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Werkzeugkasten - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden

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Einführung<br />

2 Definitionen<br />

2.1 Allgemeines zu den Definitionen<br />

Im <strong>Werkzeugkasten</strong> werden die wichtigsten Begriffe definiert. Die Definitionen dienen dem<br />

gegenseitigen Verständnis und der Vereinheitlichung der Erlasse. Wählen die Gemeinden<br />

in ihren Regelungen andere Definitionen, hat dies u.a. zur Folge, dass die Musterbestimmungen<br />

und Mustergesetze des Teils III angepasst werden müssen.<br />

Von zentraler Bedeutung sind folgende Unterscheidungen:<br />

a. Erst- / Zweitwohnungen<br />

b. bewirtschaftete / nicht bewirtschaftete Zweitwohnungen<br />

Genutzte Wohnungen<br />

Erstwohnungen<br />

Zweitwohnungen<br />

ohne Nutzungs-<br />

mit Nutzungspflicht<br />

bewirtschaftet<br />

nicht bewirtschaftet<br />

pflicht als EW<br />

als EW<br />

touristisch / privat<br />

2.2 Erläuterungen zur Eigentumsgarantie<br />

2.2.1 Zur Eigentumsgarantie in Ausgestaltung der Bestandesgarantie<br />

Beim Erlass von einschränkenden Massnahmen bezüglich Zweitwohnungen sind jeweils<br />

immer die einschlägigen verfassungsrechtlichen Grundsätze zu beachten, so vorab die Eigentumsgarantie<br />

im Sinne von Art. 26 BV in der Ausgestaltung der Bestandesgarantie sowie<br />

Art. 36 BV, welcher die Voraussetzungen zur Einschränkung der Grundrechte wie die<br />

Eigentumsgarantie umschreibt.<br />

2.2.2 Zur Besitzstandsgarantie<br />

Ein Ausfluss der Bestandesgarantie und im Übrigen auch des aus Art. 5 BV abgeleiteten<br />

Rückwirkungsverbots ist die sog. Besitzstandsgarantie, gemäss der die Anwendung neuer<br />

Eigentumsbeschränkungen auf bestehende, nach altem Recht rechtmässig erstellte<br />

(Wohn-) Bauten grundsätzlich unzulässig sind (Vallender, Die schweizerische Bundesver-<br />

<strong>Werkzeugkasten</strong> Zweitwohnungen und touristische Beherbergung, Stand 10. November 2009 Seite 9

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