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pdf-Datei; 2417 kB / 69 Seiten - Real Estate Management

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dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

Luckenwalde<br />

Bisher wird kaum ein Anwendungsbereich für den § 13a BauGB gesehen, weil viele Planungen und<br />

Vorhaben auch über das vereinfachte Verfahren umgesetzt werden können. Die Innenentwicklung<br />

ist auch in Luckenwalde ein wichtiges Thema, da Luckenwalde zu den schrumpfenden Städten gehört.<br />

Die Planungen werden in den meisten Fällen mit dem § 34 BauGB umgesetzt. Ein möglicher<br />

Anwendungsfall für den § 13a BauGB ist die Reaktivierung einer innenstadtnahen Gewerbebrache,<br />

die in Richtung generationsgerechtes Wohnen entwickelt werden soll.<br />

Bisher wurde jedoch noch kein Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB durchgeführt.<br />

Mainz<br />

Das beschleunigte Verfahren wird in erster Linie für bereits bebaute Flächen angewendet oder für<br />

sehr kleine Flächen, die an der Grenze zur Bebauung nach § 34 BauGB stehen, aber nicht nach § 34<br />

BauGB agiert werden kann. Der § 13a BauGB wird auch für Änderungen von Bebauungsplänen angewendet,<br />

bei denen § 13 BauGB nicht greift, da die Grundzüge der Planung berührt sind. Es wird<br />

keine Satzung nach § 34 Abs. 3 BauGB angewendet.<br />

Bei den Planungen geht es überwiegend um bestehendes Planungsrecht und um die Schaffung von<br />

Planungsrecht für einzelne Nutzungen (das betrifft vor allem die Art der Nutzung). Dies ist wichtiger<br />

als die Schaffung neuer Bauflächen.<br />

Die Planungen betreffen die Nachverdichtung, Feinsteuerung, Steuerung bzw. Verhinderung von<br />

Nachverdichtung, neue Zielsetzungen sowie Einzelhandelsreglementierungen.<br />

In Mainz wurde die grundsätzliche Festlegung getroffen, dass das beschleunigte Verfahren nur bei<br />

Bebauungsplänen unter 20.000 m 2 zulässige Grundfläche (Fallgruppe 1) angewendet wird. Bei Bebauungsplänen,<br />

die zur Fallgruppe 2 gehören, wird das Normalverfahren benutzt. Wenn allerdings<br />

abzusehen ist, dass die Vorprüfung sehr positiv verlaufen wird, z.B. bei einem großen überwiegend<br />

bebauten Gebiet bei dem nur zwei bis drei Festlegungen getroffen werden sollen, welche die Umweltbelange<br />

nicht berühren, kann im Ausnahmefall auch die Fallgruppe 2 angewendet werden.<br />

Die Anpassung des Flächennutzungsplans ist seit der Möglichkeit der parallelen Änderung kein Problem<br />

sondern reine Formsache. Es ergibt sich eventuell ein Zeitgewinn durch den Wegfall der Genehmigung.<br />

Bei den § 13a-Verfahren ist allerdings meistens keine Flächennutzungsplanänderung<br />

notwendig, weil auf dessen Grundlage agiert wird. Außerdem sind die Flächen zu klein, um den<br />

Darstellungen des Flächennutzungsplans zu widersprechen.<br />

Regensburg<br />

Bei allen Bebauungsplänen im Innenbereich wird geprüft, ob das beschleunigte Verfahren angewendet<br />

werden kann, insbesondere bei kleineren Maßnahmen.<br />

Die Bebauungspläne werden eher zur Fallgruppe 1 gehören. Das Verfahren findet wahrscheinlich<br />

keine Anwendung bei größeren Konversions- und Brachflächen, bei denen ohnehin auch die Schwellenwerte<br />

überschritten werden.<br />

Es war noch keine Anpassung des Flächennutzungsplans notwendig, weil noch kein Verfahren nach<br />

§ 13a BauGB durchgeführt wurde.<br />

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