pdf-Datei; 2417 kB / 69 Seiten - Real Estate Management
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dp rem 2008 | 4<br />
Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />
Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />
Bei der Fallgruppe 1 stellt sich bei näherer Betrachtung der Kumulationsregel heraus, dass alle Anforderungen<br />
erfüllt sein müssen, bevor sie greifen kann. Dementsprechend müssen sowohl der enge<br />
sachliche als auch der enge räumliche und zeitliche Zusammenhang vorliegen. Dies wird in der Praxis<br />
selten der Fall sein.<br />
Ein enger sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn ein funktionaler Zusammenhang zwischen den<br />
betreffenden Planvorhaben besteht. Dafür muss ein gemeinsames Konzept vorliegen oder die Planvorhaben<br />
ergänzen eine sie tragende städtebauliche Zielsetzung. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise<br />
ein Bebauungsplan aufgestellt wird, der die wohnbauliche Entwicklung des Plangebietes zum<br />
Ziel hat und auf einem räumlich angrenzenden Bereich ein kleines Versorgungszentrum mit Läden<br />
für den täglichen Bedarf, Kinderbetreuungseinrichtungen und andere sozialen Einrichtungen erbaut<br />
wird.<br />
Bei dem Merkmal des engen räumlichen Zusammenhangs muss zwischen einem räumlich-abgrenzenden<br />
und räumlich-inhaltlichen Aspekt unterschieden werden. Ein räumlich-abgrenzender Zusammenhang<br />
besteht, wenn die städtebaulichen Planungen direkt aneinander grenzen. Auch bei einem<br />
nicht unmittelbaren Aneinandergrenzen der Bebauungspläne, z.B. bei einer Trennung durch eine<br />
Straßenverkehrsfläche oder einen Fußweg, liegt ein räumlich-abgrenzender Zusammenhang vor,<br />
wenn beide Planungen räumlich als Einheit erkennbar sind.<br />
Der räumlich-inhaltliche Aspekt beschreibt die Auswirkungen mehrerer (kumulativer) Bebauungspläne<br />
auf den gleichen Raum. Dies betrifft z.B. die Grundwasserneubildung, die Lärmsituation oder<br />
auch funktionale Beeinträchtigungen.<br />
Der enge zeitliche Zusammenhang ist wohl am einfachsten festzustellen. Er tritt bei sich überschneidenden<br />
Planaufstellungsverfahren auf. Ausgenommen ist ein enger zeitlicher Zusammenhang, wenn<br />
ein Bebauungsplan bereits in Kraft getreten ist. 36<br />
4.4 Erhöhter Prüfaufwand<br />
Bei der Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen erhöht sich der Aufwand für die Städte und Gemeinden<br />
erheblich. Die Vielzahl der in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen bedeuten<br />
einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand. Die Anwenderseite greift in diesem Fall oft auf das<br />
Normalverfahren zurück, weil die Verwaltung und die Beteiligten bereits eingespielt sind und der<br />
Verfahrensablauf keine Probleme bereitet und neue Verfahrensschritte erst geübt werden müssten.<br />
Die Schwellenwertkonzeption schränkt den Anwendungsbereich des § 13a BauGB auf Bebauungspläne<br />
mit einer zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m 2 bis weniger als 70.000 m 2 ein. Die<br />
Ausschlussgründe für den § 13a BauGB müssen ebenfalls geprüft werden.<br />
Dies sind:<br />
• UVP-pflichtige Vorhaben nach dem UVPG oder nach Landesrecht und<br />
• Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von FFH- oder Europäischen Vogelschutzgebieten.<br />
36 Vgl. Mitschang, Stephan, a.a.O., S. 437.<br />
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