Schlussbericht des 13. UVP-Workshops - Kanton Solothurn
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AUE BE, AfU SO: <strong>UVP</strong>-Workshop 2013 <strong>Schlussbericht</strong> Seite 57 von 60<br />
3. Nennen Sie min<strong>des</strong>tens 4 Anlagetypen, die eine mehrstufige <strong>UVP</strong> erfordern.<br />
ANTWORT: 11.1 Nationalstrassen / 12.1 Eisenbahnen / <strong>13.</strong>4 Wasserstrassen / 21.1 Kernenergieanlagen<br />
/ 21.3 Speicher und Laufkraftwerke / 40.1 Geologische Tiefenlager / 40.2 Zwischenlager<br />
für Kernenergie. Total also 7 Anlagetypen: 6 Anlagen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, 1 Anlage der <strong>Kanton</strong>e (21.3).<br />
Hinweis: VU/PFH ist kein mehrstufiges Verfahren!<br />
4. Welche Fristen gelten bei der Beurteilung von UVB in Bun<strong>des</strong>verfahren?<br />
(<strong>UVP</strong>-Handbuch, Modul 3, Seite 5)<br />
ANTWORT: Der <strong>Kanton</strong> hat in der Regel 3 Monate Zeit (1 Monat Fachstelle, 1 Monat Umweltfachstelle,<br />
ein Monat Koordinationsbehörde). Das BAFU hat nach Eingang der kantonalen Stellungnahmen<br />
noch 2 Monate Zeit. D. h. Frist insgesamt ohne Entscheid 5 Monate.<br />
5. Wer entscheidet über dieses Vorhaben: Neue Seilbahn mit 550 Parkplätzen und neuer<br />
Stromzufuhr (16 kV)? Wer beurteilt die UVBs?<br />
ANTWORT: Da alle Projekte zwingend miteinander zu realisieren sind, muss ein gemeinsamer<br />
UVB erstellt werden. Die Beurteilungen der Fachstellen fliessen aber in drei, evtl. zwei separate<br />
Entscheide ein: Entscheid BAV zu Seilbahn (und evtl. Stromleitung im Koordinierten Verfahren<br />
mit ESTI) und kantonaler Entscheid (AGR, Regierungsstatthalteramt, Gemeinde) zu Parkplatz;<br />
jeweils mit der Bedingung, dass nur Rechtskraft erlangt, wenn die andern Projekte ebenfalls bewilligt<br />
werden.<br />
Siehe dazu auch neue Vollzugshilfe <strong>des</strong> BAFU: Umwelt und Raumplanung bei<br />
Seilbahnvorhaben, Ziffer 2.9 Seiten 23 ff:<br />
6. Was ist unter «nachlaufenden Verfahren» zu verstehen?<br />
(<strong>UVP</strong>-Handbuch Modul 3, Seite 14)<br />
ANTWORT: Nachlaufende Verfahren sind insb. bei Bun<strong>des</strong>verfahren bekannt. Grundsätzlich wird<br />
damit die Problematik angesprochen, dass nicht alles zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Entschei<strong>des</strong> geregelt werden<br />
kann und ausnahmsweise Detailpläne noch einer <strong>UVP</strong> zu unterziehen sind. Eine ähnliche Problematik<br />
entsteht bei Projektänderungen. Allenfalls sind in kantonalen Verfahren z. B. noch Nebenbewilligungen<br />
notwendig (Bauen mit temp. Grundwasserabsenkungen). Oft werden solche «Lücken»<br />
an die UBB delegiert.