

soll.<br />

Bei einem wertvollen Bestand oder bei kritischen Fällen bzw. Bereichen soll von der Anwendung des<br />

§ 13a BauGB abgesehen werden.<br />

Bremen<br />

Es werden keine Schwierigkeiten, Hemmnisse oder Probleme im Verfahren gesehen. Anfangs gab es<br />

Diskussionen wegen des Verzichts auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung.<br />

Ein wesentlicher Vorteil des beschleunigten Verfahrens wird in der nicht mehr erforderlichen Änderung<br />

des Flächennutzungsplans gesehen, da nur noch eine Berichtigung im Wege der Anpassung<br />

notwendig ist. Die Verkürzung der Verfahrensschritte ist ein Vorteil und dass man den § 13a BauGB<br />

anwenden kann, ohne überlegen zu müssen, ob die Grundzüge der Planung berührt sind. Aus Gründen<br />

der Akzeptanz oder politischer Erwägungen werden die Verfahrensschritte, auf die verzichtet<br />

werden könnte, trotzdem freiwillig durchgeführt, z.B. die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit.<br />

In Bremen werden wenige Unterschiede zum Normalverfahren gesehen, dadurch, dass in der Begründung<br />

trotzdem auf die Umweltbelange eingegangen werden muss und aus Akzeptanzgründen<br />

auch die vollständige Beteiligung durchgeführt wird.<br />

Der zukünftige Anwendungsbereich hängt von den Projekten ab, jedoch konzentrieren sich diese<br />

eher auf den Innenbereich als auf die grüne Wiese. Daher wird davon ausgegangen, dass das beschleunigte<br />

Verfahren zum Hauptverfahren wird.<br />

Düsseldorf<br />

Die Verwaltung sieht keine rechtlichen Probleme mit dem § 13a BauGB.<br />

Die Vorteile, welche die Verwaltung beim Verfahren sieht, liegen besonders bei dem Verzicht auf<br />

den Umweltbericht. Bei der Ausarbeitung der Begründung könnte eine Menge Papier und Arbeitskapazität<br />

gespart werden, weil der Umweltbericht 50% der Begründung und teilweise mehr ausmacht.<br />

Außerdem ergeben sich Einsparungen durch den nicht mehr erforderlichen Rückgriff auf Dritte. Die<br />

Umweltbelange werden trotzdem ermittelt und beachtet.<br />

Weiterhin ergeben sich Einsparungseffekte bei der erleichterten Flächennutzungsplananpassung<br />

ohne Genehmigung und aufgrund der einstufigen Behördenbeteiligung. Der Verzicht auf die Ein-<br />

32


griffs-Ausgleich-Bilanzierung bei der Fallgruppe 1 ist ebenso ein Vorteil. Jedoch sieht die Politik vor,<br />

auch in diesem Fall das volle Beseitigungsprogramm durchzuführen.<br />

Bei den sachlichen Vorteilen des Verfahrens musste die Verwaltung gegenüber der Politik argumentativ<br />

nachgeben, so dass in der Summe das Verfahren nicht angewendet wird, weil kein Einsparungspotenzial<br />

mehr vorhanden war.<br />

<strong>Seiten</strong>s der Politik wird kein Einsparungspotenzial durch das beschleunigte Verfahren gesehen. Man<br />

möchte mit der Ablehnung des Verfahrens eine Verringerung des hohen umweltpolitischen Standards<br />

bei der Abarbeitung und Bewältigung von Umweltbelangen vermeiden.<br />

In Düsseldorf wird die Frage gestellt, wie lange das Verfahren überlebt, wenn sich die Mehrheitsverhältnisse<br />

im Bundestag ändern? Schließlich sind vier bis fünf Zeilen in der Koalitionsvereinbarung die<br />

Grundlage für das Verfahren. Die Nachbesserungen des BauGB erfolgen in kurzen Abständen und es<br />

wird erwartet, dass bald eine Novelle die Regelungen verändern wird.<br />

Freising<br />

Die Unsicherheiten und Schwierigkeiten liegen nach Meinung des befragten Experten bei den teilweise<br />

unklaren Begriffsdefinitionen und der ggf. erforderlichen Wiederholung von Verfahrensschritten.<br />

Im Praxistest äußerten neben Freising noch andere beteiligte Städte die folgenden Hinweise, Empfehlungen<br />

und Anmerkungen.<br />

Vorhaben im Außenbereich, die zur Entlastung des Innenbereichs beitragen, wurden nicht dem Anwendungsbereich<br />

des § 13a BauGB zugeordnet, wie bspw. eine Umgehungsstraße. Es wurde darauf<br />

hingewiesen, dass die Formulierung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB „ein Bebauungsplan, der… anderen<br />

Maßnahmen der Innenentwicklung dient“ 12 in diesem Sinne missverstanden werden könnte.<br />

Dementsprechend könnten fast alle Bebauungspläne im Außenbereich, die in irgendeinem Zusammenhang<br />

mit der Innenentwicklung stehen, mit dem beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.<br />

Daher wird eine eindeutigere Formulierung gewünscht (Bocholt, Freising, Leipzig).<br />

Bocholt und Freising sahen es als problematisch an, wenn reine Straßenbebauungspläne mit dem § 13a<br />

BauGB aufgestellt werden sollen. Deshalb sollen versiegelte Flächen als ergänzender Maßstab eingebracht<br />

werden. Damit würden Fälle, bei denen keine Grundflächen festgelegt sind, ebenso erfasst<br />

werden, z.B. bei Bebauungsplänen für kleine Straßen und Wege.<br />

Kritik wird dahingehend geäußert, dass die zulässige Grundfläche und nicht die hinzukommende<br />

Grundfläche den Maßstab für Bebauungspläne der Innenentwicklung liefert (Freising, Leipzig). 13<br />

Ebenso wurde im Praxistest darauf hingewiesen, dass bei kleineren Städten wie Freising, Bebauungspläne<br />

mit einer Grundfläche von mehr als 20.000 m 2 bereits eine erhebliche städtebauliche<br />

Entwicklung darstellen. Deren Auswirkungen können nicht aufgrund einer überschlägigen Prüfung<br />

und ohne genauere Untersuchungen eingeschätzt werden. Bei mehreren im Praxistest untersuchten<br />

Beispiele hat sich gezeigt, dass nicht in jedem Fall eindeutig geklärt werden konnte, ob erhebliche<br />

12 BT-Drucksache 16/2496, a.a.O., S 5.<br />

13 Vgl. Bunzel, Arno et. al., a.a.O., S. 27f.<br />

33


dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

Umweltauswirkungen von den Vorhaben des Bebauungsplans ausgehen. Daher sei es immanent,<br />

eine konkretisierte Planung als Einschätzungsgrundlage zu erarbeiten, damit die Behörden und Träger<br />

öffentlicher Belange eine Einschätzung zur Erheblichkeit vornehmen können. Der Umfang der<br />

Prüfung nach Anlage 2 zum BauGB ist nicht abschließend zu sehen und eine Prüfung der Belange<br />

nach § 1 Abs. 6 BauGB werde grundsätzlich durchgeführt.<br />

Die Regelung wird aufgrund der vielen Querverweise nicht klarer, aber es würde z.B. deutlich, dass<br />

die Hinweispflicht bei der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 2 HS 2 BauGB gilt. 14<br />

Die Vorteile des Verfahrens sind die vereinfachenden Elemente, wie z.B. der Verzicht auf die naturschutzrechtliche<br />

Eingriffsregelung, und die frühzeitige Genehmigungsmöglichkeit. Ein weiterer<br />

Vorteil ist der Verzicht auf Ausgleichmaßnahmen, da die Festlegung und Sicherung von Ausgleichsflächen<br />

oft mit einem hohem Verwaltungsaufwand verbunden ist.<br />

Freising verwies im Praxistest darauf, dass mit dem Verzicht auf die Umweltprüfung auch eine Kostenersparnis<br />

verbunden ist. Wegen der stark gestiegenen Anforderungen an die Bauleitplanung ist<br />

jede Kosteneinsparung sehr willkommen. 15<br />

Die Nachteile, die sich aus dem Experteninterview ergeben haben, liegen in den teilweise unklaren<br />

Begriffsdefinitionen und der ggf. erforderlichen Wiederholung von Verfahrensschritten. Jedoch wird<br />

es in Kürze sicher Hinweise aus der Kommentarliteratur bzw. der Rechtsprechung geben.<br />

Zukünftig sollen in Verdichtungsräumen mindestens 50% der Bebauungspläne im beschleunigten<br />

Verfahren aufgestellt werden.<br />

Gütersloh<br />

Es tauchten keine Übergangs- oder Anlaufschwierigkeiten aufgrund von fehlender Routine bei dem<br />

Verfahren auf. Das Verfahren ist einfach strukturiert und gegliedert. Daher war die Übernahme nicht<br />

schwierig.<br />

Ein Vorteil des Verfahrens ist der Verzicht auf Ausgleichflächen bei der Fallgruppe 1. Im Innenbereich<br />

sind kaum Grünflächen vorhanden, die betroffen sein können, z.B. bei Industriebrachen. Ein weiterer<br />

Vorteil ist, dass keine Einschätzung mehr notwendig ist, ob die Grundzüge der Planung berührt sind<br />

wie bei dem vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Selbst wenn die Grundzüge berührt sind,<br />

muss nicht mehr das volle Verfahren durchgeführt werden.<br />

Der Nachteil des beschleunigten Verfahrens liegt in dem möglichen vorsätzlichen Missbrauch, das beschleunigte<br />

Verfahren ohne Ausgleich anzuwenden, der trotzdem zumindest als Minimierungs- und<br />

Vermeidungspflicht auszuführen ist.<br />

In Gütersloh ist die Innenentwicklung ein großes Thema, da sich die Bautätigkeit verstärkt zurück in<br />

die Städte entwickelt. Das Entwickeln von Industriebrachen für eine Wohn- oder Gewerbenutzung<br />

war immer interessant und bleibt es auch weiterhin.<br />

Momentan liegt der Anwendungsbereich bei mindestens der Hälfte bis zwei Drittel der Bebauungsplanverfahren.<br />

Zukünftig kann es durchaus bei dieser Tendenz bleiben, da es weniger Bebauungspläne<br />

auf der grünen Wiese gibt und deshalb eher Bebauungspläne nach § 13a BauGB Anwendung<br />

finden.<br />

14 Vgl. ebd., S 34ff.<br />

15 Vgl. ebd., S. 37.<br />

34


Hamburg<br />

In Hamburg gibt es keine Unsicherheiten oder Schwierigkeiten mit dem beschleunigten Verfahren.<br />

Ein Vorteil ist der Wegfall der Umweltprüfung, obwohl diese im Innenbereich bisher keine große<br />

Rolle gespielt hat. Somit ist der Effekt relativ gering. Die Umweltbelange werden im beschleunigten<br />

Verfahren im Rahmen der Abwägung abgeprüft, anstatt wie bisher im Umweltbericht. Die Eingriffe<br />

oder Veränderungen der Umwelt waren sehr gering. Aus diesem Grund gab es keine Diskussionen<br />

mit den Behörden, die für die Umweltbelange zuständig sind. Der Wegfall der frühzeitigen Bürgerbeteiligung<br />

ist ebenso ein Vorteil.<br />

In innerstädtischen Bereichen laufen alle Verfahren inzwischen nach § 13a BauGB, um die Möglichkeiten<br />

des beschleunigten Verfahrens zu nutzen, wie z.B. der Wegfall der frühzeitigen Bürgerbeteiligung<br />

und des Umweltberichts.<br />

Kiel<br />

Der scheinbare Vorteil, eine Anpassung des Flächennutzungsplans im Nachhinein durchzuführen,<br />

kann auch missbraucht werden. Es wurden keine Vorteile gegenüber dem Normalverfahren gesehen.<br />

Das beschleunigte Verfahren ist ein rechtsunsicheres Verfahren und ergibt keinen Beschleunigungseffekt<br />

gegenüber dem Normalverfahren. Aufgrund der Kieler Verhältnisse kann kein Einsparungseffekt<br />

wegen der frühzeitigen Beteiligung der Ortsbeiräte erreicht werden. Außerdem verursacht das<br />

Verfahren einen erhöhten Prüfaufwand.<br />

In Kiel traut man dem beschleunigten Verfahren nicht und kann nicht nachvollziehen, warum es zum<br />

neuen Normalverfahren werden soll. Denn wenn man das bestehende Instrumentarium geschickt<br />

einsetzt, dann können auch mit dem Normalverfahren Bebauungsplanverfahren relativ zügig durchgeführt<br />

werden.<br />

Das beschleunigte Verfahren ist aus Kieler Sicht nicht notwendig und stellt keinen Gewinn für das<br />

