pdf-Datei; 2417 kB / 69 Seiten - Real Estate Management
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dp rem 2008 | 4<br />
Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />
Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />
Luckenwalde<br />
Bisher wird kaum ein Anwendungsbereich für den § 13a BauGB gesehen, weil viele Planungen und<br />
Vorhaben auch über das vereinfachte Verfahren umgesetzt werden können. Die Innenentwicklung<br />
ist auch in Luckenwalde ein wichtiges Thema, da Luckenwalde zu den schrumpfenden Städten gehört.<br />
Die Planungen werden in den meisten Fällen mit dem § 34 BauGB umgesetzt. Ein möglicher<br />
Anwendungsfall für den § 13a BauGB ist die Reaktivierung einer innenstadtnahen Gewerbebrache,<br />
die in Richtung generationsgerechtes Wohnen entwickelt werden soll.<br />
Bisher wurde jedoch noch kein Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB durchgeführt.<br />
Mainz<br />
Das beschleunigte Verfahren wird in erster Linie für bereits bebaute Flächen angewendet oder für<br />
sehr kleine Flächen, die an der Grenze zur Bebauung nach § 34 BauGB stehen, aber nicht nach § 34<br />
BauGB agiert werden kann. Der § 13a BauGB wird auch für Änderungen von Bebauungsplänen angewendet,<br />
bei denen § 13 BauGB nicht greift, da die Grundzüge der Planung berührt sind. Es wird<br />
keine Satzung nach § 34 Abs. 3 BauGB angewendet.<br />
Bei den Planungen geht es überwiegend um bestehendes Planungsrecht und um die Schaffung von<br />
Planungsrecht für einzelne Nutzungen (das betrifft vor allem die Art der Nutzung). Dies ist wichtiger<br />
als die Schaffung neuer Bauflächen.<br />
Die Planungen betreffen die Nachverdichtung, Feinsteuerung, Steuerung bzw. Verhinderung von<br />
Nachverdichtung, neue Zielsetzungen sowie Einzelhandelsreglementierungen.<br />
In Mainz wurde die grundsätzliche Festlegung getroffen, dass das beschleunigte Verfahren nur bei<br />
Bebauungsplänen unter 20.000 m 2 zulässige Grundfläche (Fallgruppe 1) angewendet wird. Bei Bebauungsplänen,<br />
die zur Fallgruppe 2 gehören, wird das Normalverfahren benutzt. Wenn allerdings<br />
abzusehen ist, dass die Vorprüfung sehr positiv verlaufen wird, z.B. bei einem großen überwiegend<br />
bebauten Gebiet bei dem nur zwei bis drei Festlegungen getroffen werden sollen, welche die Umweltbelange<br />
nicht berühren, kann im Ausnahmefall auch die Fallgruppe 2 angewendet werden.<br />
Die Anpassung des Flächennutzungsplans ist seit der Möglichkeit der parallelen Änderung kein Problem<br />
sondern reine Formsache. Es ergibt sich eventuell ein Zeitgewinn durch den Wegfall der Genehmigung.<br />
Bei den § 13a-Verfahren ist allerdings meistens keine Flächennutzungsplanänderung<br />
notwendig, weil auf dessen Grundlage agiert wird. Außerdem sind die Flächen zu klein, um den<br />
Darstellungen des Flächennutzungsplans zu widersprechen.<br />
Regensburg<br />
Bei allen Bebauungsplänen im Innenbereich wird geprüft, ob das beschleunigte Verfahren angewendet<br />
werden kann, insbesondere bei kleineren Maßnahmen.<br />
Die Bebauungspläne werden eher zur Fallgruppe 1 gehören. Das Verfahren findet wahrscheinlich<br />
keine Anwendung bei größeren Konversions- und Brachflächen, bei denen ohnehin auch die Schwellenwerte<br />
überschritten werden.<br />
Es war noch keine Anpassung des Flächennutzungsplans notwendig, weil noch kein Verfahren nach<br />
§ 13a BauGB durchgeführt wurde.<br />
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