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Werkzeugkasten - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden

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Einführung<br />

2.6 Relevante bauliche Massnahmen und Umnutzungen<br />

Als Neubau gilt die Erstellung eines Gebäudes auf unüberbautem Grund.<br />

Als Ersatzbau gilt der nach Zerstörung durch höhere Gewalt oder freiwilligem Abbruch vorgenommene<br />

Ersatz eines Gebäudes auf demselben Grundstück.<br />

Als Wiederaufbau 16 gilt der nach Zerstörung durch höhere Gewalt oder freiwilligem Abbruch<br />

vorgenommene Ersatz eines Gebäudes innerhalb des gleichen Grundrisses und innerhalb<br />

der vorbestehenden Gebäudehülle (Hofstattrecht).<br />

Als Erweiterung gilt jede Vergrösserung eines bestehenden Gebäudes ausserhalb der<br />

Gebäudehülle.<br />

Als Umbau gilt jede über den Unterhalt und die Erneuerung hinausgehende bauliche Veränderung<br />

innerhalb eines Gebäudes.<br />

Als Umnutzung gilt jede Zuführung der Bestandteil von Dienstleistungsbetrieben, gewerblichen<br />

oder gastgewerblichen Betrieben oder Industriebetrieben bildenden Räumlichkeiten zu<br />

Wohnzwecken. Als Umnutzung gilt auch die Zuführung von nutzungspflichtigen Erstwohnungen<br />

und von touristisch bewirtschafteten Zweitwohnungen sowie von hotelmässig bzw.<br />

hotelähnlich genutzten Zweitwohnungen zur Zweitwohnungsnutzung.<br />

Als Projektänderungen gelten alle Änderungen an Projekten, unbesehen davon, ob sie vor<br />

oder nach der Baubewilligung erfolgen.<br />

2.7 Beherbergungsarten<br />

Als Beherbergungsbetriebe gelten Betriebsstätten, welche der kommerziellen Beherbergung<br />

von Gästen dienen und über die dafür geeigneten Räumlichkeiten und Infrastrukturen<br />

verfügen. Dazu gehören namentlich Hotels, hotelähnliche Betriebe 17 und touristisch bewirtschaftete<br />

Zweitwohnungen.<br />

16 Die Unterscheidung zwischen Wiederaufbau und einem Ersatzbau kann dort von Bedeutung sein, wo eine Gemeinde eine<br />

Hofstattbaute mit Bezug auf die Kontingentierung und allenfalls die Erstwohnungsanteilsregelung privilegieren, eine Ersatzbaute<br />

ausserhalb des Hofstattrechts (ausserhalb bestehendem Grundriss bzw. Gebäudehülle) demgegenüber wie einen<br />

Neubau behandelt haben will. Dementsprechend wird im einen Fall die bestehende Wohnfläche berücksichtigt, im andern<br />

Fall nicht.<br />

17 Für „hotelähnliche Betriebe“ gibt es verschiedene Umschreibungen. Eine Definition mit Bettenzahlen oder andere quantitative<br />

Aspekte vermag in der Anwendung nicht zu genügen. Unterscheidende Merkmale sind vielmehr qualitative Aspekte im<br />

Bereich der angebotenen Serviceleistungen (z.B. Hotelservice; Hotelbetrieb; touristische Einrichtung wie Hallenbad, Wellness;<br />

Reservation; Reinigung; Bettwäsche u.a.). Eine für unsere Verhältnisse angepasste Unterscheidung des Begriffs gibt<br />

die Studie Rütter (siehe Anhang C). Die Studie unterscheidet zwischen komplexen Tourismusresorts (grosses, stark diversifiziertes<br />

Serviceangebot); Hotelresorts (Hotelservice); Apartment-Resorts (hotelähnlicher Service nach Wunsch); Feriendörfer/-parks<br />

(Restaurantservice, evtl. Sport- und Spielangebote, sonst Selbstversorgung er Gäste); Zweitwohnungsresorts<br />

(Hauswartservice, Gemeinschaftsräume, evtl. Hallenbad)<br />

<strong>Werkzeugkasten</strong> Zweitwohnungen und touristische Beherbergung, Stand 10. November 2009 Seite 13

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