Bebauungsplanverfahren dar.<br />

Leipzig<br />

Im Praxistest stellte sich heraus, dass teilweise Unsicherheiten bestanden, wie die Berichtigung des<br />

Flächennutzungsplans durchgeführt werden soll. Die Regelung wurde so gelesen, dass bei der Überarbeitung<br />

des Flächennutzungsplans die Berichtigungen zeichnerisch und ohne Verfahren umgesetzt<br />

werden sollen. Freising und Leipzig wünschten sich Hinweise über den zeitlichen Rahmen der<br />

Berichtigung und ob eine öffentliche Bekanntmachung notwendig sei. 16<br />

Des weiteren bezogen sich die Fragen auf die voraussichtlich versiegelte Fläche im § 13a Abs. 1 Satz 3<br />

BauGB. Ist dabei die Versiegelung, die mit dem Bebauungsplan erstmals zulässig wird gemeint, oder<br />

auch die bereits ohne den Bebauungsplan zulässige Versiegelung?<br />

Vorteile werden aufgrund der Beschleunigung des Verfahrens und der möglichen Kostenersparnisse<br />

gesehen.<br />

16 Vgl. Bunzel, Arno et. al., a.a.O., S. 38.<br />

35


dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

In 75% der Fälle kann ein Bebauungsplan nach § 13a BauGB in Leipzig aufgestellt, geändert bzw.<br />

ergänzt werden. Dabei gehören ca. 65% der Fälle zur Fallgruppe 1 und ca. 10% zur Fallgruppe 2. 17<br />

Luckenwalde<br />

Durch den Wegfall der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden, durch den Verzicht<br />

des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens und den Wegfall des Umweltberichts ist eine<br />

Beschleunigung des Verfahrens möglich. Jedoch werden die Einsparungseffekte durch den Verzicht<br />

auf das frühzeitige Beteiligungsverfahren sowie auf den Umweltbericht eher gering eingeschätzt.<br />

Als Nachteil des § 13a BauGB wird gesehen, dass zwar auf die Umweltprüfung verzichtet werden<br />

kann, jedoch trotzdem die Umweltbelange zu berücksichtigen sind. Auf diese Weise ergibt sich eine<br />

Quelle für Verfahrensfehler, da der Umweltbericht nicht mehr in die Begründung integriert werden<br />

muss. Außerdem werden trotzdem die Eingriffe ermittelt und bewertet, obwohl kein Ausgleich erforderlich<br />

ist. Bei der Fallgruppe 2 stellt die Beteiligung der berührten Träger bei der Vorprüfung<br />

des Einzelfalls einen zusätzlichen Verfahrensschritt dar. Außerdem muss die naturschutzrechtliche<br />

Eingriffsregelung durchgeführt werden. In diesem Fall ist das § 13a-Verfahren weniger attraktiv.<br />

Wenn der Bebauungsplan die notwendigen Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, dann gibt es auch<br />

keine Probleme mit dem beschleunigten Verfahren. Insbesondere, wenn das Gesetz wörtlich genommen<br />

und nicht viel hinein interpretiert wird.<br />

Mainz<br />

Negative Erfahrungen wurden anfangs aufgrund von Reibungsverlusten mit der Umweltbehörde<br />

gemacht, die ihre Belange beim beschleunigten Verfahren vernachlässigt sah. Mittlerweile sind die<br />

Behörden jedoch eingespielt. Es gab teilweise § 13a-Verfahren, die schneller hätten laufen können,<br />

was allerdings mit politischen Prozessen zusammenhing, welche die Verzögerungen verursachten.<br />

Wenn bspw. ein Gremium noch Beratungsbedarf hat und sich das Verfahren dadurch verzögert, kann<br />

dies auch nicht mit Hilfe eines § 13a-Verfahrens umgangen werden.<br />

Anfangs gab es auch eine Diskussion zur Definition der Grundfläche wegen der Schwellenwerte, da<br />

der § 19 Abs. 2 BauNVO keine eindeutigen Aussagen trifft. Fehler in der Berechnung der Grundfläche<br />

können große Probleme aufwerfen. Außerdem war es die Frage, wie eine angemessene Information<br />

definiert ist und wie die Information der Öffentlichkeit aussehen soll. Über diese Fälle wurde viel<br />

diskutiert.<br />

Ein Vorteil des Verfahrens ist, dass es im Idealfall schneller ablaufen kann, wenn alle Beschlüsse zügig<br />

eingeholt werden und das Ziel klar ist.<br />

Die Planerhaltungsvorschriften des § 214 Abs. 2a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

sind weitreichend, jedoch gerade hier wird ein zu hohes Risiko gesehen, sie auszunutzen. In Mainz<br />

herrschen andere Qualitätsvorstellungen und es wird lieber auf Nummer sicher gegangen. Es gibt<br />

bisher auch noch keine Rechtssprechung zum § 13a BauGB. Dementsprechend spielen die Änderungen<br />

im § 214 Abs. 2a BauGB keine Rolle für das Stadtplanungsamt. Die Folgen von rechtsfehlerhaften<br />

Bebauungsplänen sind teilweise enorm.<br />

Das beschleunigte Verfahren wird das Normalverfahren nicht ablösen, aber es wird zunehmend An-<br />

17 Vgl. Hanke, Peter, a.a.O., S. 13, 18.<br />

36


wendung finden, weil die Entwicklung klar in Richtung Innenentwicklung geht. In Zukunft werden<br />

die planerischen Aufgaben in der Bestandssicherung und -erhaltung, der Umplanung, der Aufwertung,<br />

dem Stadtumbau, der Umstrukturierung sowie der Sanierung liegen.<br />

Es wird zunehmend Instrumente geben, die in Richtung der Ausnutzung des § 34 BauGB, § 13 BauGB<br />

sowie § 13a BauGB gehen und der Änderung von bestehendem Baurecht. Jedoch sind viele Themen<br />

so komplex, dass nicht auf § 13a zurückgegriffen werden kann, weil die Planungen auch zusammenhängend<br />

vorgenommen werden müssen und deren Größe teilweise auch die Schwellenwerte des § 13a<br />

BauGB übersteigt. Beispielsweise sind in Mainz ein Stadion und ein Binnenhafen als große Projekte<br />

geplant.<br />

Regensburg<br />

Die Vorteile des Verfahrens liegen in den Verfahrenserleichterungen und der Beschleunigung. Wie<br />

viele Bebauungspläne zukünftig mit dem § 13a BauGB aufgestellt werden, auch im Verhältnis zum<br />

Normalverfahren, kann jetzt noch nicht abgeschätzt werden. Ein Jahr Entwicklungszeit ist für ein<br />

Gesetz noch keine lange Zeit, deswegen kann noch nicht gesagt werden, ob im Laufe des Verfahrens<br />

Probleme auftreten können. Die zukünftige Rechtsprechung sollte weiterhin so klar und deutlich sein<br />

und keine Hindernisse bringen oder Hintertüren, durch die der Aufwand des Verfahrens ansteigt.<br />

Reutlingen<br />

Im Experteninterview wurden keine Schwierigkeiten mit dem beschleunigten Verfahren gesehen. Es<br />

gibt keine zusätzlichen Stolpersteine im Vergleich zu anderen Verfahren.<br />

Im Praxistest wurde der große Vorteil, der sich aus dem Wegfall der Umweltprüfung in den Verfahrensschritten<br />

ergeben soll, auch von den anderen Städten relativiert, aber grundsätzlich nicht in<br />

Frage gestellt. (Bocholt, Leipzig, Reutlingen). Der Verzicht auf den Ausgleich für Eingriffe in Natur<br />

und Landschaft der Fallgruppe 1 wurde als beachtlicher Entlastungsfaktor gesehen. (Freising, Reutlingen)<br />

18<br />

Nach Meinung des befragten Experten sollte bei hochwertigen Gebieten allerdings die Beteiligung<br />

nicht verkürzt werden. Zukünftig werden in Reutlingen 60 bis 70% der Bebauungsplanverfahren im<br />

beschleunigten Verfahren durchgeführt.<br />

Tuttlingen<br />

Schwierigkeiten ergaben sich hinsichtlich der Ausschlusskriterien nach dem UVPG. Es gibt einige Fallkonstellationen,<br />

in denen auch unter 20.000 m 2 eine Pflicht zur selbstständigen Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

besteht, weswegen das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen wäre. Dies wurde intern<br />

von einem Fachanwalt anders beurteilt. Bisher lässt sich noch nicht abschätzen, ob es deswegen<br />

zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen wird.<br />

<strong>Seiten</strong>s der Investoren besteht der größte Vorteil in der Zeitersparnis. Verwaltungsintern findet wegen<br />

der Reduktion der Verfahrensschritte eine personelle und finanzielle Entlastung statt.<br />

18 Vgl. Bunzel, Arno et al., a.a.O., S. 37, 40.<br />

37


dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

Derzeit sind noch keine Nachteile beim Verfahren und keine Erfahrung hinsichtlich der rechtlichen<br />

Angreifbarkeit der neuen Verfahrenselemente aufgetreten. Es bestehen jedoch bei den Betroffenen<br />

und im Gemeinderat Vorbehalte, weil eine Minderung der Rechte der Anlieger und der Gremienmitglieder<br />

befürchtet wird.<br />

Tuttlingen würde sich das beschleunigte Verfahren zukünftig als neues Normalverfahren für alle<br />

Bebauungspläne wünschen.<br />

Viersen<br />

Intern besteht Einvernehmen darüber, dass der § 13a BauGB nicht angewendet werden sollte, wenn<br />

erhebliches Konfliktpotential im Planverfahren zu erwarten ist.<br />

Wetzlar<br />

Bislang wurde noch kein Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt.<br />

3. Zusammenfassung und Tendenzen der Anwendung des § 13a BauGB<br />

Die Kritikpunkte aus der Literaturrecherche, aus den Seminaren und Fachtagungen haben sich in den<br />

Expertengesprächen wiedergefunden. Sie wurden jedoch durch eine praktische Sicht und durch die<br />

bisherigen Erfahrungen um einige interessante Aspekte erweitert. Im Anhang I werden die Resultate<br />

der Experteninterviews noch einmal verkürzt als tabellarischer Überblick dargestellt.<br />

Die Experteninterviews verschiedener Städte zeigen ein breit gefächertes Meinungsbild zum beschleunigten<br />

Verfahren.<br />

In einigen Städten sind Stolpersteine bei dem beschleunigten Verfahren aufgetreten. Diese betreffen<br />

insbesondere die Verfahrenselemente und -gestaltung.<br />

Die Verfahrensgestaltung der Fallgruppe 2 wird sehr oft als Stolperstein empfunden, so dass die<br />

20.000 m 2 zulässige Grundfläche als Grenze der Anwendung des § 13a BauGB festgelegt wird.<br />

Der Anwendungsbereich ist weit gefächert und auch die Flächen und Nutzungen werden von manchen<br />

Städten kaum eingegrenzt.<br />

Die Einschätzung bzw. Erfahrungen mit dem beschleunigten Verfahren fallen hauptsächlich positiv<br />

oder neutral aus. Viele sehen auch einen Beschleunigungseffekt.<br />

Die größten Beschleunigungseffekte und Vorteile wurden<br />

• in dem Verzicht auf die Umweltprüfung bzw. den Umweltbericht gesehen<br />

• sowie im Wegfall der frühzeitigen Beteiligungsstufe und<br />

• in der Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung sowie<br />

• im Verzicht auf die Ausgleichspflicht bei der Fallgruppe 1.<br />

38


Die größten Nachteile des Verfahrens sehen die Städte in<br />

• der aufwändigen Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen,<br />

• der Vorprüfung des Einzelfalls bei der Fallgruppe 2 und<br />

• dem Wegfall der frühzeitigen Beteiligung als Reduzierung der Bürgerbeteiligungsmöglichkeiten.<br />

Des weiteren wird dem Verfahren teilweise die Vernachlässigung der Umweltbelange und der Verzicht<br />

auf die Ausgleichspflicht und dem Gesetzgeber die Verwendung unklarer Begriffe angelastet.<br />

Der Grossteil der befragten Städte ist davon überzeugt, dass das beschleunigte Verfahren zukünftig<br />

und teilweise bereits heute eine große Rolle spielen und sich zum neuen Normalverfahren entwickeln<br />

wird. Es wird jedoch nicht als ein Instrument gesehen, die Innenentwicklung zu stärken und den Flächenverbrauch<br />

zu reduzieren. Nur wenige Städte gestehen dem Verfahren diese Auswirkungen zu.<br />

Viele Städte sehen einen Ausschlussgrund für das beschleunigte Verfahren, wenn es sich um hochwertige<br />

