Werkzeugkasten - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden
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Einführung<br />
2 Definitionen<br />
2.1 Allgemeines zu den Definitionen<br />
Im <strong>Werkzeugkasten</strong> werden die wichtigsten Begriffe definiert. Die Definitionen dienen dem<br />
gegenseitigen Verständnis und der Vereinheitlichung der Erlasse. Wählen die Gemeinden<br />
in ihren Regelungen andere Definitionen, hat dies u.a. zur Folge, dass die Musterbestimmungen<br />
und Mustergesetze des Teils III angepasst werden müssen.<br />
Von zentraler Bedeutung sind folgende Unterscheidungen:<br />
a. Erst- / Zweitwohnungen<br />
b. bewirtschaftete / nicht bewirtschaftete Zweitwohnungen<br />
Genutzte Wohnungen<br />
Erstwohnungen<br />
Zweitwohnungen<br />
ohne Nutzungs-<br />
mit Nutzungspflicht<br />
bewirtschaftet<br />
nicht bewirtschaftet<br />
pflicht als EW<br />
als EW<br />
touristisch / privat<br />
2.2 Erläuterungen zur Eigentumsgarantie<br />
2.2.1 Zur Eigentumsgarantie in Ausgestaltung der Bestandesgarantie<br />
Beim Erlass von einschränkenden Massnahmen bezüglich Zweitwohnungen sind jeweils<br />
immer die einschlägigen verfassungsrechtlichen Grundsätze zu beachten, so vorab die Eigentumsgarantie<br />
im Sinne von Art. 26 BV in der Ausgestaltung der Bestandesgarantie sowie<br />
Art. 36 BV, welcher die Voraussetzungen zur Einschränkung der Grundrechte wie die<br />
Eigentumsgarantie umschreibt.<br />
2.2.2 Zur Besitzstandsgarantie<br />
Ein Ausfluss der Bestandesgarantie und im Übrigen auch des aus Art. 5 BV abgeleiteten<br />
Rückwirkungsverbots ist die sog. Besitzstandsgarantie, gemäss der die Anwendung neuer<br />
Eigentumsbeschränkungen auf bestehende, nach altem Recht rechtmässig erstellte<br />
(Wohn-) Bauten grundsätzlich unzulässig sind (Vallender, Die schweizerische Bundesver-<br />
<strong>Werkzeugkasten</strong> Zweitwohnungen und touristische Beherbergung, Stand 10. November 2009 Seite 9