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GEWÄSSER IN RHEINLAND-PFALZ

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Anforderungen an das Grundwasser<br />

Das Umweltziel „guter Zustand“ des Grundwassers<br />

gemäß der EU-WRRL bezieht sich auf<br />

den mengenmäßigen Zustand und den chemischen<br />

Zustand wie folgt:<br />

• Der „gute mengenmäßige Zustand“ wird<br />

erreicht, wenn hinsichtlich der Wasserentnahme<br />

keine Übernutzung des Grundwassers<br />

stattfindet. Wasserentnahmen dürfen<br />

daher nicht über die Grundwasserneubildung<br />

hinausgehen. Maßgeblicher Parameter<br />

für die Beurteilung des mengenmäßigen<br />

Zustandes ist der Grundwasserspiegel.<br />

• Der „gute chemische Zustand“ orientiert<br />

sich an den einen Grundwasserkörper charakterisierenden<br />

Grundwasserqualitätsnormen,<br />

die an Messstellen erhoben werden,<br />

bei denen ein Bezug zur Landnutzung vorhanden<br />

sein muss. Im Rahmen einer Mittellung<br />

der Grundwasseruntersuchungen wird<br />

bei Überschreitung der Qualitätsnormen an<br />

einer Messstelle durch Expertenprüfung zu<br />

entscheiden sein, ob damit bereits die Umweltziele<br />

in dem Grundwasserkörper verfehlt<br />

werden.<br />

Abgestufte Umweltziele<br />

Als wesentliches operatives Ziel wird mit Artikel<br />

4 („Umweltziele“) das Erreichen eines guten<br />

ökologischen und guten chemischen Zustands<br />

für alle Oberflächengewässer und eines guten<br />

chemischen und guten mengenmäßigen Zustandes<br />

des Grundwassers bis zum Jahr 2015<br />

vorgegeben.<br />

Unter den im Artikel 4 der Richtlinie genannten<br />

Voraussetzungen können die Mitgliedsstaaten<br />

gewisse Erleichterungen bei der Verfolgung der<br />

grundsätzlich vorgegebenen Ziele in Anspruch<br />

nehmen, aber nur, wenn die dort genannten<br />

Voraussetzungen nachweisbar vorliegen. Die<br />

zuständigen Verwaltungen sind künftig bei Einzelfallentscheidungen<br />

in den ihnen verbliebenen<br />

Ermessensspielräumen insoweit eingeengt, als<br />

die von ihnen zu treffenden Entscheidungen die<br />

Zielerreichung nach Maßgabe des Artikels 4 der<br />

EU-WRRL insgesamt nicht gefährden dürfen.<br />

Die rechtliche, organisatorische und operative<br />

Umsetzung der EU-WRRL muss diesen Gesichtspunkten<br />

Rechnung tragen.<br />

Kostendeckende Wasserpreise<br />

Sowohl als Finanzierungsinstrument für die Gewässerschutzmaßnahmen<br />

als auch als ökologisches<br />

Lenkungsinstrument sieht die EU-WRRL<br />

in Artikel 9 die Erhebung von kostendeckenden<br />

Wasserpreisen für alle Wasserdienstleistungen<br />

vor.<br />

Wasserressourcen sind effizient zu nutzen,<br />

indem die Kosten der Wassernutzung auf die<br />

Verbraucher wie Industrie, Haushalt und Landwirtschaft<br />

verursachergerecht umgelegt werden.<br />

Sie haben für die wesentlichen Dienstleistungen<br />

im Bereich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung<br />

einen angemessenen Beitrag zur Deckung<br />

der Kosten der Wasserdienstleistungen<br />

zu tragen.<br />

In Kapitel 9 wird der aktuelle Stand der wirtschaftlichen<br />

Analyse für Rheinland-Pfalz dargelegt.<br />

2.2 Instrumente<br />

Zur Zielerreichung enthält die EU-WRRL Vorgaben<br />

und Instrumente, insbesondere:<br />

• die Aufstellung der Bewirtschaftungspläne,<br />

die koordiniert in den gesamten Flusseinzugsgebieten<br />

zu erfolgen hat und in denen<br />

sämtliche Aspekte des Gewässerschutzes<br />

abgedeckt werden sollen,<br />

• ein generelles Verschlechterungsverbot und<br />

das Erfordernis zur Trendumkehr bei Grundwasserverunreinigungen,<br />

• die Kombination des Emissions- und Immissionsansatzes,<br />

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GEWÄSSER <strong>IN</strong> RHE<strong>IN</strong>LAND-<strong>PFALZ</strong>

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