pdf-Datei; 2417 kB / 69 Seiten - Real Estate Management
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dp rem 2008 | 4<br />
Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />
Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />
werden, weil es hier nur noch um die Genehmigung einer bereits bestehenden Innenentwicklung<br />
geht.<br />
Wie sich in den Experteninterviews gezeigt hat, zählen einige Städte auch die Grünflächen im Innenbereich<br />
zum Anwendungsbereich des § 13a BauGB. Dies ist jedoch problematisch zu sehen. Bei der<br />
Umwandlung sonstiger bereits beplanter Grünflächen im Innenbereich in Bauflächen kann man die<br />
Anwendungsmöglichkeit des beschleunigten Verfahrens wie folgt betrachten. Sind die Grünflächen<br />
Teile von Baugrundstücken, können sie nach § 13a BauGB im Zuge einer Nachverdichtung bebaubar<br />
gemacht werden. Bei einer größeren selbständigen Grünanlage kann das beschleunigte Verfahren<br />
nicht angewendet werden, da es sich dabei weder um eine Nachverdichtung noch um eine Wiedernutzbarmachung<br />
handelt. Grundsätzlich gilt, dass das beschleunigte Verfahren nicht anwendbar ist,<br />
wenn dadurch ein qualitativer und flächenhaft bedeutsamer Schritt von der Grünnutzung in Richtung<br />
baulicher Nutzung erfolgen würde. Ansonsten wäre eine Entbindung von der naturschutzrechtlichen<br />
Eingriffsregelung für Bebauungspläne der Innenentwicklung der Fallgruppe 1 (§ 13a Abs. 2 Nr.<br />
4 BauGB) und der Verzicht auf das förmliche Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans<br />
(§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB) nicht vertretbar.<br />
Ausnahmen können auftreten, wenn sich die Grünprägung einer Industrie- oder Bahnbrache aus der<br />
Aufgabe der Nutzung und der allmählichen Rückgewinnung durch die Natur ergeben hat.<br />
Im Einzelfall kann § 13a BauGB auch baulich genutzte Flächen am Siedlungsrand beinhalten, die von<br />
baulichen Anlagen geprägt sind, aber nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen und aus diesem<br />
Grund nicht mehr nach § 34 einzuordnen sind. Dazu zählt bspw. die zweite oder dritte Reihe einer<br />
Bebauung in Dörfern, also nicht mehr genutzte Scheunen, hinter denen die freie Landschaft folgt.<br />
Die Flächen stehen nach § 13a BauGB bis zum „natürlich-historischen Dorfrand“ 29 einer Wiedernutzung<br />
zur Verfügung. 30<br />
Zwei Beispiele aus Berlin gehören ebenso zu den Grenzfällen, bei denen die Anwendbarkeit des § 13a<br />
BauGB nicht eindeutig vorliegt.<br />
Ein Teil vom Plangebiet eines festgesetzten Bebauungsplans soll geändert bzw. verdichtet werden.<br />
Dabei handelt es sich größtenteils um eine Grünfläche mit einer abgrenzenden Wohnbebauung.<br />
Die Planungsabsicht wurde vom Bezirksamt Neukölln an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung<br />
weitergegeben und mit einer Ablehnung des beschleunigten Verfahrens beantwortet, da der überwiegende<br />
Teil des Plangebietes als Grünfläche festgesetzt werden soll. Das Bezirksamt sieht es als<br />
andere Maßnahme der Innenentwicklung an, weil die Grünfläche im unmittelbaren Zusammenhang<br />
mit der Wohnbebauung steht.<br />
Ein anderer Fall ist die Festlegung eines Plangebietes als private Dauerkleingärten als Ersatz für<br />
Kleingärten, die an einer anderen Stelle wegen einer Autobahnverlängerung wegfallen müssen.<br />
Auch hier sah die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die Anwendungsvoraussetzungen für den<br />
§ 13a BauGB nicht gegeben, da keine Arrondierung des Plangebietes vorlag. Die Senatsverwaltung<br />
für Stadtentwicklung stellt u. a. das Kriterium auf, dass das Plangebiet an drei <strong>Seiten</strong> von Bebauung<br />
umgeben sein muss, um § 13a BauGB anwenden zu können.<br />
Die Grenzfälle resultieren oft aus der Verwendung unbestimmter Begriffe in § 13a Abs. 1 Satz 1<br />
BauGB. Die Schwierigkeit und Unsicherheit, die sich aus diesen aufgezählten Grenzfällen ergeben,<br />
liegt auch darin, dass es häufig Auslegungssache ist, ob es sich um ein beschleunigtes Verfahren han-<br />
29 Schmidt-Eichstaedt, Gerd, a.a.O., S. 1149.<br />
30 Vgl. ebd., S. 1148f.<br />
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