pdf-Datei; 2417 kB / 69 Seiten - Real Estate Management
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dp rem 2008 | 4<br />
Elise Weise BauGB Novelle 2007: Neues beschleunigtes Verfahren – Neue Stolpersteine?<br />
Handlungsempfehlungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />
ten mit dem folgenden Vermerk versehen: „Berichtigung in Kraft getreten mit der<br />
Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. …. am …“ 40 und der Unterschrift.<br />
Die Berliner Methode wird allerdings nur eingeschränkt den herrschenden praktischen Anforderungen<br />
der Veröffentlichung relevanter Planungsakten gerecht. Der schnellste und einfachste, wenn<br />
auch nicht vom Gesetz vorgeschriebene, Weg sieht wie folgt aus:<br />
• Bereits im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan der Innenentwicklung wird<br />
die Anpassung des Flächennutzungsplans innerhalb der Begründung, wie oben geschildert,<br />
abschließend vorbereitet.<br />
• Im Rahmen des Satzungsbeschlusses wird der § 6 Abs. 6 BauGB angewendet und<br />
somit der geänderte Ausschnitt des Flächennutzungsplans zusammen mit dem Bebauungsplan<br />
neu bekannt gemacht. Damit wird gleichzeitig die Änderung des Flächennutzungsplans<br />
im Wege der Berichtigung vorgenommen. Die ausgefertigte<br />
Planzeichnung mit der geänderten Teilfläche des Flächennutzungsplans wird zur<br />
Einsicht bereitgestellt.<br />
Dementsprechend ist es möglich, den Satzungsbeschluss über einen Bebauungsplan der Innenentwicklung<br />
mit dem Beschluss der Gemeindevertretung zu verbinden, und auf diese Weise den Flächennutzungsplan<br />
in der durch den Bebauungsplan geänderten Fassung neu bekannt zu machen.<br />
Es könnte auch der gesamte Flächennutzungsplan in der aktuellen Fassung gemäß § 6 Abs. 6 BauGB<br />
neu bekannt gemacht werden. In diesem Fall muss jedoch eine vollständig neue Planurkunde hergestellt<br />
werden. 41<br />
4.9 Planerhaltungsvorschriften und Rechtsunsicherheiten<br />
Wie in den vorherigen Stolpersteinen bereits ersichtlich ist, tauchen im beschleunigten Verfahren<br />
viele Rechtsunsicherheiten auf, sei es bspw. aufgrund von unbestimmten Begriffen oder der Anlage 2<br />
zum BauGB. Diese können die Städte und Gemeinden davon abhalten das beschleunigte Verfahren<br />
anzuwenden.<br />
Andererseits wurde befürchtet, dass die Städte und Gemeinden die weitreichenden Heilungsvorschriften<br />
ausnutzen könnten. Dies hat sich in den Interviews nicht bestätigt. Vielmehr hat sich gezeigt,<br />
dass die Städte das Risiko eines rechtsunsicheren Bebauungsplans, einer verlorenen Normenkontrollklage<br />
oder der Wiederholung von Verfahrensschritten nicht eingehen möchten. Vielfach wird<br />
auf eine baldige Rechtsprechung und Kommentierung verwiesen, die Klarheit bei Schwierigkeiten<br />
oder Unsicherheiten bringen soll.<br />
4.10 Die Verfahrensgestaltung<br />
In Mainz wurde im Experteninterview geäußert, dass ein § 13a BauGB ohne Kompromisse wün-<br />
40 Schmidt-Eichstaedt, Gerd, a.a.O., S. 1152.<br />
41 Vgl. ebd., S. 1152f.<br />
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