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Werkzeugkasten - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden

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Einführung<br />

Als Gäste gelten natürliche Personen, welche in einem Beherbergungsbetrieb übernachten<br />

und in der betreffenden Gemeinde keinen Wohnsitz haben.<br />

2.5 Wohnungsarten<br />

Als Wohnungen gelten Raumeinheiten in Gebäuden, welche der Wohnnutzung dienen.<br />

Auch Gebäude mit lediglich einer Wohneinheit gelten als Wohnung.<br />

Als Leerwohnungen gelten Wohnungen, welche gemäss jährlicher Wohnungserhebung<br />

(Stichtag 1. Juni) durch das Bundesamt für Statistik nicht bewohnt sind und für die auch<br />

keine Vermietung und kein Verkauf auf einen späteren Zeitpunkt vorgesehen beziehungsweise<br />

vereinbart wurde.<br />

Als Erstwohnungen 4 gelten Wohnungen, welche effektiv 5 von Ortsansässigen genutzt<br />

werden.<br />

Als nutzungspflichtige Erstwohnungen gelten Wohnungen, welche aufgrund einer gesetzlichen<br />

Vorschrift oder einer entsprechenden Auflage in einer Baubewilligung von Ortsansässigen<br />

6 genutzt werden müssen.<br />

Als Zweitwohnungen gelten Wohnungen, welche effektiv von Nichtortsansässigen genutzt<br />

werden.<br />

Als deklarierte Zweitwohnungen gelten Wohnungen, welche nach dem Erlass von nutzungsplanerischen<br />

Vorschriften zur Förderung des Erstwohnungsbaus und/oder zur Einschränkung<br />

des Zweitwohnungsbaus als solche bewilligt worden sind und uneingeschränkt<br />

von Nichtortsansässigen genutzt werden dürfen.<br />

Als touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen 7 gelten Wohnungen, die abgesehen<br />

von einer im Voraus definierten minimalen Eigennutzung 8 ausschliesslich 9 und auf Dauer<br />

einer kommerziellen Vertriebsorganisation, einem Reservationssystem einer Tourismusor-<br />

4 In verschiedenen kommunalen Gesetzen werden die Erstwohnungen auch als Hauptwohnungen bezeichnet.<br />

5 Bei der Verwendung des Begriffs „Erstwohnung“ wird vielfach nicht zwischen den mit einer Nutzungspflicht belegten Erstwohnungen<br />

und den altrechtlichen Wohnungen unterschieden, welchletztere effektiv von Ortsansässigen benutzt werden,<br />

aber auch ohne weiteres der Zweitwohnungsnutzung zugeführt werden könnten (so etwa BHP in Zweitwohnungen Definitionen,<br />

Überlegungen und Instrumente vom 31.5.2008 und Stauffer & Studach/Hartmann & Sauter in Bundesamt für Raumentwicklung<br />

(ARE) Zweitwohnungen Planungshilfe für die kantonale <strong>Richtplan</strong>ung). Die publizierten Angaben bezüglich<br />

dem jeweiligen Verhältnis zwischen Erstwohnungen/Zweitwohnungen in einzelnen <strong>Kanton</strong>en bzw. Gemeinden basieren<br />

denn auch meist auf der effektiven Nutzung als Erst- bzw. Zweitwohnungen im beschriebenen Sinne. Dieses Verhältnis ist<br />

auch massgebend, wenn es um eine Plafonierungsregelung geht (vgl. Mustergesetz Plafonierung).<br />

6 Darunter fallen auch die in der Gemeinde tätigen Personen im Sinne von Ziff. 2.3 Abs. 1.<br />

7 Da touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen warme Betten garantieren, rechtfertigt es sich, diese bei der Erstwohnungsanteilsregelung<br />

und Kontingentierung wie Hotels bzw. hotelähnliche Betriebe zu behandeln. Gegebenenfalls ist es<br />

aber auch vertretbar, diese als kontingentierungspflichtig zu erklären und gleichzeitig bei der Kontingentszuweisung privilegiert<br />

zu behandeln.<br />

8 Diese sollte jedoch keinesfalls länger als max. 3 Wochen pro Hauptsaison dauern. Gegebenenfalls ist auf diese vorbehaltene<br />

Eigennutzung ganz zu verzichten, insbesondere wenn man klare Verhältnisse schaffen will. Kontrollen würden dadurch<br />

wesentlich erleichtert.<br />

9 Selbstverständlich ist es den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern unbenommen, solche touristisch bewirtschaftete Wohnungen<br />

bei der betreffenden Organisation wie ein gewöhnlicher Gast zu buchen.<br />

<strong>Werkzeugkasten</strong> Zweitwohnungen und touristische Beherbergung, Stand 10. November 2009 Seite 11

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