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pdf-Datei; 2417 kB / 69 Seiten - Real Estate Management

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dp rem 2008 | 4<br />

Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />

Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt und den entsprechenden Hinweisen handelt es sich um ein<br />

normales Verfahren bei dem auf den Umweltbericht verzichtet wird, nicht jedoch auf die naturschutzrechtlichen<br />

Belange.<br />

Der hohe Anwendungsbereich resultiert nicht immer aus der Eilbedürftigkeit sondern auch aus dem<br />

Druck seitens der Politik, die die Anwendung des neuen modernen Verfahrens unterstützt.<br />

Bei der Fallgruppe 2 sollte der Gesetzgeber hinsichtlich der Prüfungsintensität konkreter werden,<br />

um so Rechtsunsicherheiten abzuschaffen. Außerdem können zu einzelnen Prüfaspekten der Anlage<br />

2 Fallgestaltungen aufgenommen werden. Allerdings ist die Änderung von Passagen zweier Paragrafen<br />

des Umweltgesetzes im Entwurf, die die Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren erschweren<br />

soll.<br />

Bei einem wertvollen Bestand oder bei kritischen Fällen bzw. Bereichen soll von der Anwendung des<br />

§ 13a BauGB abgesehen werden.<br />

Bremen<br />

Es werden keine Schwierigkeiten, Hemmnisse oder Probleme im Verfahren gesehen. Anfangs gab es<br />

Diskussionen wegen des Verzichts auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung.<br />

Ein wesentlicher Vorteil des beschleunigten Verfahrens wird in der nicht mehr erforderlichen Änderung<br />

des Flächennutzungsplans gesehen, da nur noch eine Berichtigung im Wege der Anpassung<br />

notwendig ist. Die Verkürzung der Verfahrensschritte ist ein Vorteil und dass man den § 13a BauGB<br />

anwenden kann, ohne überlegen zu müssen, ob die Grundzüge der Planung berührt sind. Aus Gründen<br />

der Akzeptanz oder politischer Erwägungen werden die Verfahrensschritte, auf die verzichtet<br />

werden könnte, trotzdem freiwillig durchgeführt, z.B. die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit.<br />

In Bremen werden wenige Unterschiede zum Normalverfahren gesehen, dadurch, dass in der Begründung<br />

trotzdem auf die Umweltbelange eingegangen werden muss und aus Akzeptanzgründen<br />

auch die vollständige Beteiligung durchgeführt wird.<br />

Der zukünftige Anwendungsbereich hängt von den Projekten ab, jedoch konzentrieren sich diese<br />

eher auf den Innenbereich als auf die grüne Wiese. Daher wird davon ausgegangen, dass das beschleunigte<br />

Verfahren zum Hauptverfahren wird.<br />

Düsseldorf<br />

Die Verwaltung sieht keine rechtlichen Probleme mit dem § 13a BauGB.<br />

Die Vorteile, welche die Verwaltung beim Verfahren sieht, liegen besonders bei dem Verzicht auf<br />

den Umweltbericht. Bei der Ausarbeitung der Begründung könnte eine Menge Papier und Arbeitskapazität<br />

gespart werden, weil der Umweltbericht 50% der Begründung und teilweise mehr ausmacht.<br />

Außerdem ergeben sich Einsparungen durch den nicht mehr erforderlichen Rückgriff auf Dritte. Die<br />

Umweltbelange werden trotzdem ermittelt und beachtet.<br />

Weiterhin ergeben sich Einsparungseffekte bei der erleichterten Flächennutzungsplananpassung<br />

ohne Genehmigung und aufgrund der einstufigen Behördenbeteiligung. Der Verzicht auf die Ein-<br />

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