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dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

In 75% der Fälle kann ein Bebauungsplan nach § 13a BauGB in Leipzig aufgestellt, geändert bzw.<br />

ergänzt werden. Dabei gehören ca. 65% der Fälle zur Fallgruppe 1 und ca. 10% zur Fallgruppe 2. 17<br />

Luckenwalde<br />

Durch den Wegfall der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden, durch den Verzicht<br />

des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens und den Wegfall des Umweltberichts ist eine<br />

Beschleunigung des Verfahrens möglich. Jedoch werden die Einsparungseffekte durch den Verzicht<br />

auf das frühzeitige Beteiligungsverfahren sowie auf den Umweltbericht eher gering eingeschätzt.<br />

Als Nachteil des § 13a BauGB wird gesehen, dass zwar auf die Umweltprüfung verzichtet werden<br />

kann, jedoch trotzdem die Umweltbelange zu berücksichtigen sind. Auf diese Weise ergibt sich eine<br />

Quelle für Verfahrensfehler, da der Umweltbericht nicht mehr in die Begründung integriert werden<br />

muss. Außerdem werden trotzdem die Eingriffe ermittelt und bewertet, obwohl kein Ausgleich erforderlich<br />

ist. Bei der Fallgruppe 2 stellt die Beteiligung der berührten Träger bei der Vorprüfung<br />

des Einzelfalls einen zusätzlichen Verfahrensschritt dar. Außerdem muss die naturschutzrechtliche<br />

Eingriffsregelung durchgeführt werden. In diesem Fall ist das § 13a-Verfahren weniger attraktiv.<br />

Wenn der Bebauungsplan die notwendigen Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, dann gibt es auch<br />

keine Probleme mit dem beschleunigten Verfahren. Insbesondere, wenn das Gesetz wörtlich genommen<br />

und nicht viel hinein interpretiert wird.<br />

Mainz<br />

Negative Erfahrungen wurden anfangs aufgrund von Reibungsverlusten mit der Umweltbehörde<br />

gemacht, die ihre Belange beim beschleunigten Verfahren vernachlässigt sah. Mittlerweile sind die<br />

Behörden jedoch eingespielt. Es gab teilweise § 13a-Verfahren, die schneller hätten laufen können,<br />

was allerdings mit politischen Prozessen zusammenhing, welche die Verzögerungen verursachten.<br />

Wenn bspw. ein Gremium noch Beratungsbedarf hat und sich das Verfahren dadurch verzögert, kann<br />

dies auch nicht mit Hilfe eines § 13a-Verfahrens umgangen werden.<br />

Anfangs gab es auch eine Diskussion zur Definition der Grundfläche wegen der Schwellenwerte, da<br />

der § 19 Abs. 2 BauNVO keine eindeutigen Aussagen trifft. Fehler in der Berechnung der Grundfläche<br />

können große Probleme aufwerfen. Außerdem war es die Frage, wie eine angemessene Information<br />

definiert ist und wie die Information der Öffentlichkeit aussehen soll. Über diese Fälle wurde viel<br />

diskutiert.<br />

Ein Vorteil des Verfahrens ist, dass es im Idealfall schneller ablaufen kann, wenn alle Beschlüsse zügig<br />

eingeholt werden und das Ziel klar ist.<br />

Die Planerhaltungsvorschriften des § 214 Abs. 2a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

sind weitreichend, jedoch gerade hier wird ein zu hohes Risiko gesehen, sie auszunutzen. In Mainz<br />

herrschen andere Qualitätsvorstellungen und es wird lieber auf Nummer sicher gegangen. Es gibt<br />

bisher auch noch keine Rechtssprechung zum § 13a BauGB. Dementsprechend spielen die Änderungen<br />

im § 214 Abs. 2a BauGB keine Rolle für das Stadtplanungsamt. Die Folgen von rechtsfehlerhaften<br />

Bebauungsplänen sind teilweise enorm.<br />

Das beschleunigte Verfahren wird das Normalverfahren nicht ablösen, aber es wird zunehmend An-<br />

17 Vgl. Hanke, Peter, a.a.O., S. 13, 18.<br />

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