Gebiete bzw. Flächen handelt, ein hohes Interesse seitens der Öffentlichkeit besteht oder<br />

erhebliches Konfliktpotential im Planverfahren zu erwarten ist.<br />

Auch die Häufigkeit der bisherigen Anwendungen unterscheidet sich stark. Einige Städte haben noch<br />

keine Erfahrungen mit dem beschleunigten Verfahren. Sie haben sich jedoch bereits damit auseinandergesetzt<br />

und teilweise interne Richtlinien für die Anwendung geschaffen. In vielen Fällen steht<br />

eine Anwendung kurz bevor.<br />

Die anfängliche Euphorie über ein vereinfachtes, verkürztes und schnelleres Verfahren hat sich vielerorts<br />

gelegt. Stattdessen ist eher ein pragmatischer Umgang mit dem § 13a BauGB zu verspüren.<br />

Auch wenn die Erfahrungen, bzw. die Einschätzung des Verfahrens als neutral bis positiv gesehen<br />

wird, kommen die Städte zu der Einschätzung, dass bisher auch mit dem Normal- bzw. vereinfachten<br />

Verfahren eine Beschleunigung des Bebauungsplanverfahrens erreicht werden konnte. In einigen Experteninterviews<br />

wurde geäußert, dass nicht gerade auf das Verfahren gewartet wurde. Gleichzeitig<br />

gibt es Städte, die das Verfahren vollständig ablehnen.<br />

Auch, wenn die Meinungen auseinander gehen, lassen sich anhand der Fallbeispiele gewisse Tendenzen<br />

bei der Anwendung des § 13a BauGB ablesen:<br />

• die Ablehnung des beschleunigten Verfahrens<br />

(Düsseldorf, Kiel und Abteilung I E der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in<br />

Berlin)<br />

• die Beschränkung der Anwendung auf die Fallgruppe 1<br />

(Gütersloh, Mainz und Regensburg sowie das Bezirksamt Neukölln und Tempelhof-<br />

Schöneberg und Abteilung II C der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in Berlin)<br />

• die Mischung aus Normal- und beschleunigten Verfahren<br />

(Bremen, Hamburg, Luckenwalde, Reutlingen und Viersen)<br />

• die pragmatische Anwendung des § 13a BauGB<br />

(das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf in Berlin, Freising und Leipzig sowie<br />

Tuttlingen und Wetzlar).<br />

39


dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

4. Die Stolpersteine im beschleunigten Verfahren<br />

Die Auseinandersetzung mit dem beschleunigten Verfahren in der Literatur, auf Fachtagungen, Seminaren<br />

sowie die Experteninterviews haben die Stolpersteine des Verfahrens deutlich gemacht. Sie<br />

werden in den folgenden 11 Abschnitten dargestellt.<br />

4.1 Die Verwendung unklarer Begriffe<br />

Die Begriffe in § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB werden als unbestimmt und ungenau angesehen und verursachen<br />

daher Unsicherheiten und Schwierigkeiten. Dies wird in Kapitel 4 wie auch in den Experteninterviews<br />

deutlich. Die unklaren Begriffe sind „Nachverdichtung“, „Wiedernutzbarmachung“,<br />

„Innenentwicklung“ und „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Es galt Definitionen und Beispiele<br />

für die Begriffe zu finden.<br />

Die Wiedernutzbarmachung betrifft Flächen, die einer gewerblichen, industriellen, infrastrukturellen<br />

sowie militärischen Nutzung unterlagen. Sie befinden sich in innenstadtnaher Lage und sind<br />

aufgrund ihrer vorhergehenden Nutzung bereits erschlossen. Wegen der Aufgabe ihrer vorhergehenden<br />

baulichen Nutzung können sie nun überplant werden.<br />

Viele Industrie- und Gewerbebrachen mit und ohne Altlastenvorkommen, brachgefallene Infrastrukturanlagen,<br />

ehemalige Bahnflächen und aufgegebene Militärflächen fallen in den Anwendungsbereich<br />

des § 13a BauGB. 19 Im Zuge des demografischen Wandels werden zukünftig auch Wohnbrachen<br />

mit dem beschleunigten Verfahren beplant werden. 20<br />

Bei der Nachverdichtung handelt es sich um einen planerischen und keinen rechtlichen Begriff. Daher<br />

ist die Definition, ob es sich um eine Nachverdichtung handelt, eher situationsbezogen und gegenstandsabhängig.<br />

Es kann sich hierbei um das Einfügen zusätzlicher Gebäude handeln, also um eine<br />

rein quantitative Betrachtungsweise, oder um eine siedlungsbezogene Erwägung, bei der auch die<br />

damit zusammenhängenden Nutzungs-, Gestaltungs-, Verkehrs-, Grün- und Freiflächenprobleme berücksichtigt<br />

werden. Nachverdichtung kann ebenso als Ergänzung oder Erweiterung der bereits zulässigen<br />

baulichen Nutzung auf einem bebauten oder bebaubaren Grundstück verstanden werden.<br />

Bei der Nachverdichtung muss es sich daher um Grundstücke handeln, auf denen bereits Baurecht<br />

besteht, oder die schon baulich genutzt werden. Folglich fallen insbesondere der Ausbau, der Umbau,<br />

der Anbau, die Aufstockung und der ergänzende Neubau in diesen Anwendungsbereich.<br />

Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff andere Maßnahmen der Innenentwicklung wird ein Auffangtatbestand<br />

verwendet, der so verstanden werden kann, dass darunter alle Maßnahmen fallen, die<br />

nicht zur Außenentwicklung gehören. Jedoch sind „andere Maßnahmen“ vielmehr Planungen und<br />

Maßnahmen, durch die direkt Innenentwicklung zustande kommt. 21 Die Maßnahmen sind im Zusammenhang<br />

mit den Beispielen in § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB zu sehen, also der Wiedernutzbarmachung<br />

von Flächen oder der Nachverdichtung. 22<br />

19 Vgl. Mitschang, Stephan, a.a.O., S. 434.<br />

20 Vgl. Wallraven- Lindl, Marie-Luis/ Strunz, Anton/ Geiß, Monika, a.a.O., S. 151.<br />

21 Vgl. Mitschang, Stephan, a.a.O., S. 434.<br />

22 Vgl. Tomerius, Stephan, a.a.O., S. 3f.<br />

40


In diese Kategorie fallen auch Bebauungspläne zur Steuerung eines Nutzungsgefüges. Auf der Grundlage<br />

der Bebauungspläne können dementsprechend Nutzungsarten ausgeschlossen, ausnahmsweise<br />

zugelassen oder gegliedert zugelassen werden, wie z.B. Vergnügungsstätten und Gaststätten.<br />

Des Weiteren sind Bebauungspläne zur Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und<br />

zum Umbau vorhandener Ortsteile inbegriffen. Weitere Maßnahmen der Innenentwicklung können<br />

auch Planungen von Straßen und Wegeverbindungen sein, die im bisherigen Innenbereich liegen<br />

und diesen weiter entwickeln. Auch Bebauungspläne im Rahmen von Stadtumbaumaßnahmen gehören<br />

zu dieser Kategorie. Sie können z.B. den Rückbau im bebauten Stadtbereich durch Verringerung<br />

der Geschosshöhe planungsrechtlich festlegen. 23<br />

Für die Innenentwicklung gibt es keine allgemeingültige Definition. Es stellt vielmehr einen Sammelbegriff<br />

dar, unter dem verschiedene Aspekte gefasst werden und der durch die Art seiner konkreten<br />

Verwendung Bedeutung erhält.<br />

Bei dem in dieser Arbeit verwendeten Begriff der Innenentwicklung handelt es sich um die bewusste<br />

Steuerung der Entwicklung durch die Gemeinde mittels des Bauplanungsrechts. 24 Die Innenentwicklung<br />

zielt darauf, die städtischen wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen mit Hilfe von entsprechenden<br />

Nutzungsänderungen im bestehenden Stadtgefüge aufzufangen. 25 Es handelt sich um eine<br />

Bebauungsplanung innerhalb der gewachsenen städtischen Strukturen. 26<br />

Gemäß Krautzberger können die Städte und Gemeinden Unsicherheiten bezüglich der Anwendung<br />

des § 13a BauGB vermeiden, wenn sie einen Innenentwicklungsplan aufstellen, der die potenziellen<br />

Flächen (z.B. Brachen, ehemalige Gewerbe-, Industrie- oder Bahnflächen) für die Innenentwicklung<br />

darstellt. Dieser kann nach der Beschlussfassung als informeller Plan als Argumentationshilfe z.B.<br />

in Streitfällen und als Gesamtkonzept der städtebaulichen Entwicklung der Stadt oder Gemeinde<br />

dienen. 27<br />

4.2 Grenzfälle der Anwendung des § 13a BauGB<br />

Bei Grenzfällen ist die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens nicht eindeutig zu klären und<br />

birgt Unsicherheiten und Schwierigkeiten bei der Anwendung des § 13a BauGB.<br />

Fraglich sind Fälle, bei denen ein qualifizierter beplanter Bereich zwar vorliegt, aber die Verwirklichung<br />

der Planungsabsichten nur teilweise durchgeführt wurde und die noch unbebauten Plangebietsteile<br />

Flächen des vormaligen Außenbereichs darstellen. Solche an der Schnittstelle zwischen<br />

Innen- und Außenbereich liegenden Fälle sind es, die Fragen aufwerfen. 28<br />

Bei Kleingartenflächen ist eine Überplanung nach § 13a BauGB nicht zulässig, da es sich vor allem um<br />

grün geprägte Flächen handelt und die Lauben nur als untergeordnete Nebeneinrichtungen gelten.<br />

Dies ist unabhängig davon, ob die Flächen am Siedlungsrand liegen oder in der Stadt. Jedoch kann<br />

mit dem § 13a BauGB eine überwiegend zum Dauerwohnen bestimmte Kleingartenanlage überplant<br />

23 Vgl. Wallraven- Lindl, Marie-Luis/ Strunz, Anton/ Geiß, Monika, a.a.O., S. 153.<br />

24 Vgl. Franz, Thorsten, a.a.O., S. 34f.<br />

25 Vgl. Mitschang, Stephan, a.a.O., S. 434.<br />

26 Vgl. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin (Abteilung II C): Bebauungspläne der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB.<br />

Berlin 2008, S. 2.<br />

27 Vgl. Krautzberger, Michael (Interview), a.a.O.<br />

28 Vgl. Mitschang, Stephan, a.a.O., S. 435.<br />

41


dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

werden, weil es hier nur noch um die Genehmigung einer bereits bestehenden Innenentwicklung<br />

geht.<br />

Wie sich in den Experteninterviews gezeigt hat, zählen einige Städte auch die Grünflächen im Innenbereich<br />

zum Anwendungsbereich des § 13a BauGB. Dies ist jedoch problematisch zu sehen. Bei der<br />

Umwandlung sonstiger bereits beplanter Grünflächen im Innenbereich in Bauflächen kann man die<br />

Anwendungsmöglichkeit des beschleunigten Verfahrens wie folgt betrachten. Sind die Grünflächen<br />

Teile von Baugrundstücken, können sie nach § 13a BauGB im Zuge einer Nachverdichtung bebaubar<br />

gemacht werden. Bei einer größeren selbständigen Grünanlage kann das beschleunigte Verfahren<br />

nicht angewendet werden, da es sich dabei weder um eine Nachverdichtung noch um eine Wiedernutzbarmachung<br />

handelt. Grundsätzlich gilt, dass das beschleunigte Verfahren nicht anwendbar ist,<br />

wenn dadurch ein qualitativer und flächenhaft bedeutsamer Schritt von der Grünnutzung in Richtung<br />

baulicher Nutzung erfolgen würde. Ansonsten wäre eine Entbindung von der naturschutzrechtlichen<br />

Eingriffsregelung für Bebauungspläne der Innenentwicklung der Fallgruppe 1 (§ 13a Abs. 2 Nr.<br />

4 BauGB) und der Verzicht auf das förmliche Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans<br />

(§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB) nicht vertretbar.<br />

Ausnahmen können auftreten, wenn sich die Grünprägung einer Industrie- oder Bahnbrache aus der<br />

Aufgabe der Nutzung und der allmählichen Rückgewinnung durch die Natur ergeben hat.<br />

Im Einzelfall kann § 13a BauGB auch baulich genutzte Flächen am Siedlungsrand beinhalten, die von<br />

baulichen Anlagen geprägt sind, aber nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen und aus diesem<br />

Grund nicht mehr nach § 34 einzuordnen sind. Dazu zählt bspw. die zweite oder dritte Reihe einer<br />

Bebauung in Dörfern, also nicht mehr genutzte Scheunen, hinter denen die freie Landschaft folgt.<br />

Die Flächen stehen nach § 13a BauGB bis zum „natürlich-historischen Dorfrand“ 29 einer Wiedernutzung<br />

zur Verfügung. 30<br />

Zwei Beispiele aus Berlin gehören ebenso zu den Grenzfällen, bei denen die Anwendbarkeit des § 13a<br />

