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Schlussbericht des 13. UVP-Workshops - Kanton Solothurn

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AUE BE, AfU SO: <strong>UVP</strong>-Workshop 2013 <strong>Schlussbericht</strong> Seite 54 von 60<br />

kommen nicht in Frage (Unter Seeregulierung (30.1) werden Wehranlagen zur Beeinflussung<br />

<strong>des</strong> Seespiegels verstanden, unter Kiesausbeutung (30.4) sind jährlich wiederkehrende<br />

Ausbeutungen zur Kiesgewinnung zu verstehen, was hier nicht zutrifft). Die Flussausbaggerung<br />

ist also nicht <strong>UVP</strong>-pflichtig. Anders der Hochwasserentlastungsstollen:<br />

Aufgrund der Kosten von über 10 Mio. Fr. ist dieses Vorhaben eindeutig <strong>UVP</strong>-pflichtig.<br />

Bemerkung:<br />

Dass ein Projekt aus ökologischer Sicht umstritten ist, tut bei der Beurteilung der <strong>UVP</strong>-<br />

Pflicht nichts zur Sache. Eine „freiwillige“ <strong>UVP</strong> durchzuführen ist nicht zulässig. Selbstverständlich<br />

müssen auch nicht <strong>UVP</strong>-pflichtige Vorhaben die geltenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

einhalten; die Leitbehörde muss zu deren Überprüfung die zuständigen Fachstellen<br />

einbeziehen.<br />

Fall 13) Erneuerung Windpark Blasberg, Änderung der Überbauungsordnung<br />

Im Windpark Blasberg, der 16 Windturbinen umfasst, sollen die vier ältesten ersetzt werden.<br />

Dazu müssen temporär die Zufahrt ausgebaut und Montageplätze erstellt werden;<br />

ebenso müssen neue Stromleitungen verlegt werden, was eine temporäre Rodung bedingt.<br />

Die Windturbinen der neuesten Generation mit 2.5 MW Leistung verursachen weniger<br />

Lärm als die bestehenden. Die jährliche Stromproduktion <strong>des</strong> Windparks kann<br />

durch den Ersatz der Windturbinen um ca. 30 % gesteigert werden.<br />

Für das Vorhaben muss die Überbauungsordnung Blasberg angepasst werden.<br />

<strong>UVP</strong>-pflichtig? Ja<br />

Anlagetyp(en) nach Anhang <strong>UVP</strong>V:<br />

21.8 „Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als<br />

5 MW“<br />

Begründung:<br />

Es handelt sich um eine bestehende Anlage nach Anhang <strong>UVP</strong>V; der Schwellenwert von 5<br />

MW ist deutlich überschritten. Die Änderung muss als wesentlich beurteilt werden, da<br />

neue Umweltbelastungen (z. B. Waldrodung) auftreten und die Belastungen in der Bauphase<br />

erheblich sind.<br />

Bemerkung:<br />

Die Tatsache, dass die Überbauungsordnung angepasst werden muss, ist ebenfalls ein<br />

Hinweis auf die Wesentlichkeit der Änderung. Dass in gewissen Bereichen eine Verbesserung<br />

zu erwarten ist (Lärm), ist für die Beurteilung der Wesentlichkeit nicht relevant.

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