pdf-Datei; 2417 kB / 69 Seiten - Real Estate Management
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dp rem 2008 | 4<br />
Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />
Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />
werden. Die Prüfung der Umweltbelange anhand der Anlage 2 ist teilweise so aufwändig und kompliziert,<br />
dass sie keinen zeitlichen Unterschied zum Umweltbericht im Normalverfahren macht. Dann<br />
wird der Rückgriff auf das Normalverfahren bevorzugt. Jedoch deckt die Fallgruppe 1 bereits die<br />
Mehrzahl der Fälle ab. Dies hat sich im Praxistest wie auch durch die Experteninterviews gezeigt.<br />
Bei der Fallgruppe 2 sollte der Gesetzgeber hinsichtlich der Prüfungsintensität konkreter werden.<br />
Auf diese Weise kann die Fallgruppe 2 für die Städte und Gemeinden attraktiver werden.<br />
Die Checkliste in Anhang III kann zur Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend der Anlage 2 zum<br />
BauGB genutzt werden.<br />
4.6 Der Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung<br />
Im Kapitel 4 wie auch anhand der Experteninterviews zeigt sich, dass der Verzicht auf die frühzeitige<br />
Öffentlichkeitsbeteiligung als Einschränkung der Beteiligungsmöglichkeiten der Bürger gesehen<br />
wird. Bereits im Normalverfahren ist es schwierig, alle beteiligten Bürger zu erreichen, und das<br />
Feedback der Bürger bleibt gering. Im beschleunigten Verfahren werden die Möglichkeiten von<br />
vornherein eingeschränkt. Zwar ist trotzdem die Möglichkeit zur Unterrichtung der Öffentlichkeit<br />
gegeben, jedoch wird von einer Erörterung abgesehen, so dass die Qualität und Ausführlichkeit der<br />
Beteiligung sinken.<br />
Der Gesetzestext enthält keine Angaben über Fristen oder den Umfang der Unterrichtung, wodurch<br />
diese qualitativ sehr unterschiedlich durchgeführt werden. In Leipzig wurde festgestellt, dass das<br />
Interesse der Bevölkerung relativ groß ist, wenn es sich um konkrete Bauvorhaben handelt, wie die<br />
Umnutzung einer Schule zum Hotel. Weniger Interesse besteht dagegen, wenn es um bauplanungsrechtliche<br />
Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen der Planung geht. 39<br />
Aus diesem Grund wählen einige Gemeinden eine Mischform aus dem Normal- und beschleunigten<br />
Verfahren, bei der sie die frühzeitige Beteiligung vollständig durchführen, z.B. in Bremen und Reutlingen.<br />
Es handelt sich im § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB um eine „Kann-Vorschrift“, so dass dies im Rahmen<br />
des Gesetzes zulässig ist.<br />
4.7 Verzicht auf die Umweltprüfung und naturschutzrechtliche Eingriffsregelung<br />
Die Belange von Natur und Landschaft werden aus der Sicht einiger Städte und Behörden, die im<br />
Rahmen von Bebauungsplanverfahren Stellung zu diesen Belangen nehmen, im beschleunigten Verfahren<br />
vernachlässigt. Es wird als sehr problematisch angesehen, dass diese Belange weniger Berücksichtigung<br />
finden und nicht mehr so intensiv und aufmerksam ermittelt werden wie im Normalverfahren.<br />
Zudem ist die Anlage 2 zum BauGB nicht ausreichend, die Umweltbelange erschöpfend zu<br />
erfassen. Die Stadt Düsseldorf lehnt das beschleunigte Verfahren aus diesem Grund ab.<br />
Da das beschleunigte Verfahren zukünftig einen großen Anwendungsbereich haben wird, werden<br />
die Belange von Natur und Landschaft eine immer geringere Rolle spielen.<br />
Außerdem ist mit dem Verzicht auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung der entscheidende<br />
Hebel weggefallen, positive Errungenschaften für Natur und Landschaft über die Kompensation und<br />
den Ausgleich zu gewinnen. Diese Entwicklung wird als sehr problematisch angesehen.<br />
Zugleich wird angemerkt, dass der Schematismus, der 2004 mit der BauGB-Novelle eingeführt wurde,<br />
für jeden Bebauungsplan eine Umweltprüfung durchzuführen, auch nicht befürwortet werden<br />
39 Vgl. Hanke, Peter, a.a.O., S. 14.<br />
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