BauGB nicht eindeutig vorliegt.<br />

Ein Teil vom Plangebiet eines festgesetzten Bebauungsplans soll geändert bzw. verdichtet werden.<br />

Dabei handelt es sich größtenteils um eine Grünfläche mit einer abgrenzenden Wohnbebauung.<br />

Die Planungsabsicht wurde vom Bezirksamt Neukölln an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung<br />

weitergegeben und mit einer Ablehnung des beschleunigten Verfahrens beantwortet, da der überwiegende<br />

Teil des Plangebietes als Grünfläche festgesetzt werden soll. Das Bezirksamt sieht es als<br />

andere Maßnahme der Innenentwicklung an, weil die Grünfläche im unmittelbaren Zusammenhang<br />

mit der Wohnbebauung steht.<br />

Ein anderer Fall ist die Festlegung eines Plangebietes als private Dauerkleingärten als Ersatz für<br />

Kleingärten, die an einer anderen Stelle wegen einer Autobahnverlängerung wegfallen müssen.<br />

Auch hier sah die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die Anwendungsvoraussetzungen für den<br />

§ 13a BauGB nicht gegeben, da keine Arrondierung des Plangebietes vorlag. Die Senatsverwaltung<br />

für Stadtentwicklung stellt u. a. das Kriterium auf, dass das Plangebiet an drei <strong>Seiten</strong> von Bebauung<br />

umgeben sein muss, um § 13a BauGB anwenden zu können.<br />

Die Grenzfälle resultieren oft aus der Verwendung unbestimmter Begriffe in § 13a Abs. 1 Satz 1<br />

BauGB. Die Schwierigkeit und Unsicherheit, die sich aus diesen aufgezählten Grenzfällen ergeben,<br />

liegt auch darin, dass es häufig Auslegungssache ist, ob es sich um ein beschleunigtes Verfahren han-<br />

29 Schmidt-Eichstaedt, Gerd, a.a.O., S. 1149.<br />

30 Vgl. ebd., S. 1148f.<br />

42


delt. Es gibt Pro- und Kontraargumente, aber letztlich entscheidend ist, ob es sich um einen rechtssicheren<br />

Bebauungsplan handelt. Die Gemeinden schließen in diesem Fall eher das beschleunigte<br />

Verfahren aus und verlassen sich nicht auf die weitreichenden Planerhaltungsvorschriften des § 214<br />

Abs. 2a BauGB (siehe Kapitel 4.9).<br />

Der Anwendungsbereich des § 13a BauGB und dessen Grenzen werden noch oft Diskussionen auslösen.<br />

Zur Überprüfung der Anwendungsvoraussetzungen bei Grenzfällen ist als Anhang II eine Checkliste<br />

beigefügt, die zur Orientierung und Strukturierung der Prüfung dienen soll und auf diese Weise vielleicht<br />

eine Hilfestellung bei Grenzfällen bietet.<br />

4.3 Die Berechnung der zulässigen Grundfläche<br />

Die Berechnung der Grundfläche wird als Stolperstein empfunden, da im Gesetzestext nicht eindeutig<br />

geklärt ist, welche Flächen dazugehören. Die Berechnung ist allerdings entscheidend für die Zuordnung<br />

einer Fallgruppe.<br />

Bei der Berechnung der zulässigen Grundfläche oder Größe der Grundfläche oder voraussichtlich versiegelten<br />

Fläche muss die bereits vorhandene bebaute Fläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans<br />

der Innenentwicklung mitgerechnet werden. 31 Damit werden die zulässigen Grundflächen einbezogen,<br />

die sich aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung oder wegen eines bestehenden Bebauungsplans<br />

ergeben oder im Plangebiet bereits vorhanden sind. 32<br />

Bei der Berechnung der zulässigen Grundfläche zählen alle im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächen.<br />

Erst bei einer eventuellen Vorprüfung des Einzelfalls spielt es eine Rolle, ob es sich um eine neu<br />

festgesetzte oder bereits verwirklichte Grundfläche handelt. Denn hierbei sollen die voraussichtlich<br />

erheblichen Umweltauswirkungen des Bebauungsplans ermittelt werden und dann sind nur die noch<br />

nicht verwirklichten Festsetzungen von Interesse. Bei einem sog. „Sicherungsbebauungsplan“, welcher<br />

die vorhandene Bebauung restriktiv festlegt, können relativ große Flächen erfasst werden. Dies ist<br />

möglich, da von einem solchen Bebauungsplan keine erheblichen Umweltauswirkungen ausgehen. 33<br />

Bei einem Bebauungsplan der Innenentwicklung, der umfangreiche Versiegelungsmaßnahmen vorsieht<br />

und nur für wenige angrenzende Grundstücke eine Festsetzung über die zulässige Grundfläche<br />

oder die Größe der Grundfläche enthält, gelten für das Erreichen der Schwellenwerte nur die Festsetzungen<br />

zur Grundfläche. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall, dass die versiegelte Fläche in einem<br />

Bebauungsplan in Kombination mit Festsetzungen zur Grundfläche für die Schwellenwerte nicht<br />

ins Gewicht fällt, keine spezifischen Regelungen getroffen. Einen Missbrauch wird es jedoch in der<br />

Praxis nicht allzu häufig geben, da der Bebauungsplan bei seiner Aufstellung trotzdem allen anderen<br />

städtebaulichen Anforderungen entsprechen muss und die städtebauliche Rechtfertigung wie auch<br />

die sonstigen Anwendungsvoraussetzungen einzuhalten sind. 34 Jedoch lässt sich ein Missbrauch am<br />

effektivsten von vornherein ausschließen, wenn die festgesetzte zulässige Grundfläche (oder Größe<br />

der Grundfläche) und die versiegelten Flächen addiert werden. 35<br />

31 Vgl. Klinge, Werner, a.a.O., S. 51.<br />

32 Vgl. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin, a.a.O. (Fußn. 199), S. 3.<br />

33 Vgl. Schmidt-Eichstaedt, Gerd, a.a.O., S. 1150f.<br />

34 Vgl. Mitschang, Stephan, a.a.O., S. 436f.<br />

35 Vgl. Klinge, Werner, a.a.O., S. 51.<br />

43


dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

Bei der Fallgruppe 1 stellt sich bei näherer Betrachtung der Kumulationsregel heraus, dass alle Anforderungen<br />

erfüllt sein müssen, bevor sie greifen kann. Dementsprechend müssen sowohl der enge<br />

sachliche als auch der enge räumliche und zeitliche Zusammenhang vorliegen. Dies wird in der Praxis<br />

selten der Fall sein.<br />

Ein enger sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn ein funktionaler Zusammenhang zwischen den<br />

betreffenden Planvorhaben besteht. Dafür muss ein gemeinsames Konzept vorliegen oder die Planvorhaben<br />

ergänzen eine sie tragende städtebauliche Zielsetzung. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise<br />

ein Bebauungsplan aufgestellt wird, der die wohnbauliche Entwicklung des Plangebietes zum<br />

Ziel hat und auf einem räumlich angrenzenden Bereich ein kleines Versorgungszentrum mit Läden<br />

für den täglichen Bedarf, Kinderbetreuungseinrichtungen und andere sozialen Einrichtungen erbaut<br />

wird.<br />

Bei dem Merkmal des engen räumlichen Zusammenhangs muss zwischen einem räumlich-abgrenzenden<br />

und räumlich-inhaltlichen Aspekt unterschieden werden. Ein räumlich-abgrenzender Zusammenhang<br />

besteht, wenn die städtebaulichen Planungen direkt aneinander grenzen. Auch bei einem<br />

nicht unmittelbaren Aneinandergrenzen der Bebauungspläne, z.B. bei einer Trennung durch eine<br />

Straßenverkehrsfläche oder einen Fußweg, liegt ein räumlich-abgrenzender Zusammenhang vor,<br />

wenn beide Planungen räumlich als Einheit erkennbar sind.<br />

Der räumlich-inhaltliche Aspekt beschreibt die Auswirkungen mehrerer (kumulativer) Bebauungspläne<br />

auf den gleichen Raum. Dies betrifft z.B. die Grundwasserneubildung, die Lärmsituation oder<br />

auch funktionale Beeinträchtigungen.<br />

Der enge zeitliche Zusammenhang ist wohl am einfachsten festzustellen. Er tritt bei sich überschneidenden<br />

Planaufstellungsverfahren auf. Ausgenommen ist ein enger zeitlicher Zusammenhang, wenn<br />

ein Bebauungsplan bereits in Kraft getreten ist. 36<br />

4.4 Erhöhter Prüfaufwand<br />

Bei der Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen erhöht sich der Aufwand für die Städte und Gemeinden<br />

erheblich. Die Vielzahl der in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen bedeuten<br />

einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand. Die Anwenderseite greift in diesem Fall oft auf das<br />

Normalverfahren zurück, weil die Verwaltung und die Beteiligten bereits eingespielt sind und der<br />

Verfahrensablauf keine Probleme bereitet und neue Verfahrensschritte erst geübt werden müssten.<br />

Die Schwellenwertkonzeption schränkt den Anwendungsbereich des § 13a BauGB auf Bebauungspläne<br />

mit einer zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m 2 bis weniger als 70.000 m 2 ein. Die<br />

Ausschlussgründe für den § 13a BauGB müssen ebenfalls geprüft werden.<br />

Dies sind:<br />

• UVP-pflichtige Vorhaben nach dem UVPG oder nach Landesrecht und<br />

• Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von FFH- oder Europäischen Vogelschutzgebieten.<br />

36 Vgl. Mitschang, Stephan, a.a.O., S. 437.<br />

44


Bei Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung von FFH- oder Europäischen Vogelschutzgebieten ist<br />

eine Verträglichkeitsprüfung gemäß § 35 Abs. 2 bis 5 BNatSchG durchzuführen. Die Verträglichkeitsprüfung<br />

ist auf die in der Gemeinschaftsliste eingetragenen FFH-Gebiete und die gemeldeten und<br />

anerkannten Vogelschutzgebiete beschränkt. 37 Zuerst wird geklärt, welche konkreten Schutzzwecke<br />

und Erhaltungsziele für das betroffene Gebiet in der Liste vermerkt sind. Danach wird geprüft, ob<br />

Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass genau diese Ziele und Zwecke von den Festsetzungen des Bebauungsplans<br />

beeinträchtigt werden können.<br />

Die Aussagen der Länder über die Schutzzwecke und Erhaltungsziele, die an die Kommission der EG<br />

weitergegeben werden, sind jedoch in den meisten Fällen ziemlich ungenau. Deshalb ist es schwierig,<br />

im Zuge der Verträglichkeitsprüfung konkrete Aussagen darüber zu treffen, ob die beabsichtigten<br />

Festsetzungen Beeinträchtigungen auf bestimmte Ziele und Zwecke haben werden. Aufgrund der<br />

generellen Lage der Bebauungspläne der Innenentwicklung innerhalb des Siedlungsbereiches kann<br />

man jedoch davon ausgehen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans den bestehenden Zustand<br />

des Gebietes kaum beeinträchtigen werden. Demnach wäre die Anwendung des beschleunigten Verfahrens<br />

zulässig. 38<br />

Bei der Fallgruppe 2 erhöht sich der Aufwand noch einmal erheblich durch die Vorprüfung des Einzelfalls<br />

nach Anlage 2, die eine Beteiligung der berührten Behörden notwendig macht. Gerade dieser<br />

Aufwand lässt einige Städte von der Anwendung absehen, wenn der Bebauungsplan zur Fallgruppe<br />

2 gehört.<br />

Die Erhöhung des Prüfaufwandes steht im starken Widerspruch zur Zielsetzung eines beschleunigten<br />

und vereinfachten Verfahrens.<br />

4.5 Die Fallgruppe 2<br />

Gerade durch die Experteninterviews stellte sich heraus, dass die Fallgruppe 2 viele Städte von der<br />

Anwendung des beschleunigten Verfahrens abhält. Der Grund liegt in der Verfahrensgestaltung der<br />

Fallgruppe 2. Das Argument ist, dass der Aufwand, der bei einer Vorprüfung des Einzelfalls auftritt,<br />

gleichzusetzen ist mit dem einer Umweltprüfung und deshalb das Normalverfahren bevorzugt wird,<br />

da es rechtssicherer ist. Eine weitere Rolle spielt die Beteiligung der berührten Behörden an der Vorprüfung,<br />

die die Gemeinden von der Anwendung abhält. Für viele Städte ist die Grenze von mehr als<br />

20.000 m 2 gleichzeitig die Grenze für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens, z.B. in Mainz.<br />

Bereits im Praxistest 2006 wurde der größte Anwendungsbereich bei der Fallgruppe 1 gesehen. In<br />

dieser Feststellung spielt auch eine Rolle, dass für viele Gemeinden und Städte eine Planung mit mehr<br />

als 20.000 m 2 für den Innenstadtbereich bereits eine erhebliche städtebauliche Entwicklung darstellt.<br />

