Schlussbericht des 13. UVP-Workshops - Kanton Solothurn
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AUE BE, AfU SO: <strong>UVP</strong>-Workshop 2013 <strong>Schlussbericht</strong> Seite 54 von 60<br />
kommen nicht in Frage (Unter Seeregulierung (30.1) werden Wehranlagen zur Beeinflussung<br />
<strong>des</strong> Seespiegels verstanden, unter Kiesausbeutung (30.4) sind jährlich wiederkehrende<br />
Ausbeutungen zur Kiesgewinnung zu verstehen, was hier nicht zutrifft). Die Flussausbaggerung<br />
ist also nicht <strong>UVP</strong>-pflichtig. Anders der Hochwasserentlastungsstollen:<br />
Aufgrund der Kosten von über 10 Mio. Fr. ist dieses Vorhaben eindeutig <strong>UVP</strong>-pflichtig.<br />
Bemerkung:<br />
Dass ein Projekt aus ökologischer Sicht umstritten ist, tut bei der Beurteilung der <strong>UVP</strong>-<br />
Pflicht nichts zur Sache. Eine „freiwillige“ <strong>UVP</strong> durchzuführen ist nicht zulässig. Selbstverständlich<br />
müssen auch nicht <strong>UVP</strong>-pflichtige Vorhaben die geltenden gesetzlichen Bestimmungen<br />
einhalten; die Leitbehörde muss zu deren Überprüfung die zuständigen Fachstellen<br />
einbeziehen.<br />
Fall 13) Erneuerung Windpark Blasberg, Änderung der Überbauungsordnung<br />
Im Windpark Blasberg, der 16 Windturbinen umfasst, sollen die vier ältesten ersetzt werden.<br />
Dazu müssen temporär die Zufahrt ausgebaut und Montageplätze erstellt werden;<br />
ebenso müssen neue Stromleitungen verlegt werden, was eine temporäre Rodung bedingt.<br />
Die Windturbinen der neuesten Generation mit 2.5 MW Leistung verursachen weniger<br />
Lärm als die bestehenden. Die jährliche Stromproduktion <strong>des</strong> Windparks kann<br />
durch den Ersatz der Windturbinen um ca. 30 % gesteigert werden.<br />
Für das Vorhaben muss die Überbauungsordnung Blasberg angepasst werden.<br />
<strong>UVP</strong>-pflichtig? Ja<br />
Anlagetyp(en) nach Anhang <strong>UVP</strong>V:<br />
21.8 „Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als<br />
5 MW“<br />
Begründung:<br />
Es handelt sich um eine bestehende Anlage nach Anhang <strong>UVP</strong>V; der Schwellenwert von 5<br />
MW ist deutlich überschritten. Die Änderung muss als wesentlich beurteilt werden, da<br />
neue Umweltbelastungen (z. B. Waldrodung) auftreten und die Belastungen in der Bauphase<br />
erheblich sind.<br />
Bemerkung:<br />
Die Tatsache, dass die Überbauungsordnung angepasst werden muss, ist ebenfalls ein<br />
Hinweis auf die Wesentlichkeit der Änderung. Dass in gewissen Bereichen eine Verbesserung<br />
zu erwarten ist (Lärm), ist für die Beurteilung der Wesentlichkeit nicht relevant.