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Staatsverschuldung wirksam begrenzen - Sachverständigenrat zur ...

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Retrospektive Berechnungen 133<br />

214. Im Vergleich zu den zuvor beschriebenen Simulationen für den Bundeshaushalt ergeben sich<br />

mit Blick auf die Länderhaushalte einige Besonderheiten. So werden sowohl die Einnahmen als<br />

auch die Ausgaben der (Geber-)Länder um die Zahlungen an die finanzschwachen Länder im Rahmen<br />

des Länderfinanzausgleichs korrigiert; andernfalls würde mittels des Konjunkturfaktors eine<br />

Bereinigung der Steuereinnahmen dieser Länder erfolgen, während auf der Ausgabenseite annahmegemäß<br />

keine entsprechende Bereinigung vorgenommen wird. Die Einnahmen und Ausgaben<br />

einiger Länder in den Jahren 2004 und (vor allem) 2005 wurden um Rückzahlungen von Beihilfen<br />

durch eine Reihe von Landesbanken sowie um die in einem ähnlichen Umfang vorgenommenen<br />

Kapitalerhöhungen korrigiert (JG 2005 Ziffer 356).<br />

215. Der Befund einer heterogenen Verfassung der Haushalte der einzelnen Bundesländer wird<br />

durch die Ergebnisse der Simulationen bestätigt. Sechs der 16 Bundesländer − Niedersachsen,<br />

Nordrhein-Westfalen, das Saarland, Schleswig-Holstein, Berlin und Bremen − hätten ihr Ausgleichskonto<br />

in sämtlichen drei Jahren belastet, wobei die Belastung in den Ländern, die sich in<br />

diesem Zeitraum nach eigener Auffassung in einer extremen Haushaltsnotlage befanden (Saarland,<br />

Berlin und Bremen), in Relation zum nominalen Bruttoinlandsprodukt besonders hoch ausfiel.<br />

Von der Sondersituation in Berlin abgesehen und mit Ausnahme Sachsen-Anhalts in den Jahren<br />

2003 und 2004, hätte die Schuldenschranke in den neuen Bundesländern in den betrachteten<br />

Jahren durchweg Gutschriften auf das Ausgleichskonto nach sich gezogen, was Folge umfangreicher<br />

Ergänzungszuweisungen des Bundes an die neuen Länder ist; wie beschrieben, handelt es<br />

sich bei diesen Transfers um laufende Zuweisungen, die in der Mehrzahl der Länder zu einem erheblichen<br />

Teil <strong>zur</strong> Finanzierung nicht-investiver Ausgaben verwendet werden und damit den Kreditaufnahmebedarf<br />

für sich genommen mindern. Bayern und Sachsen hätten in allen drei betrachteten<br />

Jahren Gutschriften auf dem Ausgleichskonto verbucht, die im Fall Sachsens sogar durchgängig<br />

rund 2 vH in Relation zum nominalen Bruttoinlandsprodukt betrugen.<br />

216. Bei der Interpretation der Ergebnisse ist zu berücksichtigen, dass die Länder in den betrachteten<br />

Jahren auf der Einnahmeseite ihrer Haushalte in ganz unterschiedlichem Umfang Privatisierungserlöse<br />

verbuchten. Die Tatsache, dass diese nach geltender haushaltsrechtlicher Definition<br />

des Investitionsbegriffs nicht den Kreditaufnahmespielraum der Verfassung mindern, verzerrt den<br />

Ländervergleich, weil den Gutschriften auf das Ausgleichskonto dann unter Umständen ein ähnlich<br />

hoher Abbau des Vermögens des entsprechenden Landes gegenübersteht.<br />

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die den Simulationen zugrunde liegende Definition des<br />

Investitionsbegriffs sich an der Bundeshaushaltsordnung orientiert (Ziffer 91). In einzelnen Ländern<br />

existieren in der Praxis davon abweichende Regelungen. So nimmt etwa das Land Berlin bei<br />

der Ermittlung seiner Kreditgrenze keine Gegenrechnung empfangener Zuweisungen und Zuschüsse<br />

für Investitionen vor, während Hessen die als investiv klassifizierten Ausgaben enger fasst<br />

und für bestimmte Investitionszuweisungen an die Kommunen keine Kreditfinanzierung zulässt.<br />

II. Zur Klärung einiger technischer Fragen<br />

217. Die hier vorgestellte Schuldenschranke beruht auf einer Reihe von Annahmen und Spezifikationen,<br />

die überprüft und gegebenenfalls angepasst werden müssen. Dies betrifft erstens die Methode<br />

<strong>zur</strong> Berechnung des Konjunkturfaktors im aggregierten Verfahren der Konjunkturbereini-

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