In einigen Städten ergab sich daher die Anwendung der Fallgruppe 2 bisher nicht.<br />

Die Voraussetzungen für die Fallgruppe 2 sind aufgrund der Größenordnung auch strenger angelegt<br />

als für Fallgruppe 1. Bei der Fallgruppe 2 herrschen Unsicherheiten, da die Städte oftmals noch keine<br />

Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt haben. Zudem birgt sie Rechtsunsicherheiten, denn bei einer<br />

überschlägigen Prüfung nach Anlage 2 und nicht detailliert geregelten Aspekten kann sich im Laufe<br />

des Verfahrens ergeben, dass Verfahrensschritte wiederholt werden müssen. Durch die ausführliche<br />

Anlage 2 wird der Eindruck vermittelt, dass es sich um mehr als nur eine Vorprüfung handelt. Denn<br />

eine sachgerechte Befassung mit den Kriterien der Anlage 2 kann nicht ohne Aufwand betrieben<br />

37 Vgl. ebd., S. 442.<br />

38 Vgl. Schmidt-Eichstaedt, Gerd, S. 1150.<br />

45


dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

werden. Die Prüfung der Umweltbelange anhand der Anlage 2 ist teilweise so aufwändig und kompliziert,<br />

dass sie keinen zeitlichen Unterschied zum Umweltbericht im Normalverfahren macht. Dann<br />

wird der Rückgriff auf das Normalverfahren bevorzugt. Jedoch deckt die Fallgruppe 1 bereits die<br />

Mehrzahl der Fälle ab. Dies hat sich im Praxistest wie auch durch die Experteninterviews gezeigt.<br />

Bei der Fallgruppe 2 sollte der Gesetzgeber hinsichtlich der Prüfungsintensität konkreter werden.<br />

Auf diese Weise kann die Fallgruppe 2 für die Städte und Gemeinden attraktiver werden.<br />

Die Checkliste in Anhang III kann zur Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend der Anlage 2 zum<br />

BauGB genutzt werden.<br />

4.6 Der Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung<br />

Im Kapitel 4 wie auch anhand der Experteninterviews zeigt sich, dass der Verzicht auf die frühzeitige<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung als Einschränkung der Beteiligungsmöglichkeiten der Bürger gesehen<br />

wird. Bereits im Normalverfahren ist es schwierig, alle beteiligten Bürger zu erreichen, und das<br />

Feedback der Bürger bleibt gering. Im beschleunigten Verfahren werden die Möglichkeiten von<br />

vornherein eingeschränkt. Zwar ist trotzdem die Möglichkeit zur Unterrichtung der Öffentlichkeit<br />

gegeben, jedoch wird von einer Erörterung abgesehen, so dass die Qualität und Ausführlichkeit der<br />

Beteiligung sinken.<br />

Der Gesetzestext enthält keine Angaben über Fristen oder den Umfang der Unterrichtung, wodurch<br />

diese qualitativ sehr unterschiedlich durchgeführt werden. In Leipzig wurde festgestellt, dass das<br />

Interesse der Bevölkerung relativ groß ist, wenn es sich um konkrete Bauvorhaben handelt, wie die<br />

Umnutzung einer Schule zum Hotel. Weniger Interesse besteht dagegen, wenn es um bauplanungsrechtliche<br />

Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen der Planung geht. 39<br />

Aus diesem Grund wählen einige Gemeinden eine Mischform aus dem Normal- und beschleunigten<br />

Verfahren, bei der sie die frühzeitige Beteiligung vollständig durchführen, z.B. in Bremen und Reutlingen.<br />

Es handelt sich im § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB um eine „Kann-Vorschrift“, so dass dies im Rahmen<br />

des Gesetzes zulässig ist.<br />

4.7 Verzicht auf die Umweltprüfung und naturschutzrechtliche Eingriffsregelung<br />

Die Belange von Natur und Landschaft werden aus der Sicht einiger Städte und Behörden, die im<br />

Rahmen von Bebauungsplanverfahren Stellung zu diesen Belangen nehmen, im beschleunigten Verfahren<br />

vernachlässigt. Es wird als sehr problematisch angesehen, dass diese Belange weniger Berücksichtigung<br />

finden und nicht mehr so intensiv und aufmerksam ermittelt werden wie im Normalverfahren.<br />

Zudem ist die Anlage 2 zum BauGB nicht ausreichend, die Umweltbelange erschöpfend zu<br />

erfassen. Die Stadt Düsseldorf lehnt das beschleunigte Verfahren aus diesem Grund ab.<br />

Da das beschleunigte Verfahren zukünftig einen großen Anwendungsbereich haben wird, werden<br />

die Belange von Natur und Landschaft eine immer geringere Rolle spielen.<br />

Außerdem ist mit dem Verzicht auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung der entscheidende<br />

Hebel weggefallen, positive Errungenschaften für Natur und Landschaft über die Kompensation und<br />

den Ausgleich zu gewinnen. Diese Entwicklung wird als sehr problematisch angesehen.<br />

Zugleich wird angemerkt, dass der Schematismus, der 2004 mit der BauGB-Novelle eingeführt wurde,<br />

für jeden Bebauungsplan eine Umweltprüfung durchzuführen, auch nicht befürwortet werden<br />

39 Vgl. Hanke, Peter, a.a.O., S. 14.<br />

46


kann. Oftmals stimmt das Verhältnis nicht, für jeden kleinflächigen Bebauungsplan eine komplette<br />

Prüfung auszuführen. Nicht jeder Bebauungsplan macht einen Umweltbericht erforderlich. Deshalb<br />

ist ein verantwortungsvoller Umgang mit diesem Instrument notwendig.<br />

Der Verzicht auf Umweltprüfung, Umweltbericht und naturschutzrechtliche Eingriffsregelung erweist<br />

sich als Stolperstein im beschleunigten Verfahren, der zur Ablehnung des Verfahrens bzw. zur<br />

Anwendung eines Mischverfahrens aus Normal- und beschleunigten Verfahren führen kann.<br />

Wie in der Arbeit bereits hingewiesen wurde, ist es auch im beschleunigten Verfahren möglich Festsetzungen<br />

z.B. nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 und 20 BauGB für Grünflächen und Flächen zur Entwicklung<br />

von Natur und Landschaft im Bebauungsplan zu treffen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit<br />

über städtebauliche Verträge Regelungen zur Umsetzung von kommunalpolitischen Aufgaben und<br />

Zielen festzulegen. Auf diese Weise sind die Ausgleichsmaßnahmen nicht Gegenstand des Vertrages,<br />

sondern konzeptionelle Überlegungen der Gemeinde, z.B. über Mindeststandards an Grünflächen,<br />

und können als solche von den Vertragspartnern nicht angefochten werden.<br />

4.8 Die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Benachrichtigung<br />

Mit der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung nach § 13a BauGB kann sich gleichzeitig<br />

eine Abweichung vom Flächennutzungsplan ergeben. Das Gesetz schreibt dementsprechend<br />

vor die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung vorzunehmen (§ 13a Abs. 2<br />

Nr. 2 BauGB). Wie diese Anpassung jedoch durchgeführt werden soll, wird nicht näher erläutert und<br />

stellt viele Gemeinden und Städte vor Schwierigkeiten.<br />

Die Stadt Berlin weist hierfür bereits Erfahrungen auf, da gemäß § 246 Abs. 3 BauGB a. F. bis zum<br />

EAG-Bau 2004 ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 8 Abs. 4 BauGB vor der Änderung oder<br />

Ergänzung des Flächennutzungsplans zulässig war. Auch in diesem Fall war der Flächennutzungsplan<br />

im Wege der Berichtigung anzupassen. Eine entsprechende Vorschrift wurde auch im BauGB-Maßnahmengesetz<br />

von 1993-1998 in § 1 Abs. 2 verankert und betraf Bebauungspläne, welche der Deckung<br />

eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen sollten.<br />

Im Falle des § 246 Abs. 3 BauGB i. d. F. von 1987 vertrat man in Berlin die Auffassung, dass kein förmliches<br />

Verfahren zur Berichtigung im Wege der Anpassung notwendig sei. Dies entspricht auch der<br />

Begründung zur BauGB-Novelle 2007, bei der die Berichtigung als ‚redaktioneller Vorgang’ bezeichnet<br />

wird. Battis/Krautzberger/Löhr sprechen sogar von einer ‚bloßen nachrichtlichen Berichtigung<br />

des Flächennutzungsplans’. Dementsprechend könnte der Vorgang allein verwaltungsintern durchgeführt<br />

werden. Dieses Verfahren könnte wie folgt aussehen:<br />

• In der Begründung zum Bebauungsplan wird bereits die Änderung des Flächennutzungsplans<br />

sachlich vollständig abgehandelt und der Abschnitt „Anpassung<br />

des Flächennutzungsplans im Wege der Benachrichtigung“ in das Kapitel „Auswirkungen<br />

des Bebauungsplans“ aufgenommen. Dieser Abschnitt beinhaltet die vollständige<br />

zeichnerische Darstellung der Änderungen des Flächennutzungsplans<br />

als Ausschnitt mit einer Gegenüberstellung von „Vorher“ und „Nachher“. Ebenso<br />

gehört eine kurze Begründung dazu.<br />

• Danach genügt es, die in der Begründung beschriebenen Änderungen zu den Flächennutzungsplanakten<br />

zu verfügen.<br />

• Nach dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans werden die Flächennutzungsplanak‐<br />

47


dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

ten mit dem folgenden Vermerk versehen: „Berichtigung in Kraft getreten mit der<br />

Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. …. am …“ 40 und der Unterschrift.<br />

Die Berliner Methode wird allerdings nur eingeschränkt den herrschenden praktischen Anforderungen<br />

der Veröffentlichung relevanter Planungsakten gerecht. Der schnellste und einfachste, wenn<br />

auch nicht vom Gesetz vorgeschriebene, Weg sieht wie folgt aus:<br />

• Bereits im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan der Innenentwicklung wird<br />

die Anpassung des Flächennutzungsplans innerhalb der Begründung, wie oben geschildert,<br />

abschließend vorbereitet.<br />

• Im Rahmen des Satzungsbeschlusses wird der § 6 Abs. 6 BauGB angewendet und<br />

somit der geänderte Ausschnitt des Flächennutzungsplans zusammen mit dem Bebauungsplan<br />

neu bekannt gemacht. Damit wird gleichzeitig die Änderung des Flächennutzungsplans<br />

im Wege der Berichtigung vorgenommen. Die ausgefertigte<br />

Planzeichnung mit der geänderten Teilfläche des Flächennutzungsplans wird zur<br />

Einsicht bereitgestellt.<br />

Dementsprechend ist es möglich, den Satzungsbeschluss über einen Bebauungsplan der Innenentwicklung<br />

mit dem Beschluss der Gemeindevertretung zu verbinden, und auf diese Weise den Flächennutzungsplan<br />

in der durch den Bebauungsplan geänderten Fassung neu bekannt zu machen.<br />

Es könnte auch der gesamte Flächennutzungsplan in der aktuellen Fassung gemäß § 6 Abs. 6 BauGB<br />

neu bekannt gemacht werden. In diesem Fall muss jedoch eine vollständig neue Planurkunde hergestellt<br />

werden. 41<br />

4.9 Planerhaltungsvorschriften und Rechtsunsicherheiten<br />

Wie in den vorherigen Stolpersteinen bereits ersichtlich ist, tauchen im beschleunigten Verfahren<br />

viele Rechtsunsicherheiten auf, sei es bspw. aufgrund von unbestimmten Begriffen oder der Anlage 2<br />

zum BauGB. Diese können die Städte und Gemeinden davon abhalten das beschleunigte Verfahren<br />

anzuwenden.<br />

Andererseits wurde befürchtet, dass die Städte und Gemeinden die weitreichenden Heilungsvorschriften<br />

ausnutzen könnten. Dies hat sich in den Interviews nicht bestätigt. Vielmehr hat sich gezeigt,<br />

dass die Städte das Risiko eines rechtsunsicheren Bebauungsplans, einer verlorenen Normenkontrollklage<br />

oder der Wiederholung von Verfahrensschritten nicht eingehen möchten. Vielfach wird<br />

auf eine baldige Rechtsprechung und Kommentierung verwiesen, die Klarheit bei Schwierigkeiten<br />

oder Unsicherheiten bringen soll.<br />

4.10 Die Verfahrensgestaltung<br />

In Mainz wurde im Experteninterview geäußert, dass ein § 13a BauGB ohne Kompromisse wün-<br />

40 Schmidt-Eichstaedt, Gerd, a.a.O., S. 1152.<br />

41 Vgl. ebd., S. 1152f.<br />

48


schenswert gewesen wäre. Es ist von einem doppelten und dreifachen Boden im Gesetz die Rede. Die<br />

