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pdf-Datei; 2417 kB / 69 Seiten - Real Estate Management

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dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

werden, weil es hier nur noch um die Genehmigung einer bereits bestehenden Innenentwicklung<br />

geht.<br />

Wie sich in den Experteninterviews gezeigt hat, zählen einige Städte auch die Grünflächen im Innenbereich<br />

zum Anwendungsbereich des § 13a BauGB. Dies ist jedoch problematisch zu sehen. Bei der<br />

Umwandlung sonstiger bereits beplanter Grünflächen im Innenbereich in Bauflächen kann man die<br />

Anwendungsmöglichkeit des beschleunigten Verfahrens wie folgt betrachten. Sind die Grünflächen<br />

Teile von Baugrundstücken, können sie nach § 13a BauGB im Zuge einer Nachverdichtung bebaubar<br />

gemacht werden. Bei einer größeren selbständigen Grünanlage kann das beschleunigte Verfahren<br />

nicht angewendet werden, da es sich dabei weder um eine Nachverdichtung noch um eine Wiedernutzbarmachung<br />

handelt. Grundsätzlich gilt, dass das beschleunigte Verfahren nicht anwendbar ist,<br />

wenn dadurch ein qualitativer und flächenhaft bedeutsamer Schritt von der Grünnutzung in Richtung<br />

baulicher Nutzung erfolgen würde. Ansonsten wäre eine Entbindung von der naturschutzrechtlichen<br />

Eingriffsregelung für Bebauungspläne der Innenentwicklung der Fallgruppe 1 (§ 13a Abs. 2 Nr.<br />

4 BauGB) und der Verzicht auf das förmliche Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans<br />

(§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB) nicht vertretbar.<br />

Ausnahmen können auftreten, wenn sich die Grünprägung einer Industrie- oder Bahnbrache aus der<br />

Aufgabe der Nutzung und der allmählichen Rückgewinnung durch die Natur ergeben hat.<br />

Im Einzelfall kann § 13a BauGB auch baulich genutzte Flächen am Siedlungsrand beinhalten, die von<br />

baulichen Anlagen geprägt sind, aber nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen und aus diesem<br />

Grund nicht mehr nach § 34 einzuordnen sind. Dazu zählt bspw. die zweite oder dritte Reihe einer<br />

Bebauung in Dörfern, also nicht mehr genutzte Scheunen, hinter denen die freie Landschaft folgt.<br />

Die Flächen stehen nach § 13a BauGB bis zum „natürlich-historischen Dorfrand“ 29 einer Wiedernutzung<br />

zur Verfügung. 30<br />

Zwei Beispiele aus Berlin gehören ebenso zu den Grenzfällen, bei denen die Anwendbarkeit des § 13a<br />

BauGB nicht eindeutig vorliegt.<br />

Ein Teil vom Plangebiet eines festgesetzten Bebauungsplans soll geändert bzw. verdichtet werden.<br />

Dabei handelt es sich größtenteils um eine Grünfläche mit einer abgrenzenden Wohnbebauung.<br />

Die Planungsabsicht wurde vom Bezirksamt Neukölln an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung<br />

weitergegeben und mit einer Ablehnung des beschleunigten Verfahrens beantwortet, da der überwiegende<br />

Teil des Plangebietes als Grünfläche festgesetzt werden soll. Das Bezirksamt sieht es als<br />

andere Maßnahme der Innenentwicklung an, weil die Grünfläche im unmittelbaren Zusammenhang<br />

mit der Wohnbebauung steht.<br />

Ein anderer Fall ist die Festlegung eines Plangebietes als private Dauerkleingärten als Ersatz für<br />

Kleingärten, die an einer anderen Stelle wegen einer Autobahnverlängerung wegfallen müssen.<br />

Auch hier sah die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die Anwendungsvoraussetzungen für den<br />

§ 13a BauGB nicht gegeben, da keine Arrondierung des Plangebietes vorlag. Die Senatsverwaltung<br />

für Stadtentwicklung stellt u. a. das Kriterium auf, dass das Plangebiet an drei <strong>Seiten</strong> von Bebauung<br />

umgeben sein muss, um § 13a BauGB anwenden zu können.<br />

Die Grenzfälle resultieren oft aus der Verwendung unbestimmter Begriffe in § 13a Abs. 1 Satz 1<br />

BauGB. Die Schwierigkeit und Unsicherheit, die sich aus diesen aufgezählten Grenzfällen ergeben,<br />

liegt auch darin, dass es häufig Auslegungssache ist, ob es sich um ein beschleunigtes Verfahren han-<br />

29 Schmidt-Eichstaedt, Gerd, a.a.O., S. 1149.<br />

30 Vgl. ebd., S. 1148f.<br />

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