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pdf-Datei; 2417 kB / 69 Seiten - Real Estate Management

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dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

Bei der Fallgruppe 1 stellt sich bei näherer Betrachtung der Kumulationsregel heraus, dass alle Anforderungen<br />

erfüllt sein müssen, bevor sie greifen kann. Dementsprechend müssen sowohl der enge<br />

sachliche als auch der enge räumliche und zeitliche Zusammenhang vorliegen. Dies wird in der Praxis<br />

selten der Fall sein.<br />

Ein enger sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn ein funktionaler Zusammenhang zwischen den<br />

betreffenden Planvorhaben besteht. Dafür muss ein gemeinsames Konzept vorliegen oder die Planvorhaben<br />

ergänzen eine sie tragende städtebauliche Zielsetzung. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise<br />

ein Bebauungsplan aufgestellt wird, der die wohnbauliche Entwicklung des Plangebietes zum<br />

Ziel hat und auf einem räumlich angrenzenden Bereich ein kleines Versorgungszentrum mit Läden<br />

für den täglichen Bedarf, Kinderbetreuungseinrichtungen und andere sozialen Einrichtungen erbaut<br />

wird.<br />

Bei dem Merkmal des engen räumlichen Zusammenhangs muss zwischen einem räumlich-abgrenzenden<br />

und räumlich-inhaltlichen Aspekt unterschieden werden. Ein räumlich-abgrenzender Zusammenhang<br />

besteht, wenn die städtebaulichen Planungen direkt aneinander grenzen. Auch bei einem<br />

nicht unmittelbaren Aneinandergrenzen der Bebauungspläne, z.B. bei einer Trennung durch eine<br />

Straßenverkehrsfläche oder einen Fußweg, liegt ein räumlich-abgrenzender Zusammenhang vor,<br />

wenn beide Planungen räumlich als Einheit erkennbar sind.<br />

Der räumlich-inhaltliche Aspekt beschreibt die Auswirkungen mehrerer (kumulativer) Bebauungspläne<br />

auf den gleichen Raum. Dies betrifft z.B. die Grundwasserneubildung, die Lärmsituation oder<br />

auch funktionale Beeinträchtigungen.<br />

Der enge zeitliche Zusammenhang ist wohl am einfachsten festzustellen. Er tritt bei sich überschneidenden<br />

Planaufstellungsverfahren auf. Ausgenommen ist ein enger zeitlicher Zusammenhang, wenn<br />

ein Bebauungsplan bereits in Kraft getreten ist. 36<br />

4.4 Erhöhter Prüfaufwand<br />

Bei der Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen erhöht sich der Aufwand für die Städte und Gemeinden<br />

erheblich. Die Vielzahl der in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen bedeuten<br />

einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand. Die Anwenderseite greift in diesem Fall oft auf das<br />

Normalverfahren zurück, weil die Verwaltung und die Beteiligten bereits eingespielt sind und der<br />

Verfahrensablauf keine Probleme bereitet und neue Verfahrensschritte erst geübt werden müssten.<br />

Die Schwellenwertkonzeption schränkt den Anwendungsbereich des § 13a BauGB auf Bebauungspläne<br />

mit einer zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m 2 bis weniger als 70.000 m 2 ein. Die<br />

Ausschlussgründe für den § 13a BauGB müssen ebenfalls geprüft werden.<br />

Dies sind:<br />

• UVP-pflichtige Vorhaben nach dem UVPG oder nach Landesrecht und<br />

• Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von FFH- oder Europäischen Vogelschutzgebieten.<br />

36 Vgl. Mitschang, Stephan, a.a.O., S. 437.<br />

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