Verweise auf den § 13 BauGB und die Angaben aus dem § 13a Abs. 3 BauGB überschneiden sich und<br />

der Gesetzestext muss sehr intensiv gelesen werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Gerade die<br />

Verweise auf § 13 BauGB und doppelten Ausführungen z.B. zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

verursachen Unsicherheiten.<br />

In § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird auf § 13 Abs. 2 und 3 BauGB verwiesen. Daher kann von der frühzeitigen<br />

Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden abgesehen werden. Ebenso kann statt der<br />

Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb<br />

einer angemessenen Frist gegeben werden. Den berührten Behörden und sonstigen Trägern<br />

öffentlicher Belange können statt der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ebenso die Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme innerhalb einer angemessener Frist eingeräumt werden.<br />

In § 13a BauGB in Absatz 3 werden darüber hinaus Festlegungen zur Beteiligung getroffen. Bei<br />

der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses muss angegeben werden, dass der<br />

Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt, geändert bzw. ergänzt wird und bei der<br />

Fallgruppe 2 die wesentlichen Gründe für den Verzicht auf die Umweltprüfung. Gemäß § 13a Abs. 3<br />

Nr. 2 BauGB muss, wenn keine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung stattfindet, eine Unterrichtung<br />

der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der<br />

Planung und der Frist zur Äußerung erfolgen.<br />

Vielfach wurde kritisiert, dass die vielen Verweise auf andere Vorschriften keinen Zeitgewinn bringen<br />

und nur für mehr Unübersichtlichkeit in dem sonst klar strukturierten Baugesetzbuch sorgen.<br />

In Teilen der Fachdebatte wurde kritisiert, dass die Möglichkeit, bei der Fallgruppe 1 auf die naturschutzrechtliche<br />

Eingriffsregelung und generell auf die Umweltprüfung zu verzichten, in vielen<br />

Städten und Gemeinden missverstanden werden könnte und die Umweltbelange wie auch Minimierungs-<br />

bzw. Kompensationsmaßnahmen völlig vernachlässigt werden. Dies ist, wie die Interviews<br />

gezeigt haben, nicht der Fall. Es wird jedoch seitens der Städte teilweise bemängelt, dass zwar auf die<br />

Umweltprüfung, den Umweltbericht und die Ausgleichspflicht verzichtet werden kann, aber trotzdem<br />

der gleiche Aufwand betrieben werden muss. Die Umweltbelange wie auch die Eingriffe müssen<br />

auch weiterhin ermittelt, bewertet und in die Abwägung eingestellt werden. Daher kann nach<br />

Meinung der Experten von einer Beschleunigung und Vereinfachung kaum die Rede sein.<br />

4.11 Externe Stolpersteine<br />

Neben den genannten Stolpersteinen, die sich aus dem Verfahren ergeben, können ebenso externe<br />

Einflüsse als Stolpersteine wirken. In Düsseldorf wird bspw. das beschleunigte Verfahren nicht angewendet,<br />

da die Politik sich für den hohen umweltpolitischen Standard bei der Abarbeitung und Bewältigung<br />

von Umweltbelangen entschieden hat. Zwar hat die Verwaltung dagegen argumentiert,<br />

da sie durchaus Vorteile und eine Beschleunigung gesehen hat, jedoch hat sich in der Summe kein<br />

Einsparungspotential mehr ergeben.<br />

Oftmals sind auch die Beteiligungsstrukturen der Städte so komplex, dass eine Beschleunigung von<br />

vornherein ausgeschlossen ist. In Kiel sorgt die Beteiligung von 18 Ortsbeiräten dafür, dass ein Verzicht<br />

auf die frühzeitige Beteiligung undenkbar ist.<br />

Die Fristen und Tagungszeiten von Gremien schränken die Beschleunigung in manchen Städten ein.<br />

Es sei denn, die Planung und das Ziel sind von Anfang an so klar und eindeutig, dass es möglich ist,<br />

mehrere Beschlüsse in einer Tagung einzuholen.<br />

Die Erstellung von Gutachten zu Umweltbelangen oder die Vor-Ort-Untersuchung sowie die Beach-<br />

49


dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

tung z.B. der Brutzeiten von Vögeln usw. halten das Verfahren ebenfalls auf.<br />

Es sind teilweise die alten Stolpersteine in Bebauungsplanverfahren, die auch mit dem beschleunigten<br />

Verfahren nicht umgangen werden können.<br />

5. Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen<br />

5.1 Zusammenfassung der Ergebnisse<br />

Mein zentrales Anliegen war, die Stolpersteine im beschleunigten Verfahren ausfindig zu machen<br />

und Handlungsempfehlungen für eine sinnvolle Anwendung des § 13a BauGB auszuarbeiten.<br />

Anhand der Literaturrecherchen als theoretische Auseinandersetzung mit dem beschleunigten Verfahren<br />

und den Experteninterviews konnten die Stolpersteine ermittelt werden. Die Interviews bzw.<br />

schriftlichen Beiträge von 19 Experten aus 15 Städten haben das Meinungsbild der Theoretiker um<br />

einige interessante Aspekte erweitern bzw. teilweise auch widerlegen können.<br />

Die Vor- bzw. Nachteile des Verfahrens beziehen sich auf folgende Aspekte des § 13a BauGB:<br />

• der Verzicht auf die Umweltprüfung bzw. den Umweltbericht,<br />

• den Verzicht auf die Ausgleichspflicht bei der Fallgruppe 1,<br />

• der Wegfall der frühzeitigen Beteiligungsstufe,<br />

• die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung,<br />

• die aufwändige Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen,<br />

• die Vorprüfung des Einzelfalls und die Verfahrensgestaltung der Fallgruppe 2 und<br />

• die Verwendung unklarer Begriffe.<br />

Einige Aspekte werden gleichzeitig als Vor- und Nachteile gesehen, wie z.B. der Verzicht auf die<br />

Umweltprüfung bzw. auf den Umweltbericht und auf die Ausgleichspflicht bei der Fallgruppe 1. Die<br />

Befürchtung der Theoretiker, dass bspw. die weit reichenden Planerhaltungsvorschriften des § 214<br />

Abs. 2a BauGB zu einer umfassenden missbräuchlichen Anwendung des § 13a BauGB führen konnte,<br />

wurde anhand der Experteninterviews widerlegt.<br />

Die Stolpersteine im beschleunigten Verfahren sind:<br />

1.) Die Verwendung unklarer Begriffe wie Innenentwicklung, Nachverdichtung, Wiedernutzbarmachung<br />

und andere Maßnahmen der Innenentwicklung im § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.<br />

2.) Grenzfälle, in denen die Anwendbarkeit des § 13a BauGB nicht eindeutig geklärt ist. Es handelt<br />

sich meist um die Frage, welche Art von Flächen mit dem beschleunigten Verfahren<br />

beplant werden können.<br />

50


3.) Die Berechnung der zulässigen Grundfläche.<br />

4.) Der erhöhte Prüfaufwand durch die Prüfung der Anwendungsvoraussetzungenund bei der<br />

Fallgruppe 2 die Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 zum BauGB.<br />

5.) Die Verfahrensgestaltung der Fallgruppe 2.<br />

6.) Der Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden.<br />

7.) Der Verzicht auf die Umweltprüfung und naturschutzrechtliche Eingriffsregelung.<br />

8.) Die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung.<br />

9.) Die Planerhaltungsvorschriften und Rechtsunsicherheiten.<br />

10.) Die Verfahrensgestaltung des § 13a BauGB.<br />

11.) Externe Stolpersteine, die unabhängig von dem beschleunigten Verfahren auftreten.<br />

Damit ergibt sich die Antwort auf die anfangs gestellten Fragen:<br />

• Aus welchen Gründen sind die Stolpersteine aufgetreten?<br />

Die Stolpersteine resultieren größtenteils aus der Verfahrens- bzw. Gesetzesgestaltung und den Verfahrenselementen.<br />

Gerade die Elemente, auf die verzichtet werden kann und eine Beschleunigung<br />

bzw. Vereinfachung bewirken sollen, werden als problematisch eingeschätzt, z.B. der Verzicht auf<br />

die Umweltprüfung und die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Hinsichtlich der neuen Elemente<br />

des § 13a BauGB ist man sich unsicher, da naturgemäß meistens noch keine Erfahrungen vorherrschen,<br />

wie z.B. bei der Vorprüfung des Einzelfalls oder der Anpassung des Flächennutzungsplans<br />

im Wege der Berichtigung.<br />

Die Verfahrensgestaltung bzw. der Gesetzestext mit seinen Verweisen und unklaren Begriffen wird<br />

als schwierig eingeschätzt. Zumindest ist ein intensives Lesen der Paragrafen notwendig, um keine<br />

Fehler im Verfahren zu begehen.<br />

• Wird das beschleunigte Verfahren das neue Normalverfahren?<br />

Trotz der aufgetretenen Stolpersteine sieht der überwiegende Teil der Theoretiker und Praktiker bereits<br />

zum jetzigen Zeitpunkt bzw. zukünftig einen großen Anwendungsbereich des beschleunigten<br />

Verfahrens. Die Siedlungserweiterung wird künftig keine große Rolle mehr spielen und viele Städte<br />

sind von Schrumpfungsprozessen geprägt. Aus diesem Grund wird sich die Planung eher auf den<br />

Innenbereich konzentrieren. Zukünftig werden die planerischen Aufgaben in der Planerhaltung, Bestandssicherung<br />

und -erhaltung, Umplanung, Aufwertung, dem Stadtumbau, der Umstrukturierung<br />

sowie der Sanierung liegen.<br />

Einige Städte und auch Theoretiker sind davon überzeugt, dass das beschleunigte Verfahren auf dem<br />

Weg zum neuen Normalverfahren ist.<br />

51


dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

5.2 Handlungsempfehlungen<br />

Eine weitere Frage meiner Arbeit ist:<br />

• Auf welche Weise können die Stolpersteine behoben werden?<br />

Hierzu meine Handlungsempfehlungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens:<br />

Viele Stolpersteine, wie die unklaren Begriffe oder die Berechnung der Grundfläche sind Schwierigkeiten,<br />

die bspw. anhand von Arbeitshilfen, internen Gesprächen, der Begründung zum Gesetz oder<br />

auch meiner Arbeit geklärt werden können oder zumindest Anhaltspunkte geben.<br />

Diese Stolpersteine können teilweise zu den Anfangsschwierigkeiten gezählt werden, die überwunden<br />

werden können. Weitere solcher überwindbaren Stolpersteine sind:<br />

• die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung und<br />

• die Verfahrensgestaltung des § 13a BauGB.<br />

Andere Stolpersteine sind schwerwiegender und verhindern teilweise auch die Anwendung des beschleunigten<br />

Verfahrens, wie sich in der theoretischen Recherche und den Experteninterviews gezeigt<br />

hat. Dazu zählen:<br />

• die Rechtsunsicherheiten sowie<br />

• der erhöhte Prüfaufwand durch die Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen<br />

und bei der Fallgruppe 2 die Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 zum BauGB.<br />

• Die Fallgruppe 2,<br />

• der Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung sowie<br />

• der Verzicht auf die Umweltprüfung und naturschutzrechtliche Eingriffsregelung<br />

• und die Grenzfälle.<br />

Die Rechtsunsicherheiten, die sich aus unbestimmten Begriffen bzw. der Anlage 2 des BauGB ergeben,<br />

werden gemäß den Experteninterviews nicht durch die weitreichenden Heilungsvorschriften<br />

des § 214 Abs. 2a BauGB revidiert. Die Städte und Gemeinden möchten nicht das Risiko eines rechtsunsicheren<br />

Bebauungsplans oder der Wiederholung von Verfahrensschritten eingehen und hoffen<br />

auf die baldige Rechtsprechung und die Kommentierung.<br />

Auf die externen Stolpersteine kann kaum Einfluss genommen und sie können auch nicht mit dem<br />

beschleunigten Verfahren umgangen werden. Dies betrifft bspw. die Erstellung von Gutachten, Fristen<br />

und Tagungszeiten von Gremien oder politische Rahmenbedingungen.<br />

Zusammenfassend ist zu sagen, dass vom beschleunigten Verfahren Abstand genommen bzw. eine<br />

Mischform aus beschleunigtem und Normalverfahren angewendet werden sollte, wenn folgende<br />

Kriterien bzw. Bedingungen vorhanden sind:<br />

52


• bei einer zulässigen Grundfläche von mehr als 20.000 m 2 der Fallgruppe 2 (nach<br />

dem jetzigen Rechtsstand),<br />

• die Beplanung einer hochwertigen oder wertvollen Fläche,<br />

• bei einem generell hohen Stellenwert der Umweltbelange,<br />

• bei politisch und allgemein strittigen Planungen und kritischen Fällen sowie komplexen<br />

