Werkzeugkasten - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden
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Einführung<br />
Als Gäste gelten natürliche Personen, welche in einem Beherbergungsbetrieb übernachten<br />
und in der betreffenden Gemeinde keinen Wohnsitz haben.<br />
2.5 Wohnungsarten<br />
Als Wohnungen gelten Raumeinheiten in Gebäuden, welche der Wohnnutzung dienen.<br />
Auch Gebäude mit lediglich einer Wohneinheit gelten als Wohnung.<br />
Als Leerwohnungen gelten Wohnungen, welche gemäss jährlicher Wohnungserhebung<br />
(Stichtag 1. Juni) durch das Bundesamt für Statistik nicht bewohnt sind und für die auch<br />
keine Vermietung und kein Verkauf auf einen späteren Zeitpunkt vorgesehen beziehungsweise<br />
vereinbart wurde.<br />
Als Erstwohnungen 4 gelten Wohnungen, welche effektiv 5 von Ortsansässigen genutzt<br />
werden.<br />
Als nutzungspflichtige Erstwohnungen gelten Wohnungen, welche aufgrund einer gesetzlichen<br />
Vorschrift oder einer entsprechenden Auflage in einer Baubewilligung von Ortsansässigen<br />
6 genutzt werden müssen.<br />
Als Zweitwohnungen gelten Wohnungen, welche effektiv von Nichtortsansässigen genutzt<br />
werden.<br />
Als deklarierte Zweitwohnungen gelten Wohnungen, welche nach dem Erlass von nutzungsplanerischen<br />
Vorschriften zur Förderung des Erstwohnungsbaus und/oder zur Einschränkung<br />
des Zweitwohnungsbaus als solche bewilligt worden sind und uneingeschränkt<br />
von Nichtortsansässigen genutzt werden dürfen.<br />
Als touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen 7 gelten Wohnungen, die abgesehen<br />
von einer im Voraus definierten minimalen Eigennutzung 8 ausschliesslich 9 und auf Dauer<br />
einer kommerziellen Vertriebsorganisation, einem Reservationssystem einer Tourismusor-<br />
4 In verschiedenen kommunalen Gesetzen werden die Erstwohnungen auch als Hauptwohnungen bezeichnet.<br />
5 Bei der Verwendung des Begriffs „Erstwohnung“ wird vielfach nicht zwischen den mit einer Nutzungspflicht belegten Erstwohnungen<br />
und den altrechtlichen Wohnungen unterschieden, welchletztere effektiv von Ortsansässigen benutzt werden,<br />
aber auch ohne weiteres der Zweitwohnungsnutzung zugeführt werden könnten (so etwa BHP in Zweitwohnungen Definitionen,<br />
Überlegungen und Instrumente vom 31.5.2008 und Stauffer & Studach/Hartmann & Sauter in Bundesamt für Raumentwicklung<br />
(ARE) Zweitwohnungen Planungshilfe für die kantonale <strong>Richtplan</strong>ung). Die publizierten Angaben bezüglich<br />
dem jeweiligen Verhältnis zwischen Erstwohnungen/Zweitwohnungen in einzelnen <strong>Kanton</strong>en bzw. Gemeinden basieren<br />
denn auch meist auf der effektiven Nutzung als Erst- bzw. Zweitwohnungen im beschriebenen Sinne. Dieses Verhältnis ist<br />
auch massgebend, wenn es um eine Plafonierungsregelung geht (vgl. Mustergesetz Plafonierung).<br />
6 Darunter fallen auch die in der Gemeinde tätigen Personen im Sinne von Ziff. 2.3 Abs. 1.<br />
7 Da touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen warme Betten garantieren, rechtfertigt es sich, diese bei der Erstwohnungsanteilsregelung<br />
und Kontingentierung wie Hotels bzw. hotelähnliche Betriebe zu behandeln. Gegebenenfalls ist es<br />
aber auch vertretbar, diese als kontingentierungspflichtig zu erklären und gleichzeitig bei der Kontingentszuweisung privilegiert<br />
zu behandeln.<br />
8 Diese sollte jedoch keinesfalls länger als max. 3 Wochen pro Hauptsaison dauern. Gegebenenfalls ist auf diese vorbehaltene<br />
Eigennutzung ganz zu verzichten, insbesondere wenn man klare Verhältnisse schaffen will. Kontrollen würden dadurch<br />
wesentlich erleichtert.<br />
9 Selbstverständlich ist es den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern unbenommen, solche touristisch bewirtschaftete Wohnungen<br />
bei der betreffenden Organisation wie ein gewöhnlicher Gast zu buchen.<br />
<strong>Werkzeugkasten</strong> Zweitwohnungen und touristische Beherbergung, Stand 10. November 2009 Seite 11