Staatsverschuldung wirksam begrenzen - Sachverständigenrat zur ...
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Modul 1: Goldene Regel − Langfristige objektbezogene Verschuldungsbegrenzung 77<br />
Trotzdem ist bei der Ermittlung der Kreditobergrenze die ausschließliche Berücksichtigung<br />
eigenfinanzierter Investitionen derzeit nicht verbindlich und damit die Möglichkeit der Doppelzählung<br />
gegeben.<br />
− Anrechnung von Investitionszuschüssen auf Investitionen des Staates <strong>begrenzen</strong>: Die Zuschüsse<br />
für Investitionsausgaben enthalten gegenwärtig auch Zuschüsse für private Investitionen,<br />
und mit der Gruppierungsnummer 896, Zuschüsse für Investitionen an das Ausland. Da<br />
damit kein Zuwachs des staatlichen Vermögens verbunden ist, sind sie aus den Investitionsausgaben<br />
heraus<strong>zur</strong>echnen.<br />
Die um die Investitionszuschüsse an Private und das Ausland bereinigten Investitionsausgaben abzüglich<br />
der Investitionseinnahmen und der Abschreibungen werden im Folgenden als Nettoinvestitionen<br />
bezeichnet.<br />
124. Die Eliminierung von Doppelzählungen, die Herausrechnung von Investitionszuschüssen an<br />
Private oder das Ausland und die vollständige Gegenrechnung von Investitionseinnahmen bei der<br />
Abgrenzung des für die Goldene Regel relevanten Nettoinvestitionsbegriffs sind vergleichsweise<br />
unproblematisch. Demgegenüber bereitet die Berücksichtigung von Abschreibungen gewisse konzeptionelle<br />
Probleme, da Angaben über die Höhe der Abschreibungen auf den öffentlichen Kapitalstock<br />
nur in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, nicht aber in der Abgrenzung der<br />
Finanzstatistik ausgewiesen werden. Überdies liegen Informationen über Abschreibungen auf das<br />
Sachkapital der Bundesländer nur für die Ländergesamtheit, nicht aber für die einzelnen Bundesländer<br />
vor. Bei einem generellen Übergang zu einer doppischen Rechnungslegung wäre auch dieses<br />
Problem gelöst, da die Ergebnisrechnung die Abschreibungen als laufenden Aufwand ausweisen<br />
würde. Einstweilen muss man sich mit Hilfskonstruktionen begnügen. Vorgeschlagen wird<br />
hier, für Bund und Ländergesamtheit die Vermischung von Investitionsausgaben nach Finanzstatistik<br />
und Abschreibungen nach Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in Kauf zu nehmen. Die<br />
Aufteilung der für die Länder insgesamt ausgewiesenen Abschreibungen auf die einzelnen Bundesländer<br />
kann nach den Anteilen der länderspezifischen Bruttoinvestitionsausgaben an den gesamten<br />
Investitionsausgaben der Länder erfolgen (Ziffer 172). Das ist unpräzise, aber immer noch<br />
besser als eine vollständige Vernachlässigung von Abschreibungen.<br />
125. Zur Illustration sind in Schaubild 8 für die Bundeshaushalte der Jahre 2004 bis 2007 einmal<br />
die Investitionsausgaben in der geltenden Fassung des Haushaltsgrundsätzegesetzes ausgewiesen<br />
(dunkler Balken) und zum anderen die nach Abzug der Investitionseinnahmen in Form von Privatisierungserlösen<br />
und vergleichbarer Einmaleffekte (gepunktete Flächen) sowie der Abschreibungen<br />
(weiße Flächen) verbleibenden Nettoinvestitionen, die nach der dem Modul 1 zugrunde liegenden<br />
Konzept einer investitionsorientierten Verschuldung über Kreditaufnahme finanziert werden<br />
können (schraffierte Flächen). 14) Letztere waren im Jahr 2005 sogar negativ, weil der Bund in<br />
jenem Jahr durch die umfangreiche Aktivierung von Beteiligungen und durch andere Einmaleffekte<br />
Vermögen abgebaut hat. Die positive Differenz zwischen der ebenfalls angegebenen Netto-<br />
14)<br />
Dabei handelt es sich für die Jahre 2004 bis 2006 um die tatsächlichen und für das Jahr 2007 um die<br />
veranschlagten Werte.