Werkzeugkasten - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden
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Einführung<br />
2.9 Erstwohnungsanteilsregelungen<br />
Als Erstwohnungsanteilsregelung gilt die gesetzliche Regelung, gemäss welcher ein bestimmter<br />
Anteil der neu zu schaffenden Wohnungen auf bestimmte oder unbestimmte Dauer<br />
als nutzungspflichtige Erstwohnungen genutzt werden müssen.<br />
2.10 Kontingentsregelungen<br />
Als Kontingentsregelung gilt die gesetzliche Regelung, gemäss welcher die durch bauliche<br />
Massnahmen (Neubau, Wiederaufbau, Umbau und Erweiterung) oder durch Umnutzungen<br />
zu schaffenden Zweitwohnungen auf ein bestimmtes Mass beschränkt wird.<br />
Bei der Vergabe von Kontingenten können Differenzierungen je nach Kategorie von Zweitwohnungen<br />
vorgenommen werden 22 .<br />
Bei projektgebundenen Kontingentsvergaben 23 wird die Zuweisung von Kontingenten vom<br />
Bestehen eines konkreten Bauprojekts abhängig gemacht.<br />
22 In dem zuhanden des Amtes für Wirtschaft und Tourismus Graubünden sowie des Departements für Volkswirtschaft und<br />
Raumentwicklung Wallis abgegebenen Berichts der Hanser und Partner AG vom 31.5.2008 werden Muster für sog. qualifizierte<br />
Vergaben dargestellt. Eine qualifizierte Kontingentsvergabe sieht auch der Regionale <strong>Richtplan</strong> Zweitwohnungsbau<br />
des Kreises Oberengadin vor, indem jene Ortsansässigen, welche für die Mitfinanzierung eines Eigenheims eine Zweitwohnung<br />
erstellen wollen, bei der Kontingentierung privilegiert werden.<br />
23 Praktisch alle bekannten Regelungen funktionieren nach diesem Prinzip und nach dem Prinzip first come - first served, was<br />
von Hanser und Partner AG im erwähnten Bericht kritisiert wird unter anderem mit dem Hinweis, ein Verzicht auf eine Inwertsetzung<br />
oder Versteigerung der Kontingente käme einem Verschenken von öffentlichen Werten (Monopolrente) an<br />
Einzelne gleich.<br />
<strong>Werkzeugkasten</strong> Zweitwohnungen und touristische Beherbergung, Stand 10. November 2009 Seite 15