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Werkzeugkasten - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden

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Werkzeuge<br />

3.1 Erstwohnungsanteilsregelung<br />

Kurzbeschrieb<br />

Die hohe Nachfrage nach Zweitwohnungen treibt die Preise von Immobilien<br />

(Kauf und Miete) in die Höhe mit dem Resultat, dass Ortsansässige vom Markt<br />

verdrängt werden.<br />

Die Gemeinde will einerseits den Zweitwohnungsbau einschränken und andererseits<br />

für ein angemessenes und preisgünstiges Angebot an Erstwohnungen sorgen.<br />

Bei jedem Neubau (Variante: auch Umbau), bei dem Wohnraum entsteht, ist ein<br />

Mindestanteil (50%) zwingend als Erstwohnungen zu erstellen und als solcher zu<br />

nutzen (Nutzungspflicht). Damit werden gleichzeitig zwei Produkte geschaffen,<br />

die für verschiedene Märkte bestimmt sind.<br />

Erfahrung<br />

Diese Lösung hat sich bewährt. Es entstehen günstigere Erstwohnungen.<br />

Erstwohnungsanteile von weniger als 33% werden als nicht sehr wirksam betrachtet.<br />

Gute Erfahrungen wurden auch durch differenzierte Erstwohnungsanteile<br />

nach Zonenart gemacht (z.B. höhere Erstwohnungsanteile in Dorfkernzonen,<br />

damit diese Bereiche auch während der Zwischensaison belebt sind).<br />

Verschiedentlich wurde die Möglichkeit einer Ersatzabgabe geschaffen. Die Anteilsregelung<br />

mit voraussetzungsloser Ersatzabgabemöglichkeit hat insoweit<br />

nicht zum Ziel geführt, als meist auf diese Sekundärerfüllung ausgewichen worden<br />

ist und damit keine Erstwohnungen mit Nutzungspflicht entstehen.<br />

Aufgrund eines Bundesgerichtsurteils kann auch ein Erstwohnungsanteil von<br />

über 50% mit der Eigentumsgarantie noch vereinbar sein.<br />

Zielerfüllung Kernwirtschaft? Nein<br />

Erstwohnungen?<br />

Zweitwohnungen?<br />

Ja<br />

Ja; mit Ersatzabgabe nur bedingt<br />

Empfehlungen<br />

Bei der Einführung einer Erstwohnungsanteilsregelung muss sorgfältig abgeklärt<br />

werden, wie viele Erstwohnungen mit Nutzungspflicht der Markt aufnehmen<br />

kann, ansonsten an der Nachfrage vorbeiproduziert wird. Die Dauer der Erstwohnungsverpflichtung<br />

soll mindestens 20 Jahre betragen. Dadurch wird gewährleistet,<br />

dass auch Einheimische bei einem Verkauf von den Markverhältnissen<br />

profitieren.<br />

Eine Erstwohnungsanteilsregelung mit Ersatzabgabe soll nicht eingeführt werden,<br />

wenn eine grosse Nachfrage nach deklarierten Zweitwohnungen besteht;<br />

denn in diesem Fall ist die Erstwohnungsanteilsregelung nicht zielführend. In<br />

Betracht zu ziehen ist auch eine „gemischte“ Lösung, indem nur ein Teil der<br />

Erstwohnungspflicht real erfüllt werden muss. Mit den Mitteln aus der Ersatzabgabe<br />

kann dann der Erwerb von Erstwohnungen mit Nutzungspflicht durch Ortsansässige<br />

finanziell unterstützt werden.<br />

Empfehlenswerte<br />

Beispiele<br />

Offene Fragen /<br />

Vorbehalte<br />

Verschiedene Gemeinden: Pontresina, St. Moritz, Sils i.E./Segl, Silvaplana,<br />

Vaz/Obervaz (differenzierte Erstwohnungsanteile)<br />

Die Ersatzabgabe ist schon verschiedentlich durch das Verwaltungs- und Bundesgericht<br />

geschützt worden. Allerdings liess das Bundesgericht durchblicken,<br />

dass die Möglichkeiten beschränkt sind und Ersatzabgaben bald einmal den<br />

Charakter einer Lenkungsabgabe erhalten. Dazu liegt bis heute kein BGE vor.<br />

<strong>Werkzeugkasten</strong> Zweitwohnungen und touristische Beherbergung, Stand 10. November 2009 Seite 43

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