Themen,<br />

• wenn die Kürzung der Beteiligung z.B. von Gremien ein politisch sensibles Thema<br />

darstellt,<br />

• bei einem hohen Interesse der Öffentlichkeit an der Planung und<br />

• bei Grenzfällen.<br />

Wenn die zulässige Grundfläche (oder Größe der Grundfläche oder versiegelte Fläche) von 20.000 m 2<br />

überschritten wird und der Bebauungsplan zur Fallgruppe 2 gehört, erfolgt durch die Anwendung<br />

des beschleunigten Verfahrens nach dem jetzigen Rechtsstand kaum eine Verfahrensbeschleunigung<br />

bzw. -vereinfachung. Die Gründe liegen einerseits in der aufwändigen Vorprüfung des Einzelfalls mit<br />

der Beteiligung der betroffenen Behörden und andererseits in den Rechtsunsicherheiten, die sich aus<br />

der Fallgruppe 2 ergeben. Das beschleunigte Verfahren bietet daher kaum Vorteile gegenüber dem<br />

Normalverfahren, auf das in diesem Fall zurückgegriffen werden sollte.<br />

Bei der Beplanung einer hochwertigen oder wertvollen Fläche oder einem generell hohen Stellenwert<br />

der Umweltbelange sollte auf das beschleunigte Verfahren verzichtet bzw. eine Mischform mit<br />

dem Normalverfahren angewendet werden. In diesem Fall können die Umweltprüfung und ebenfalls<br />

Ausgleichsmaßnahmen durch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung durchgeführt werden. So<br />

wird gewährleistet, dass die Belange von Natur und Landschaft ausreichend ermittelt und berücksichtigt<br />

werden.<br />

Wenn ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an der Planung besteht oder kritische sowie komplexe<br />

Themen planerisch umgesetzt werden sollen, sollte das Verfahren ebenfalls ausgeschlossen bzw. die<br />

genannte Mischform angewendet werden. Gerade die frühzeitige und förmliche Beteiligung der<br />

Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind entscheidend für<br />

die Akzeptanz und Bestandskraft der Vorhaben, Planungen etc.<br />

Bei Grenzfällen, bei denen die Anwendung des § 13a BauGB nicht eindeutig geklärt werden kann,<br />

sollte auf das beschleunigte Verfahren verzichtet werden, um sich nicht der Gefahr eines rechtsunsicheren<br />

Plans auszusetzen. Die weitreichenden Planerhaltungsvorschriften sollten in diesen Fällen<br />

nicht missbraucht werden.<br />

Es erscheint sinnvoll bzw. notwendig, ein übergreifendes Konzept für die jeweiligen Innenentwicklungspotenziale<br />

der Städte und Gemeinden zu erarbeiten. Denkbar ist es ein Flächenmanagement<br />

oder Baulückenverzeichnisse für Bauland im Innenbereich aufzubauen, die Brach-, Konversions- und<br />

andere potenzielle Flächen zusammenfassen und aufzeigen. Ebenso sinnvoll ist für die Städte und<br />

53


dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

Gemeinden ein übergreifendes städtebauliches Gesamtkonzept (Innenentwicklungsplan) mit potenziellen<br />

Flächen für die Innenentwicklung aufzustellen. Dabei würde es sich um eine sinnvolle<br />

Grundlage handeln, die eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet und potenzielle<br />

Innenentwicklungsflächen erfasst.<br />

5.3 Schlussfolgerungen und Ausblick<br />

Die Schlussfolgerungen, die sich aus der Arbeit ergeben, sind folgende:<br />

• Nicht alle Bebauungspläne, Flächen, Projekte oder Planungen sind für das beschleunigte<br />

Verfahren geeignet.<br />

• Viele der Stolpersteine sind überwindbar. Einige sind so schwerwiegend, dass sie<br />

die Anwendung des beschleunigten Verfahrens verhindern oder die Städte und<br />

Gemeinden auf eine Mischform zwischen Normal- und beschleunigten Verfahren<br />

ausweichen lässt.<br />

• Das beschleunigte Verfahren wird zukünftig eine große Rolle spielen.<br />

Der Anwendungsbereich wird zukünftig groß sein, jedoch aufgrund der Wahlfreiheit der Städte und<br />

Gemeinden regional sehr unterschiedlich ausfallen. Kleinere Städte und Gemeinden werden aufgrund<br />

der Größenordnung nur die Fallgruppe 1 anwenden, andere weil sie in der Fallgruppe 2 keine<br />

Beschleunigung bzw. Vereinfachung des Bebauungsplanverfahrens sehen. Vielerorts wird sich eine<br />

Mischform zwischen Normal- und beschleunigten Verfahren durchsetzen.<br />

Der Umgang mit dem § 13a BauGB stellt sich in den theoretischen Recherchen wie auch in den Experteninterviews<br />

nach einer anfänglichen Euphorie nach der BauGB-Novelle 2007 als recht pragmatisch<br />

heraus. Der Grossteil der befragten Experten schätzt das Verfahren positiv bis neutral ein.<br />

Das Verfahren stellt nach ca. anderthalb Jahren Anwendungszeit nicht nur ein Ausnahmefall dar,<br />

wie ursprünglich vom Gesetzgeber vorgesehen. Der Großteil der Experten bzw. Theoretiker geht<br />

von einer Entwicklung des beschleunigten Verfahrens zum neuen Normalverfahren aus. Dies ergibt<br />

sich aus der Konzentration der Siedlungsentwicklung in den Innenbereich wie auch aus zukünftigen<br />

Aufgaben der Stadtplanung wie die Bestandssicherung, Umstrukturierung und Umplanung.<br />

Anderthalb Jahre nach der Einführung des beschleunigten Verfahrens sind Prognosen oder Einschätzungen<br />

über die zukünftige Anwendung des Verfahrens noch schwierig, insbesondere, weil die<br />

Rechtsprechung zum § 13a BauGB weiterhin aussteht und auch die Kommentierung bisher gering<br />

ist. Besonders wegen der schwerwiegenden Stolpersteine wäre die Kommentierung und Rechtsprechung<br />

von Interesse.<br />

54


6. Anhang<br />

6.1 Anhang I: Die Resultate der Experteninterviews bezogen auf ausgewählte Fragen in<br />

der Übersicht<br />

55


dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

56


dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

58


42<br />

42 Quelle: eigene Darstellung.<br />

59


dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

6.2 Checkliste zur Überprüfung der Anwendung des § 13a BauGB<br />

60


dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

43<br />

43 Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an Klinge, Werner, a.a.O., S. 51.<br />

62


6.3 Literaturliste<br />

6.3.1 Gedruckte Quellen<br />

Bechtle, Tina: Verfahrensdauern und Spannungsfelder in Bebauungsplanverfahren. Fakten, Meinungen,<br />

Stimmungen. Rottenburg am Neckar: Wissenschaftlicher Verlag Marc Oliver Kersting,<br />

2006.<br />

Beckmann, Klaus J. (Hrsg.): Die Europäische Stadt - Auslaufmodell oder Kulturgut und Kernelement<br />

der Europäischen Union? Dokumentation des Symposiums des Deutschen Städtetages am 07.05.2007<br />

in Köln. Berlin: Deutsches Institut für Urbanistik, 2008 (Difu-Impulse Bd. 2/2008).<br />

Besecke, Anja/Hänsch, Robert/Pinetzki, Michael (Hrsg.): Das Flächensparbuch. Diskussion zu Flächenverbrauch<br />

und lokalem Bewusstsein. Berlin: Technische Universität, Institut für Stadt- und Regionalplanung,<br />

2005 (ISR- Diskussionsbeiträge, Heft 56).<br />

Bohnsack, Ralf/Marotzki, Winfried/Meuser, Michael (Hrsg.): Hauptbegriffe Qualitativer Sozialforschung.<br />

2. Auflage, Opladen: Verlag Barbara Budrich, 2006.<br />

Bunzel, Arno et. al: BauGB-Novelle 2006 im Praxistest. Ergebnisbericht. Berlin: Deutsches Institut für<br />

Urbanistik, 2006.<br />

Franz, Thorsten: Freiraumschutz und Innenentwicklung. Das Verhältnis von Freirauminanspruchnahme<br />

und Innenentwicklung vor der Forderung nach ökologischem Bauen. Berlin: Duncker & Humblot<br />

GmbH, 2000 (Schriften zum Umweltrecht, Band 104).<br />

Götze, Roman/Müller, Wolfram: Das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung<br />

der Städte („BauGB 2007“) – Zu „Risiken und Nebenwirkungen“ eines Planungserleichterungsgesetzes.<br />

In: Zeitschrift für Umweltrecht, Jg. 19 (2008), Nr. 1, S. 8-15.<br />

Kiepert, Folkert/Heyl, Arnulf von/Steinfort, Frank: Baugesetzbuch für Planer: grafisch umgesetzt,<br />

aktuelle Kommentierung der Änderungen. 3., überarb. Auflage. Köln: Verlagsgesellschaft Rudolf<br />

Müller GmbH & Co. KG, 2007.<br />

Klinge, Werner: Bebauungspläne der Innenentwicklung. Anwendungsvoraussetzungen, Grenzen,<br />

Beispiele. In: Planerin (2007), Nr. 4, S. 51-53.<br />

Köck, Wolfgang et. al: Effektivierung des raumbezogenen Planungsrechts zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme.<br />

Berlin: Erich Schmidt Verlag, 2007 (Umweltforschungsplan des Bundesministeriums<br />

für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Forschungsbericht im Auftrag des Umweltbundesamtes).<br />

Krautzberger, Michael: Bauleitplanung im vereinfachten und im beschleunigten Verfahren nach dem<br />

BauGB 2007. In: Zeitschrift für Wissenschaft und Praxis Umwelt- und Planungsrecht, Jg. 27 (2007), Nr.<br />

5, S. 170-174.<br />

63


dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

Krautzberger, Michael/Stüer, Bernhard: BauGB 2007: Stärkung der Innenentwicklung. In: Deutsches<br />

Verwaltungsblatt (2007), Nr. 3, S. 160-1<strong>69</strong>.<br />

Lamnek, Siegfried: Qualitative Sozialforschung. Lehrbuch. 4., vollst. überarb. Auflage. Basel: Beltz<br />

Psychologie Verlags Union, 2005.<br />

Mitschang, Stephan: Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren. In: Zeitschrift für deutsches und<br />

internationales Bau- und Vergaberecht (2007), Nr. 5, S. 433-447.<br />

Müller-Grune, Sven: „Beschleunigtes Verfahren“ und „ Bebauungspläne der Innenentwicklung“ – der<br />

neue § 13a BauGB. In: Zeitschrift für Baurecht (2007), Nr. 6, S.985-992.<br />

Runkel, Peter: Baugesetzbuch. 10. Auflage. Köln: Bundesanzeiger Verlag, 2007.<br />

Scheidler, Alfred: Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung. In: Zeitschrift<br />

für Baurecht, Jg. 38 (2007), Heft 4, S. 650-657.<br />

Schmidt-Eichstaedt, Gerd: Erste Fragen und Antworten zur praktischen Anwendung des beschleunigten<br />

Verfahrens nach § 13a BauGB 2006/2007. In: Zeitschrift für Baurecht (2007), Nr. 7, S. 1148-<br />

1159.<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin (Abteilung II C): Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

gem. § 13a BauGB. Berlin 2008 (internes Rundschreiben Nr. 1/ 2008).<br />

Spannowsky, Willy: Die Einführung eines beschleunigten Verfahrens für Bebauungspläne der Innenentwicklung.<br />

In: Zeitschrift Natur und Recht (2007), Nr. 8, S. 521-526.<br />

Spannowsky, Willy/Hofmeister, Andreas (Hrsg.): BauGB 2007. Neue Anforderungen und Möglichkeiten<br />

für Städte und Gemeinden. Köln: Carl Heymanns Verlag GmbH, 2007.<br />

Tomerius, Stephan: Auswirkungen der Baugesetzbuch-Novelle 2007 - Impulse für mehr Innenentwicklung<br />

und Flächensparen in den Gemeinden? In: Zeitschrift für Umweltrecht, Jg. 19 (2008), Nr. 1,<br />

S. 1-7.<br />

Voß, Rainer/Butenbroich, Lothar: Das neue Baurecht in der Praxis. Das BauGB nach Einführung der<br />

Novelle 2007. 2. Auflage, Köln: RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, 2007 (RWS- Skript 292).<br />

Wallraven-Lindl, Marie-Luis/Strunz, Anton/Geiß, Monika: Das Bebauungsplanverfahren nach dem<br />

BauGB 2007. Muster, Tipps und Hinweise für eine zweckmäßige und rechtssichere Verfahrensgestaltung.<br />

