pdf-Datei; 2417 kB / 69 Seiten - Real Estate Management
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dp rem 2008 | 4<br />
Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />
Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />
4. Die Stolpersteine im beschleunigten Verfahren<br />
Die Auseinandersetzung mit dem beschleunigten Verfahren in der Literatur, auf Fachtagungen, Seminaren<br />
sowie die Experteninterviews haben die Stolpersteine des Verfahrens deutlich gemacht. Sie<br />
werden in den folgenden 11 Abschnitten dargestellt.<br />
4.1 Die Verwendung unklarer Begriffe<br />
Die Begriffe in § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB werden als unbestimmt und ungenau angesehen und verursachen<br />
daher Unsicherheiten und Schwierigkeiten. Dies wird in Kapitel 4 wie auch in den Experteninterviews<br />
deutlich. Die unklaren Begriffe sind „Nachverdichtung“, „Wiedernutzbarmachung“,<br />
„Innenentwicklung“ und „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Es galt Definitionen und Beispiele<br />
für die Begriffe zu finden.<br />
Die Wiedernutzbarmachung betrifft Flächen, die einer gewerblichen, industriellen, infrastrukturellen<br />
sowie militärischen Nutzung unterlagen. Sie befinden sich in innenstadtnaher Lage und sind<br />
aufgrund ihrer vorhergehenden Nutzung bereits erschlossen. Wegen der Aufgabe ihrer vorhergehenden<br />
baulichen Nutzung können sie nun überplant werden.<br />
Viele Industrie- und Gewerbebrachen mit und ohne Altlastenvorkommen, brachgefallene Infrastrukturanlagen,<br />
ehemalige Bahnflächen und aufgegebene Militärflächen fallen in den Anwendungsbereich<br />
des § 13a BauGB. 19 Im Zuge des demografischen Wandels werden zukünftig auch Wohnbrachen<br />
mit dem beschleunigten Verfahren beplant werden. 20<br />
Bei der Nachverdichtung handelt es sich um einen planerischen und keinen rechtlichen Begriff. Daher<br />
ist die Definition, ob es sich um eine Nachverdichtung handelt, eher situationsbezogen und gegenstandsabhängig.<br />
Es kann sich hierbei um das Einfügen zusätzlicher Gebäude handeln, also um eine<br />
rein quantitative Betrachtungsweise, oder um eine siedlungsbezogene Erwägung, bei der auch die<br />
damit zusammenhängenden Nutzungs-, Gestaltungs-, Verkehrs-, Grün- und Freiflächenprobleme berücksichtigt<br />
werden. Nachverdichtung kann ebenso als Ergänzung oder Erweiterung der bereits zulässigen<br />
baulichen Nutzung auf einem bebauten oder bebaubaren Grundstück verstanden werden.<br />
Bei der Nachverdichtung muss es sich daher um Grundstücke handeln, auf denen bereits Baurecht<br />
besteht, oder die schon baulich genutzt werden. Folglich fallen insbesondere der Ausbau, der Umbau,<br />
der Anbau, die Aufstockung und der ergänzende Neubau in diesen Anwendungsbereich.<br />
Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff andere Maßnahmen der Innenentwicklung wird ein Auffangtatbestand<br />
verwendet, der so verstanden werden kann, dass darunter alle Maßnahmen fallen, die<br />
nicht zur Außenentwicklung gehören. Jedoch sind „andere Maßnahmen“ vielmehr Planungen und<br />
Maßnahmen, durch die direkt Innenentwicklung zustande kommt. 21 Die Maßnahmen sind im Zusammenhang<br />
mit den Beispielen in § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB zu sehen, also der Wiedernutzbarmachung<br />
von Flächen oder der Nachverdichtung. 22<br />
19 Vgl. Mitschang, Stephan, a.a.O., S. 434.<br />
20 Vgl. Wallraven- Lindl, Marie-Luis/ Strunz, Anton/ Geiß, Monika, a.a.O., S. 151.<br />
21 Vgl. Mitschang, Stephan, a.a.O., S. 434.<br />
22 Vgl. Tomerius, Stephan, a.a.O., S. 3f.<br />
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