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dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

4. Die Stolpersteine im beschleunigten Verfahren<br />

Die Auseinandersetzung mit dem beschleunigten Verfahren in der Literatur, auf Fachtagungen, Seminaren<br />

sowie die Experteninterviews haben die Stolpersteine des Verfahrens deutlich gemacht. Sie<br />

werden in den folgenden 11 Abschnitten dargestellt.<br />

4.1 Die Verwendung unklarer Begriffe<br />

Die Begriffe in § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB werden als unbestimmt und ungenau angesehen und verursachen<br />

daher Unsicherheiten und Schwierigkeiten. Dies wird in Kapitel 4 wie auch in den Experteninterviews<br />

deutlich. Die unklaren Begriffe sind „Nachverdichtung“, „Wiedernutzbarmachung“,<br />

„Innenentwicklung“ und „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Es galt Definitionen und Beispiele<br />

für die Begriffe zu finden.<br />

Die Wiedernutzbarmachung betrifft Flächen, die einer gewerblichen, industriellen, infrastrukturellen<br />

sowie militärischen Nutzung unterlagen. Sie befinden sich in innenstadtnaher Lage und sind<br />

aufgrund ihrer vorhergehenden Nutzung bereits erschlossen. Wegen der Aufgabe ihrer vorhergehenden<br />

baulichen Nutzung können sie nun überplant werden.<br />

Viele Industrie- und Gewerbebrachen mit und ohne Altlastenvorkommen, brachgefallene Infrastrukturanlagen,<br />

ehemalige Bahnflächen und aufgegebene Militärflächen fallen in den Anwendungsbereich<br />

des § 13a BauGB. 19 Im Zuge des demografischen Wandels werden zukünftig auch Wohnbrachen<br />

mit dem beschleunigten Verfahren beplant werden. 20<br />

Bei der Nachverdichtung handelt es sich um einen planerischen und keinen rechtlichen Begriff. Daher<br />

ist die Definition, ob es sich um eine Nachverdichtung handelt, eher situationsbezogen und gegenstandsabhängig.<br />

Es kann sich hierbei um das Einfügen zusätzlicher Gebäude handeln, also um eine<br />

rein quantitative Betrachtungsweise, oder um eine siedlungsbezogene Erwägung, bei der auch die<br />

damit zusammenhängenden Nutzungs-, Gestaltungs-, Verkehrs-, Grün- und Freiflächenprobleme berücksichtigt<br />

werden. Nachverdichtung kann ebenso als Ergänzung oder Erweiterung der bereits zulässigen<br />

baulichen Nutzung auf einem bebauten oder bebaubaren Grundstück verstanden werden.<br />

Bei der Nachverdichtung muss es sich daher um Grundstücke handeln, auf denen bereits Baurecht<br />

besteht, oder die schon baulich genutzt werden. Folglich fallen insbesondere der Ausbau, der Umbau,<br />

der Anbau, die Aufstockung und der ergänzende Neubau in diesen Anwendungsbereich.<br />

Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff andere Maßnahmen der Innenentwicklung wird ein Auffangtatbestand<br />

verwendet, der so verstanden werden kann, dass darunter alle Maßnahmen fallen, die<br />

nicht zur Außenentwicklung gehören. Jedoch sind „andere Maßnahmen“ vielmehr Planungen und<br />

Maßnahmen, durch die direkt Innenentwicklung zustande kommt. 21 Die Maßnahmen sind im Zusammenhang<br />

mit den Beispielen in § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB zu sehen, also der Wiedernutzbarmachung<br />

von Flächen oder der Nachverdichtung. 22<br />

19 Vgl. Mitschang, Stephan, a.a.O., S. 434.<br />

20 Vgl. Wallraven- Lindl, Marie-Luis/ Strunz, Anton/ Geiß, Monika, a.a.O., S. 151.<br />

21 Vgl. Mitschang, Stephan, a.a.O., S. 434.<br />

22 Vgl. Tomerius, Stephan, a.a.O., S. 3f.<br />

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