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dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

werden. Die Prüfung der Umweltbelange anhand der Anlage 2 ist teilweise so aufwändig und kompliziert,<br />

dass sie keinen zeitlichen Unterschied zum Umweltbericht im Normalverfahren macht. Dann<br />

wird der Rückgriff auf das Normalverfahren bevorzugt. Jedoch deckt die Fallgruppe 1 bereits die<br />

Mehrzahl der Fälle ab. Dies hat sich im Praxistest wie auch durch die Experteninterviews gezeigt.<br />

Bei der Fallgruppe 2 sollte der Gesetzgeber hinsichtlich der Prüfungsintensität konkreter werden.<br />

Auf diese Weise kann die Fallgruppe 2 für die Städte und Gemeinden attraktiver werden.<br />

Die Checkliste in Anhang III kann zur Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend der Anlage 2 zum<br />

BauGB genutzt werden.<br />

4.6 Der Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung<br />

Im Kapitel 4 wie auch anhand der Experteninterviews zeigt sich, dass der Verzicht auf die frühzeitige<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung als Einschränkung der Beteiligungsmöglichkeiten der Bürger gesehen<br />

wird. Bereits im Normalverfahren ist es schwierig, alle beteiligten Bürger zu erreichen, und das<br />

Feedback der Bürger bleibt gering. Im beschleunigten Verfahren werden die Möglichkeiten von<br />

vornherein eingeschränkt. Zwar ist trotzdem die Möglichkeit zur Unterrichtung der Öffentlichkeit<br />

gegeben, jedoch wird von einer Erörterung abgesehen, so dass die Qualität und Ausführlichkeit der<br />

Beteiligung sinken.<br />

Der Gesetzestext enthält keine Angaben über Fristen oder den Umfang der Unterrichtung, wodurch<br />

diese qualitativ sehr unterschiedlich durchgeführt werden. In Leipzig wurde festgestellt, dass das<br />

Interesse der Bevölkerung relativ groß ist, wenn es sich um konkrete Bauvorhaben handelt, wie die<br />

Umnutzung einer Schule zum Hotel. Weniger Interesse besteht dagegen, wenn es um bauplanungsrechtliche<br />

Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen der Planung geht. 39<br />

Aus diesem Grund wählen einige Gemeinden eine Mischform aus dem Normal- und beschleunigten<br />

Verfahren, bei der sie die frühzeitige Beteiligung vollständig durchführen, z.B. in Bremen und Reutlingen.<br />

Es handelt sich im § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB um eine „Kann-Vorschrift“, so dass dies im Rahmen<br />

des Gesetzes zulässig ist.<br />

4.7 Verzicht auf die Umweltprüfung und naturschutzrechtliche Eingriffsregelung<br />

Die Belange von Natur und Landschaft werden aus der Sicht einiger Städte und Behörden, die im<br />

Rahmen von Bebauungsplanverfahren Stellung zu diesen Belangen nehmen, im beschleunigten Verfahren<br />

vernachlässigt. Es wird als sehr problematisch angesehen, dass diese Belange weniger Berücksichtigung<br />

finden und nicht mehr so intensiv und aufmerksam ermittelt werden wie im Normalverfahren.<br />

Zudem ist die Anlage 2 zum BauGB nicht ausreichend, die Umweltbelange erschöpfend zu<br />

erfassen. Die Stadt Düsseldorf lehnt das beschleunigte Verfahren aus diesem Grund ab.<br />

Da das beschleunigte Verfahren zukünftig einen großen Anwendungsbereich haben wird, werden<br />

die Belange von Natur und Landschaft eine immer geringere Rolle spielen.<br />

Außerdem ist mit dem Verzicht auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung der entscheidende<br />

Hebel weggefallen, positive Errungenschaften für Natur und Landschaft über die Kompensation und<br />

den Ausgleich zu gewinnen. Diese Entwicklung wird als sehr problematisch angesehen.<br />

Zugleich wird angemerkt, dass der Schematismus, der 2004 mit der BauGB-Novelle eingeführt wurde,<br />

für jeden Bebauungsplan eine Umweltprüfung durchzuführen, auch nicht befürwortet werden<br />

39 Vgl. Hanke, Peter, a.a.O., S. 14.<br />

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