Schlussbericht des 13. UVP-Workshops - Kanton Solothurn
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AUE BE, AfU SO: <strong>UVP</strong>-Workshop 2013 <strong>Schlussbericht</strong> Seite 52 von 60<br />
genden Fall löst dies aber keine <strong>UVP</strong>-Pflicht aus. Nur wenn die wesentliche Änderung einen<br />
bereits bestehenden <strong>UVP</strong>-pflichtigen Anlagetyp betreffen würde (in Frage kämen die<br />
Typen 70.8 „Sprengstoff- und Munitionsfabrik“, oder allenfalls 11.4 „Parkhäuser und –<br />
plätze“), könnte die <strong>UVP</strong>-Pflicht bejaht werden.<br />
Bemerkung:<br />
Je mehr Umweltbereiche betroffen sind, je mehr Handlungsbedarf ersichtlich wird und je<br />
grösser die Anlagen und Bauten sind, <strong>des</strong>to eher besteht die Ansicht, dass die Vorhaben<br />
der <strong>UVP</strong>-Pflicht unterstehen. Dass dies nicht immer so ist, zeigt das obige frei erfundene<br />
Beispiel. Oft soll die <strong>UVP</strong> auch herhalten um solche „schwierigen Fälle“ in den Griff zu<br />
bekommen ohne Berücksichtigung <strong>des</strong> Umstan<strong>des</strong>, dass die <strong>UVP</strong> keine neuen rechtlichen<br />
Grundlagen schafft oder anwenden kann.<br />
Im Zusammenhang mit solchen Vorhaben wird oft der Begriff «Umweltnotiz» verwendet.<br />
In zahlreichen Umweltbereichen besteht die Pflicht zur Erstellung von Berichten (z. B.<br />
Lärmprognose Art. 25 Abs. 1 USG). Die Summe aller dieser Berichte kann als «Bericht zu<br />
den Umweltauswirkungen» oder eben «Umweltnotiz» für nicht <strong>UVP</strong>-pflichtige Vorhaben<br />
bezeichnet werden.<br />
Fall 9) Sammelstelle für Elektroschrott<br />
Die Firma Heiss GmbH will eine VREG-Sammelstelle einrichten. (VREG = Verordnung<br />
über die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte). Die<br />
Sammelstelle möchte gegen 2'500 Tonnen Elektronikgeräte von verschiedenen Stellen<br />
annehmen, die Geräte je nach Zerlegerbetrieb und/oder Zerlegeart einteilen und die so<br />
klassierten Geräte anschliessend bis zum Zeitpunkt ihrer Weitergabe lagern.<br />
<strong>UVP</strong>-pflichtig? Nein<br />
Anlagetyp(en) nach Anhang <strong>UVP</strong>V: --<br />
Begründung:<br />
Die Anlage ist eine geordnete Zwischenablagerung von Abfällen; es findet keine Behandlung<br />
der Abfälle statt. Bei einer Abfallsortieranlage (Typ 40.7a) dagegen wird ein Abfallgemisch<br />
mechanisch in die verschiedenen Komponenten bzw. Materialien aufgetrennt,<br />
damit sie nachher der Wiederverwertung resp. der korrekten Entsorgung zugeführt werden<br />
können.<br />
Bemerkung:<br />
Anders müsste die <strong>UVP</strong>-Pflicht beurteilt werden, wenn in einer Sammelstelle auch schadstoffhaltige<br />
Bestandteile entfernt werden, eine Grobzerlegung stattfindet oder wenn Geräte<br />
durch spezielle Prozesse behandelt werden.<br />
Fall 10) Sondernutzungsplanung (Überbauungsordnung) Krümligenacker<br />
Geplant ist eine grosse Überbauung mit 3 möglichen grösseren Bauvolumen mit je rund<br />
20'000 – 30'000 m² Bruttogeschossfläche. Die Nutzung ist weitgehend offen und wird mit<br />
«Verkauf» (rund 60 %) und «Dienstleistung» (rund 40 %) angegeben. Die Anzahl Parkplätze<br />
richtet sich nach dem Baugesetz. Die Erschliessung der Baufelder erfolgt über eine<br />
gemeinsame Erschliessungsstrasse, aber jeweils mit separater Einstellhalle.<br />
<strong>UVP</strong>-pflichtig? offen<br />
Anlagetyp(en) nach Anhang <strong>UVP</strong>V:<br />
80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7'500 m²<br />
11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen.