Werkzeugkasten - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden
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Werkzeuge<br />
3. Unterstellung von über den Unterhalt hinausgehenden baulichen Massnahmen<br />
an altrechtlichen Wohnungen<br />
a) generell unter die Erstwohnungsanteilsregelung, Kontingentierung und<br />
Lenkungsabgabe<br />
b) nur unter die Kontingentierung und Lenkungsabgabe<br />
c) nur unter die Lenkungsabgabe<br />
Bei dieser Lösung erfolgte die Unterstellung aller relevanten baulichen Massnahmen<br />
im Sinne der Definitionen, also für Neubauten, Ersatzbauten, Wiederaufbauten,<br />
Erweiterungen, Umbauten und Umnutzungen. Nicht erfasst<br />
würden also lediglich Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an altrechtlichen<br />
Wohnungen, die nur der Werterhaltung dienen. Denkbar wäre selbstverständlich<br />
eine Differenzierung nach dem Erheblichkeitsgrad der baulichen Massnahmen<br />
in dem Sinne, dass nur erhebliche, einen bestimmten Prozentsatz<br />
des Neuwertes des Gebäudes übersteigende bauliche Massnahmen eine Unterstellung<br />
unter die einschlägigen Regelungen auslösen.<br />
Vorteile: Die erwähnten Tatbestände sind baubewilligungspflichtig und damit<br />
klar erfassbar. Der Konflikt mit der Besitzstandsgarantie wäre abgeschwächt,<br />
weil in all den erwähnten Fällen ja etwas anderes entsteht. Zwar nimmt nicht<br />
jeder nichtortsansässige Erwerber einer solchen altrechtlichen Erstwohnung<br />
zwangsläufig solche Veränderungen vor; erfahrungsgemäss ist dies jedoch<br />
meist der Fall, insbesondere weil sich diese Kategorie von Erwerbern mit<br />
dem bestehenden Standard nicht zufrieden gibt. Über kurz oder lang wird er<br />
mit dieser Problematik konfrontiert sein. Eine solche Regelung würde wohl<br />
auch prophylaktisch wirken, also gerade jene finanzkräftige Nachfrager vom<br />
Erwerb abhalten, welche mit überhöhten Angeboten am Markt preistreibend<br />
wirken. Dadurch würde auch die Preisgabe der Ortskerne an Nichtortsansässige<br />
verhindert. Das gesetzgeberische Ziel liesse sich in optima forma<br />
erreichen.<br />
Nachteile: Es liegt auf der Hand, dass die beschriebenen Einschränkungen<br />
sich auch nachteilig auf den Wert der bestehenden altrechtlichen Erstwohnungen<br />
auswirken können, jedoch bei weitem nicht so stark, wie wenn bereits<br />
die blosse Umnutzung (Ziffer 1) oder die Handänderung (Ziffer 2) den Regelungen<br />
unterstellt würden<br />
Ein Nachteil dieser Unterstellung kann ferner darin liegen, dass die Eigentümer<br />
gerade wegen dieser Regelung auf die an sich notwendigen Umbauten<br />
verzichten. Gegebenenfalls wird sogar ein Gebäude erhalten, welches im<br />
Grunde genommen vollständig durch einen umfassenden Umbau saniert<br />
oder gar ersetzt werden sollte.<br />
Empfehlung: Diese Lösung kann grundsätzlich empfohlen werden und ist<br />
denn auch im Muster all inklusive (dort Art. 4) aufgeführt.<br />
4. Einführung einer Zweitwohnungssteuer<br />
Eine Zweitwohnungssteuer kann die Zuführung von altrechtlichen Wohnungen<br />
zur Zweitwohnungsnutzung weniger attraktiv machen.<br />
Vorteile: Die Zweitwohnungssteuer ist ein relativ einfaches Modell und lässt<br />
sich dementsprechend leicht handhaben.<br />
Nachteile: Ob und inwieweit die Einführung einer Zweitwohnungssteuer zulässig<br />
ist, ist rechtlich noch nicht als hinreichend gesichert.<br />
Als Lenkungssteuer ist diese Abgabe nicht zuletzt deshalb problematisch,<br />
weil sie, um Wirkung zu entfalten, relativ hoch sein müsste, was wiederum zu<br />
Konflikten mit dem übergeordneten Recht führen könnte (Doppelbesteuerungsverbot,<br />
Rechtsgleichheit, Binnenmarktgesetz).<br />
<strong>Werkzeugkasten</strong> Zweitwohnungen und touristische Beherbergung, Stand 10. November 2009 Seite 49