Berlin: Deutsches Institut für Urbanistik, 2007 (Difu-Arbeitshilfe).<br />

Zirbel, Michael: B-Pläne der Innenentwicklung – Strategischer Einsatz und Einsatzbereiche. Berlin:<br />

Institut für Städtebau der Deutschen Akademie für Städtebau und Landesplanung, 2007 (550. Kurs,<br />

Thema: Städtebau und Recht).<br />

64


6.3.2 Internetquellen:<br />

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Hintergrundinformationen zur Leipzig<br />

Charta. URL: http://www.bmvbs.de/artikel-,302.1000184/Hintergrundinformationen-zur-L.htm - Zugriff<br />

am 21.05.2008.<br />

Eberhardt, Doris: BUND-Hintergrund: Neues Baugesetzbuch 2007 – Platzverweis für Naturschutz<br />

in Städten vom 12.12.2006. URL: http://www.bund.net/fileadmin/bundnet/publikationen/naturschutz/20061212_naturschutz_novellierung_baugesetzbuch_hintergrund.<strong>pdf</strong>-Zugriff<br />

am 18.03.2008.<br />

Ministerium für Umwelt und Verkehr (UVM), Wirtschaftsministerium (WM) Baden-Württemberg, ISL,<br />

Institut für Städtebau und Landesplanung, Universität Karlsruhe (Hrsg.): Innenentwicklung vor Außenentwicklung.<br />

Strategien, Konzepte, Instrumente. Dokumentation des Fachkongresses am 15./16.<br />

Mai 2003 in Karlsruhe. URL: http://opus.kobv.de/zlb/volltexte/2007/1339/<strong>pdf</strong>/Tagungsband_Tag1.<strong>pdf</strong>,<br />

http://opus.kobv.de/zlb/volltexte/2007/1339/<strong>pdf</strong>/Tagungsband_Tag2.<strong>pdf</strong> - Zugriffe am 15.04.2008.<br />

Preuß, Thomas/Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) (Hrsg.): Potenziale für eine Flächenkreislaufwirtschaft<br />

(Expertise). Eine Expertise des ExWoSt- Forschungsfeldes Kreislaufwirtschaft<br />

in der städtischen/stadtregionalen Flächennutzung – Fläche im Kreis. Berlin: ohne Verlag, 2007. URL:<br />

http://www.flaeche-im-kreis.de/veroeffentlichungen/expertisen/ - Zugriff am 10.04.2008.<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung: Baulückenmanagement Berlin. URL: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/bauen/baulueckenmanagement/<br />

- Zugriff am 22.04.2008.<br />

Statistikämter des Landes bzw. der Städte bzw. die Homepages der Städte: alle Zugriffe am 30.05.2008<br />

(Tabelle 2).<br />

• Berlin: URL: http://www.statistik-berlin-brandenburg.de/<br />

• Berlin (Neukölln): URL: http://www.berlin.de/ba-neukoelln/<br />

• Berlin (Tempelhof-Schöneberg und Charlottenburg-Wilmersdorf): URL: http://www.in-berlinbrandenburg.com/Berliner_Bezirke/<br />

• Bremen: URL: www.bremen.de<br />

• Düsseldorf: URL: www.duesseldorf.de<br />

• Freising: URL: www.freising.de<br />

• Gütersloh: URL: www2.guetersloh.de<br />

• Hamburg: URL: www.statistik-nord.de<br />

• Kiel: URL: www.kiel.de<br />

• Leipzig: URL: www.leipzig.de<br />

• Luckenwalde: URL: www.luckenwalde.de<br />

• Mainz: URL: www.mainz.de<br />

• Regensburg: URL: www.statistik.regensburg.de<br />

• Reutlingen: URL: www.reutlingen.de<br />

• Tuttlingen: URL: www.tuttlingen.de<br />

• Viersen: URL: www.viersen.de<br />

• Wetzlar: URL: www.wetzlar.de.<br />

65


dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

Statistisches Bundesamt, Umweltbundesamt: Berechnungen des Umweltbundesamtes nach Angaben<br />

des Statistischen Bundesamtes 2006 (Abbildung 1). URL: http://www.env-it.de/umweltdaten/public/document/downloadImage.do?ident=8445<br />

- Zugriff am 10.04.2008<br />

Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung<br />

(BBR). In: Preuß, Thomas/ Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) (Hrsg.): Potenziale für<br />

eine Flächenkreislaufwirtschaft (Expertise). Eine Expertise des ExWoSt- Forschungsfeldes Kreislaufwirtschaft<br />

in der städtischen/stadtregionalen Flächennutzung – Fläche im Kreis. Berlin: ohne Verlag<br />

2007 (Abbildung 2). URL: http://www.flaeche-im-kreis.de/veroeffentlichungen/expertisen/ - Zugriff<br />

am 10.04.2008<br />

Statistisches Bundesamt, Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR): 2007 (Abbildung 3).<br />

URL: http://www.env-it.de/umweltdaten/public/document/downloadImage.do?ident=8972 - Zugriff<br />

am 10.04.2008.<br />

Tiefensee, Wolfgang: Renaissance der Innenstädte geht voran, Informeller EU-Ministerrat verabschiedet<br />

„Leipzig Charta“ vom 24. Mai 2007. URL: http://www.bmvbs.de/dokumente/-,302.9964<strong>69</strong>/<br />

Pressemitteilung/dokument.htm - Zugriff am 21.05.2008.<br />

Umweltbundesamt: Raumbezogene Umweltplanung. Sparsamer Umgang mit Grund und Boden<br />

(letzte Änderung 20.06.2007). URL: http://www.umweltbundesamt.de/rup/flaechen/grund.htm - Zugriff<br />

am 10.04.2008.<br />

6.3.3 Experteninterviews<br />

Brandl, Heinz: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin, Abteilung I E (Landschaftsplanung,<br />

Naturschutz und Forstwesen), persönliches Interview am 25.04.2008.<br />

Buß, Ekkehard: Stadtplanungsamt Luckenwalde, Telefoninterview am 20.05.2008. Außerdem hat<br />

Herr Buß am 15.07.2008 auf meine Anfrage hin eine E-Mail mit weiteren Informationen gesendet.<br />

Friedemann, Gunnar: Stadtplanungsamt Düsseldorf, Telefoninterview am 05.05.2008.<br />

Göres, o.A./ Poy, Juliane: Bezirksamt Neukölln, persönliches Interview am 08.05.2008.<br />

Hanke, Peter: Stadtplanungsamt Leipzig. Herr Hanke hat seinen Vortrag am 09.05.2008 per E-Mail<br />

gesendet.<br />

Hanke, Peter: Erste Erfahrungen mit B-Plänen der Innenentwicklung - Anwendungsfälle, Anwendungsbereiche,<br />

Vorteile und Grenzen - am Beispiel der Stadt Leipzig. Berlin: Institut für Städtebau<br />

der Deutschen Akademie für Städtebau und Landesplanung, 2007 (556. Kurs, Thema: Naturschutz<br />

und Baurecht).<br />

Herre, Michael: Stadtplanungsamt Tuttlingen.<br />

Herr Herre hat den ausgefüllten Interviewleitfaden per E-Mail am 06.05.2008 zurückgesendet und<br />

auf meine Anfrage hin eine E-Mail mit weiteren Informationen am 10.07.2008 gesendet.<br />

66


Jenniches, Walter: Stadtplanungsamt Viersen. Herr Jenniches sendete den ausgefüllten Interviewleitfaden<br />

per E-Mail am 29.05.2008 zurück.<br />

Kahleck-Wolff, o.A.: Bezirksamt Charlottenburg- Wilmersdorf, persönliches Interview am 29.05.2008.<br />

Krautzberger, Michael: persönliches Interview am 18.07.2008.<br />

Kulgemeyer, Birgit: Stadtplanungsamt Kiel, Telefoninterview am 06.05.2008.<br />

Noll, Andreas: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin, Abteilung, II C (Bauplanungsrecht,<br />

verbindliche Bauleitplanung, planungsrechtliche Einzelangelegenheiten), persönliches Interview am<br />

21.05.2008.<br />

Schaub, Karl-Ernst: Stadtplanungsamt Wetzlar, Telefoninterview am 14.07.2008.<br />

Schimpfermann, Christine: Stadtplanungsamt Regensburg, Telefoninterview am 28.04.2008.<br />

Schumacher, Frank: Stadtplanungsamt Bezirk Hamburg- Mitte, Telefoninterview am 21.05.2008.<br />

Stetka, Margit: Stadtplanungsamt Freising. Frau Stetka hat den ausgefüllten Interviewleitfaden per<br />

E-Mail am 25.04.2008 zurückgesendet.<br />

Strobach, Axel: Stadtplanungsamt Mainz, Telefoninterview am 25.04.2008.<br />

Szalucki, Dagmar: Bezirksamt Tempelhof- Schöneberg, persönliches Interview am 26.05.2008.<br />

Voigt, Dieter: Stadtplanungsamt Bremen, Telefoninterview am 09.05.2008.<br />

Wurster, Ulrich: Stadtplanungsamt Reutlingen, Telefoninterview am 22.04.2008.<br />

Zirbel, Michael: Stadtplanungsamt Gütersloh, Telefoninterview am 14.05.2008.<br />

6.3.4 Rechtsquellen<br />

Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316).<br />

Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132),<br />

geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).<br />

Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 2 des<br />

Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686).<br />

Drucksache 16/2496 des Bundestages. Gesetzentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes<br />

zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 04.09.2006.<br />

67


dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

Drucksache 16/3308 des Bundestages. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr,<br />

Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen<br />

16/2496, 16/2932 - Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die<br />

Innenentwicklung der Städte vom 08.11.2006.<br />

Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau,<br />

EAG-Bau) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359).<br />

Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006,<br />

BGBl. I S. 3316.<br />

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober<br />

2007 (BGBl. I S. 2470).<br />

Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 622).<br />

Muster-Einführungserlass zum Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung<br />

der Städte (BauGBÄndG 2007 - Mustererlass) beschlossen durch die Fachkommission Städtebau<br />

der Bauministerkonferenz am 21. März 2007.<br />

Raumordnungsgesetz vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Artikel 10<br />

des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833).<br />

Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten<br />

(ABI. EG Nr. L 103 vom 25. 4. 1979 S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom<br />

29. 7. 1997, ABI. EG Nr. L 223 vom 13. 8. 1997 S. 9), „Vogelschutzrichtlinie“.<br />

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie<br />

der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206/7 vom 22.7.92), geändert durch Richtlinie<br />

97/62/EG des Rates vom 27.10.1997 (ABl. EG Nr. L 305/42), „FFH-Richtline“.<br />

Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung<br />

der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Abl. Nr. L 197 vom 21.7.2001.<br />

Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),<br />

zuletzt geändert durch § 62 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010).<br />

Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245),<br />

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666).<br />

68


Bei Ihren Bestellungen von Discussion<br />

Papers schicken Sie bitte unbedingt einen<br />

an Sie adressierten Aufkleber mit sowie je<br />

paper eine Briefmarke im Wert von 0,85<br />

Euro oder einen „Coupon Réponse International“<br />

(für Besteller aus dem Ausland)<br />

Please send a self addressed label and postage<br />

stamps in the amount of 0, 85 Euro or<br />

one „Coupon-Réponse International“ (if<br />

you are ordering from outside Germany)<br />

for each Discussion paper requested<br />

Bestellschein<br />

Order Form<br />

Absender / Return Address:<br />

TU Berlin - Fakultät VI Planen Bauen Umwelt<br />

Weiterbildungsstudium<br />

<strong>Real</strong> <strong>Estate</strong> <strong>Management</strong><br />

Sekr. A 57<br />

Straße des 17. Juni 152, D-10623 Berlin<br />

Hiermit bestelle ich folgende(s)<br />

Discussion paper(s):<br />

Please send me the following<br />

Discussion paper(s):<br />

Bestell-Nr. / Order no. Autor/in, Kurztitel /<br />

Author(s) / Title(s) in brief<br />

dp rem 2007 | 1<br />

dp rem 2007 | 2<br />

dp rem 2008 | 3<br />

dp rem 2008 | 5<br />

Daniel Bormann<br />

Integriertes Benchmarking -<br />

„Push“-Faktor für die Projektentwicklung<br />

Stephan Fleischer<br />

Immobilienrating -<br />

Ansätze für Immobilien - Projektentwickler<br />

zur gezielten Ratingvorbereitung<br />

René Deubner<br />

Aufgaben und Inhalte des Vertragsmanagements<br />

bei Immobilienprojekten<br />

– Eine empirische Studie –<br />

Martin Diestel, Anja Scherf<br />

PPP - Schafft Public Private Partnership eine<br />

organisatorische und wirtschaftliche Grundlage<br />

für die Renaissance öffentlicher Parks?<br />

( Erscheinungstermin: Dezember 2008 )<br />

<strong>69</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!