pdf-Datei; 2417 kB / 69 Seiten - Real Estate Management
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dp rem 2008 | 4<br />
Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />
Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />
In 75% der Fälle kann ein Bebauungsplan nach § 13a BauGB in Leipzig aufgestellt, geändert bzw.<br />
ergänzt werden. Dabei gehören ca. 65% der Fälle zur Fallgruppe 1 und ca. 10% zur Fallgruppe 2. 17<br />
Luckenwalde<br />
Durch den Wegfall der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden, durch den Verzicht<br />
des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens und den Wegfall des Umweltberichts ist eine<br />
Beschleunigung des Verfahrens möglich. Jedoch werden die Einsparungseffekte durch den Verzicht<br />
auf das frühzeitige Beteiligungsverfahren sowie auf den Umweltbericht eher gering eingeschätzt.<br />
Als Nachteil des § 13a BauGB wird gesehen, dass zwar auf die Umweltprüfung verzichtet werden<br />
kann, jedoch trotzdem die Umweltbelange zu berücksichtigen sind. Auf diese Weise ergibt sich eine<br />
Quelle für Verfahrensfehler, da der Umweltbericht nicht mehr in die Begründung integriert werden<br />
muss. Außerdem werden trotzdem die Eingriffe ermittelt und bewertet, obwohl kein Ausgleich erforderlich<br />
ist. Bei der Fallgruppe 2 stellt die Beteiligung der berührten Träger bei der Vorprüfung<br />
des Einzelfalls einen zusätzlichen Verfahrensschritt dar. Außerdem muss die naturschutzrechtliche<br />
Eingriffsregelung durchgeführt werden. In diesem Fall ist das § 13a-Verfahren weniger attraktiv.<br />
Wenn der Bebauungsplan die notwendigen Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, dann gibt es auch<br />
keine Probleme mit dem beschleunigten Verfahren. Insbesondere, wenn das Gesetz wörtlich genommen<br />
und nicht viel hinein interpretiert wird.<br />
Mainz<br />
Negative Erfahrungen wurden anfangs aufgrund von Reibungsverlusten mit der Umweltbehörde<br />
gemacht, die ihre Belange beim beschleunigten Verfahren vernachlässigt sah. Mittlerweile sind die<br />
Behörden jedoch eingespielt. Es gab teilweise § 13a-Verfahren, die schneller hätten laufen können,<br />
was allerdings mit politischen Prozessen zusammenhing, welche die Verzögerungen verursachten.<br />
Wenn bspw. ein Gremium noch Beratungsbedarf hat und sich das Verfahren dadurch verzögert, kann<br />
dies auch nicht mit Hilfe eines § 13a-Verfahrens umgangen werden.<br />
Anfangs gab es auch eine Diskussion zur Definition der Grundfläche wegen der Schwellenwerte, da<br />
der § 19 Abs. 2 BauNVO keine eindeutigen Aussagen trifft. Fehler in der Berechnung der Grundfläche<br />
können große Probleme aufwerfen. Außerdem war es die Frage, wie eine angemessene Information<br />
definiert ist und wie die Information der Öffentlichkeit aussehen soll. Über diese Fälle wurde viel<br />
diskutiert.<br />
Ein Vorteil des Verfahrens ist, dass es im Idealfall schneller ablaufen kann, wenn alle Beschlüsse zügig<br />
eingeholt werden und das Ziel klar ist.<br />
Die Planerhaltungsvorschriften des § 214 Abs. 2a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />
sind weitreichend, jedoch gerade hier wird ein zu hohes Risiko gesehen, sie auszunutzen. In Mainz<br />
herrschen andere Qualitätsvorstellungen und es wird lieber auf Nummer sicher gegangen. Es gibt<br />
bisher auch noch keine Rechtssprechung zum § 13a BauGB. Dementsprechend spielen die Änderungen<br />
im § 214 Abs. 2a BauGB keine Rolle für das Stadtplanungsamt. Die Folgen von rechtsfehlerhaften<br />
Bebauungsplänen sind teilweise enorm.<br />
Das beschleunigte Verfahren wird das Normalverfahren nicht ablösen, aber es wird zunehmend An-<br />
17 Vgl. Hanke, Peter, a.a.O., S. 13, 18.<br />
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