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dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

sie ihre Belange vernachlässigt sehen. Jedoch will man in Berlin eher vorsichtig mit der Anwendung<br />

des § 13a umgehen, da hier die Umweltbelange einen hohen Stellenwert haben.<br />

In der Runde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung „Fachgespräch Bebauungspläne“, die alle<br />

zwei Monate stattfindet, werden aktuelle Fragen und Probleme zu Bebauungsplanverfahren mit<br />

den Bezirken diskutiert. Außerdem hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ein Skript mit<br />

Handlungshinweisen an die Bezirke weitergegeben und im Februar 2008 ein Rundschreiben zum § 13a<br />

BauGB verfasst. Die Bezirke haben sich mit den Arbeitshilfen des Deutschen Instituts für Urbanistik<br />

und den Veröffentlichungen von Schmidt-Eichstaedt beschäftigt. Die Fortbildungen des Deutschen<br />

Instituts für Urbanistik, des Instituts für Städtebau und der Humboldt-Universität sowie der Mustereinführungserlass<br />

und die Vortragsreihe von Mitschang haben ebenso zur Wissensaneignung sowie<br />

der Klärung von Fragen beigetragen.<br />

Außer im Bezirksamt Neukölln werden keine externen Checklisten o. a. Hilfsmittel bei dem beschleunigten<br />

Verfahren verwendet. Als Grundlage für die Anwendung des § 13a BauGB werden ansonsten<br />

das Skript mit Handlungshinweisen sowie das Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung<br />

genutzt. Das Bezirksamt Neukölln nutzt darüber hinaus die Checkliste von Klinge .<br />

Bremen<br />

In Bremen wurden bereits mehrere Bebauungspläne der Innenentwicklung auf den Weg gebracht<br />

und es ist auch mindestens ein beschlossener Bebauungsplan dabei.<br />

Das Verfahren wird pragmatisch als weitere Möglichkeit neben dem vereinfachten und Normalverfahren<br />

gesehen, wobei wenige Unterschiede zum Normalverfahren festgestellt werden.<br />

Zur Einführung des Verfahrens wurde an einer Fortbildung mit Bunzel vom Deutschen Institut für<br />

Urbanistik teilgenommen. Die Umweltschützer sind unzufrieden mit der Verfahrensausgestaltung,<br />

wie bspw. mit dem Verzicht auf die Ausgleichspflicht für die Fallgruppe 1. In diesem Bereich wurden<br />

viele Diskussionen geführt.<br />

Der Mustereinführungserlass wurde als Arbeitshilfe genutzt und intern wurde in der UVP-Leitstelle<br />

eine Arbeitshilfe erstellt. Diese gab es bereits zur BauGB-Novelle 2004 und wurde nun überarbeitet.<br />

Düsseldorf<br />

In Düsseldorf wird das Verfahren abgelehnt. Ein einziges Mal wurde ein Verfahren nach § 13a BauGB<br />

im Rahmen der Entscheidungsfindungszeit begonnen. Der Bebauungsplan liegt gerade aus, zusammen<br />

mit einem landschaftspflegerischen Begleitplan. Die frühzeitige Beteiligung wurde im vollem<br />

Umfang durchgeführt.<br />

Aus politischen Gründen lehnt Düsseldorf die Anwendung des § 13a BauGB ab, obwohl die Verwaltung<br />

an sich von dem beschleunigten Verfahren überzeugt ist.<br />

Vor der BauGB-Novelle 2004, welche die generelle Pflicht zur Umweltprüfung einführte, hat Düsseldorf<br />

bereits freiwillig schon immer eine sog. Umweltverträglichkeitsprüfung bei Bebauungsplänen<br />

durchgeführt. Aus diesem Grund war kein struktureller Anpassungsbedarf bei der Umsetzung der<br />

Pflicht-Umweltprüfung erforderlich. Die Politik möchte den hohen Standard bezüglich der Umwelt-<br />

Vgl. Klinge, Werner, a.a.O., S. 52.

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