Schlussbericht des 13. UVP-Workshops - Kanton Solothurn
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AUE BE, AfU SO: <strong>UVP</strong>-Workshop 2013 <strong>Schlussbericht</strong> Seite 49 von 60<br />
menhang der Standorte ist nicht gegeben. In diesem Fall ist der Schwellenwert für die<br />
<strong>UVP</strong>-Pflicht nach gängiger Praxis nicht auf den Gesamtbetrieb, sondern den jeweiligen<br />
Betriebsstandort anzuwenden. Das Bauvorhaben am neuen Standort mit 96 GVE ist somit<br />
nicht <strong>UVP</strong>-pflichtig.<br />
Fall 3) Erweiterung einer Beschneiungsanlage Winterberg<br />
In der Skiarena Winterberg werden seit Jahren zahlreiche Pisten, insgesamt eine Fläche<br />
von ca. 23 ha, künstlich beschneit. Nicht jedoch die Talabfahrten, was in schneearmen<br />
Wintern dazu führt, dass die Gäste mit der Gondelbahn aus dem Skigebiet ins Dorf zurückkehren<br />
müssen. Um die Attraktivität der Skiarena zu steigern, plant die Winterberg-<br />
Bahn AG, die bestehende Beschneiungsanlage zu erweitern, so dass die Abfahrt ins Dorf<br />
durchgehend möglich ist. Die neu beschneite Talabfahrt führt im untersten Teil als<br />
schmaler Korridor durch Wohngebiet. Die Erweiterung beträgt mit ca. 2 ha weniger als<br />
10 % der bisherigen Beschneiungsfläche.<br />
<strong>UVP</strong>-pflichtig? Ja<br />
Anlagetyp(en) nach Anhang <strong>UVP</strong>V:<br />
60.4 „Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50'000 m 2 beträgt“<br />
Begründung:<br />
Die bestehende Anlage dient der Beschneiung von über 50’000 m 2 Fläche. Die geplante<br />
Erweiterung ist also gemäss Art. 2, Absatz 1 <strong>UVP</strong>V eine Änderung einer bestehenden,<br />
<strong>UVP</strong>-pflichtigen Anlage. In diesem Fall wird die Änderung als wesentlich und somit <strong>UVP</strong>pflichtig<br />
erachtet. Ausschlaggebend ist dabei die Tatsache, dass die Erweiterung der Anlage<br />
im Siedlungsgebiet in der Nähe von bewohnten Gebäuden erfolgt. Es ist nicht auszuschliessen,<br />
dass dadurch zusätzliche Belastungen (Lärm) entstehen.<br />
Bemerkung:<br />
Bei der Beurteilung, ob eine Erweiterung wesentlich ist, spielt der Umfang der Erweiterung<br />
zwar eine Rolle; es kann jedoch nicht ausschliesslich darauf abgestützt werden. Die<br />
Wesentlichkeit muss im Einzelfall unter Würdigung der konkreten Situation, z. B. der<br />
Standortsensibilität, beurteilt werden. Im vorliegenden Fall ist eine Erweiterung von relativ<br />
geringem Umfang <strong>UVP</strong>-pflichtig, weil sie in einem punkto Lärm sensiblen Gebiet liegt.<br />
Wäre die Erweiterung ausserhalb <strong>des</strong> besiedelten Gebietes und wären keine speziellen<br />
Naturwerte betroffen, würde sie möglicherweise anders beurteilt.<br />
Fall 4) Neues Stadtviertel „Train City“<br />
Bei einer S-Bahn-Station am Stadtrand soll ein neues Viertel mit Dienstleistungsbetrieben<br />
und Wohnungen entstehen. Zwei praktisch voneinander unabhängige Vorhaben werden<br />
von einem Investor aus der Baubranche geplant. Ein drittes Vorhaben, ein Bürogebäude,<br />
wird von einem weiteren Bauherrn erstellt. Das gesamte Volumen der Bauten beträgt<br />
90'000 m 2 Bruttogeschossfläche. Insgesamt sind 630 Parkplätze vorgesehen, die den<br />
verschiedenen Vorhaben klar zugeordnet sind. Pro Einzelvorhaben sind es jeweils höchstens<br />
250.<br />
<strong>UVP</strong>-pflichtig? Nein<br />
Anlagetyp(en) nach Anhang <strong>UVP</strong>V:<br />
11.4 „Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen“<br />
Begründung:<br />
Dienstleistungs- und Wohnbauten sind, anders als z. B. Einkaufszentren ab einer bestimmten<br />
Grösse, nicht <strong>UVP</strong>-pflichtig. In Frage kommt also einzig der Anlagetyp 11.4.