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dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

Berlin<br />

Schwierigkeiten sind bei den Überschneidungen mit dem § 13 BauGB aufgetreten. An diesen Stellen<br />

muss der Gesetzestext intensiv gelesen werden. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB kann von der frühzeitigen<br />

Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden abgesehen werden. Jedoch wird in § 13a Abs. 3<br />

Nr. 1 BauGB festgelegt, dass beim Verzicht auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung eine Unterrichtung<br />

stattfinden soll, bei der sich die Öffentlichkeit über die Ziele und Zwecke sowie die Auswirkungen<br />

der Planungen informieren kann.<br />

Gerade die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ist jedoch wichtig, da dadurch um Verständnis für<br />

das Vorhaben geworben werden kann und Vor-Ort-Informationen erhalten werden können. Mit der<br />

Veröffentlichung im Amtsblatt kann nur ein geringer Teil der Öffentlichkeit erreicht werden.<br />

Große Probleme bereitet es ebenso, die Politik zu überzeugen, dass bei dem beschleunigten Verfahren<br />

Themen wie die Umweltbelange oder die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung trotzdem berücksichtigt<br />

werden. Beispielsweise gibt es in Berlin Landschaftspläne, die den Biotopflächenfaktor<br />

festlegen. Dieser regelt, dass bei Bauvorhaben ein Mindestmaß der Grundstücksfläche naturhaushaltwirksam<br />

angelegt wird und dies auch im beschleunigten Verfahren beachtet werden muss.<br />

Bei einem Verfahren nach § 13a BauGB, das von dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg durchgeführt<br />

wurde, gab es Schwierigkeiten wegen einer nicht ausreichenden Beteiligung der Öffentlichkeit. Nach<br />

der Rechtsprüfung des Bebauungsplans seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde<br />

beanstandet, dass die betroffene Öffentlichkeit nicht hinreichend beteiligt wurde. Es gab im Vorfeld<br />

Probleme, weil nicht alle Eigentümer erreicht bzw. ausfindig gemacht werden konnten. Aus diesem<br />

Grund musste der Bebauungsplan noch einmal öffentlich ausgelegt werden. Damit wurde eine mögliche<br />

Beschleunigung aus dem Verfahren genommen.<br />

Die Vorteile des Verfahrens werden u. a. im Verzicht auf den Umweltbericht gesehen. Der Verzicht<br />

bedeutet eine große Zeit- und Arbeitsersparnis sowie eine finanzielle Entlastung, da die Kosten für<br />

externe Büros eingespart werden können. Zeitlich gesehen können ca. drei Monate gespart werden.<br />

Der Umweltbericht nimmt viel Zeit in Anspruch, da externe Büros beauftragt, Gutachten angestellt<br />

und z.B. der Artenschutz, wie auch die Belange Verkehr, Lärm und Klima usw. untersucht werden<br />

müssen.<br />

Bei der Begründung machen 50-70% den Umweltbericht aus und 30-50% die normale Begründung.<br />

Dies ist keine Verhältnismäßigkeit mehr, die dem Planungsrecht Rechnung trägt. Aufgrund des Verzichts<br />

auf den Umweltbericht kann besser gearbeitet werden, ohne die Belange des Landschaftsschutzes<br />

und der -pflege zu vernachlässigen. Im Bebauungsplan können außerdem Festsetzungen<br />

getroffen werden, die nicht zum Ausgleich gehören, aber in § 9 Abs. 1 BauGB die Möglichkeit bieten,<br />

in den Bebauungsplan bspw. Flächen mit der Pflicht zur Bepflanzung aufzunehmen.<br />

Für die Investoren ist das Verfahren von Vorteil, da sie auf diese Weise Kosten und Zeit sparen können.<br />

Die Fallgruppe 2 mit 20.000 m 2 bis weniger als 70.000 m 2 wird als unattraktiv empfunden, weil sie<br />

kaum einen Unterschied zum Normalverfahren bedeutet. Wenn eine Vorprüfung nach Anlage 2 notwendig<br />

wird, ist es sinnvoller, gleich in das Normalverfahren zu gehen und eine Umweltprüfung<br />

durchzuführen.<br />

Aufgrund des Zeit- und Kostenaufwands und dadurch, dass die Bezirksverordnetenversammlung als<br />

Gremium der Bezirke an der Vorprüfung beteiligt werden muss, entsteht kein großer Anreiz. Außerdem<br />

müssen die Gründe für den Verzicht auf die Umweltprüfung veröffentlicht werden, wodurch<br />

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