GEWÃSSER IN RHEINLAND-PFALZ
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Anforderungen an das Grundwasser<br />
Das Umweltziel „guter Zustand“ des Grundwassers<br />
gemäß der EU-WRRL bezieht sich auf<br />
den mengenmäßigen Zustand und den chemischen<br />
Zustand wie folgt:<br />
• Der „gute mengenmäßige Zustand“ wird<br />
erreicht, wenn hinsichtlich der Wasserentnahme<br />
keine Übernutzung des Grundwassers<br />
stattfindet. Wasserentnahmen dürfen<br />
daher nicht über die Grundwasserneubildung<br />
hinausgehen. Maßgeblicher Parameter<br />
für die Beurteilung des mengenmäßigen<br />
Zustandes ist der Grundwasserspiegel.<br />
• Der „gute chemische Zustand“ orientiert<br />
sich an den einen Grundwasserkörper charakterisierenden<br />
Grundwasserqualitätsnormen,<br />
die an Messstellen erhoben werden,<br />
bei denen ein Bezug zur Landnutzung vorhanden<br />
sein muss. Im Rahmen einer Mittellung<br />
der Grundwasseruntersuchungen wird<br />
bei Überschreitung der Qualitätsnormen an<br />
einer Messstelle durch Expertenprüfung zu<br />
entscheiden sein, ob damit bereits die Umweltziele<br />
in dem Grundwasserkörper verfehlt<br />
werden.<br />
Abgestufte Umweltziele<br />
Als wesentliches operatives Ziel wird mit Artikel<br />
4 („Umweltziele“) das Erreichen eines guten<br />
ökologischen und guten chemischen Zustands<br />
für alle Oberflächengewässer und eines guten<br />
chemischen und guten mengenmäßigen Zustandes<br />
des Grundwassers bis zum Jahr 2015<br />
vorgegeben.<br />
Unter den im Artikel 4 der Richtlinie genannten<br />
Voraussetzungen können die Mitgliedsstaaten<br />
gewisse Erleichterungen bei der Verfolgung der<br />
grundsätzlich vorgegebenen Ziele in Anspruch<br />
nehmen, aber nur, wenn die dort genannten<br />
Voraussetzungen nachweisbar vorliegen. Die<br />
zuständigen Verwaltungen sind künftig bei Einzelfallentscheidungen<br />
in den ihnen verbliebenen<br />
Ermessensspielräumen insoweit eingeengt, als<br />
die von ihnen zu treffenden Entscheidungen die<br />
Zielerreichung nach Maßgabe des Artikels 4 der<br />
EU-WRRL insgesamt nicht gefährden dürfen.<br />
Die rechtliche, organisatorische und operative<br />
Umsetzung der EU-WRRL muss diesen Gesichtspunkten<br />
Rechnung tragen.<br />
Kostendeckende Wasserpreise<br />
Sowohl als Finanzierungsinstrument für die Gewässerschutzmaßnahmen<br />
als auch als ökologisches<br />
Lenkungsinstrument sieht die EU-WRRL<br />
in Artikel 9 die Erhebung von kostendeckenden<br />
Wasserpreisen für alle Wasserdienstleistungen<br />
vor.<br />
Wasserressourcen sind effizient zu nutzen,<br />
indem die Kosten der Wassernutzung auf die<br />
Verbraucher wie Industrie, Haushalt und Landwirtschaft<br />
verursachergerecht umgelegt werden.<br />
Sie haben für die wesentlichen Dienstleistungen<br />
im Bereich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung<br />
einen angemessenen Beitrag zur Deckung<br />
der Kosten der Wasserdienstleistungen<br />
zu tragen.<br />
In Kapitel 9 wird der aktuelle Stand der wirtschaftlichen<br />
Analyse für Rheinland-Pfalz dargelegt.<br />
2.2 Instrumente<br />
Zur Zielerreichung enthält die EU-WRRL Vorgaben<br />
und Instrumente, insbesondere:<br />
• die Aufstellung der Bewirtschaftungspläne,<br />
die koordiniert in den gesamten Flusseinzugsgebieten<br />
zu erfolgen hat und in denen<br />
sämtliche Aspekte des Gewässerschutzes<br />
abgedeckt werden sollen,<br />
• ein generelles Verschlechterungsverbot und<br />
das Erfordernis zur Trendumkehr bei Grundwasserverunreinigungen,<br />
• die Kombination des Emissions- und Immissionsansatzes,<br />
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GEWÄSSER <strong>IN</strong> RHE<strong>IN</strong>LAND-<strong>PFALZ</strong>